Full text: Urkundenbuch des Klosters Kaufungen in Hessen. II. (II. Band)

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mehr sorgfalt auf die orientirung der orte verwendet. Falls sich 
nicht durch die lage derselben ausnahmen empfahlen, sind alle 
orte nach den ihnen zunächst vorgesetzten verwaltungssitzen 
orientirt, auch bei unbekannteren amts- und landräthlichen sitzen 
noch die bekanntere höhere regierungsstelle hinzugefügt worden. 
Dass der ortsname Heroldshausen, wie ich nach der vul- 
gären sprachgewöhnung als unbezweifelt richtig annahm, nicht 
$0, sondern officiell Heroldishausen geschrieben wird, habe 
ich leider erst so spät erfahren, dass eine correctur nicht mehr 
zu bewirken war. Ich bitte daher diese notiz dafür gelten lassen 
zu. wollen. 
Ein wesentliehes hülfsmittel zur orientirung, sowohl über 
die lage der orte, wie auch über den gesammtbesitz des klosters 
wird den benutzern des werkes die hier beigegebene von herrn 
postverwalter G. Siegel zu Hessisch- Lichtenau gezeichnete 
und von der lithographischen anstalt Armann & Pillmeier zu 
Cassel lithographirte übersichtskarte darbieten. In diese, 
wie in die beiden ihr einverleibten nebenkarten sind in rother 
farbe alle besitzungen des klosters Kaufungen eingetragen 
mit alleiniger ausnahme der schon frühe demselben wieder ent- 
gangenen güter zu Leidenhofen und Gehlenbeck, die. 
Jenseits der kartengrenze gelegen, ohnehin im urkundenbuche 
nur je einmal (urk. nr. 7 und 27a) erwáhnt werden. Mit 
schwarzer farbe dagegen sind eingezeichnet alle im urkunden- 
buche sonst genannten orte; ausserdem sind noch eine anzahl zur 
besseren orientirung dienende, nicht aber alle ortsnamen aufge- 
nommen worden. Der karte liegt das nördliche blatt der „Ge- 
neralkarte des kurfürstenthums Hessen in 1:200000 d. w. gr., 
bearbeitet vom topographischen bureau des kurfürstlichen ge- 
neralstabes“ (1859, später ergänzt), zu grunde. 
Von beachtenswerther stelle bin ich veranlasst worden, — 
entgegen meiner früheren absicht — die bereits in „Studien und 
Mittheilungen aus dem' Benedictiner- und Cistercienserorden" 
jahrgang 1890 von mir veróffentlichten ,Regimen et statuta 
Kouffungensium:' (vgl. einleitung zum 1. bande p. XIV) zum 
nochmaligen abdruck zu bringen. S0 am schlusse des 2. bandes ge- 
Schehen. Für die erlaubniss hierzu sage ich der verehrl. redaction 
jener zeitschrift auch an dieser stelle meinen dank. Dass die 
editionsprineipien des urkundenbuches auch auf diesen abdruck 
übertragen wurden, wird gewiss biligung finden und wohl nicht 
minder, dass ich die in der ersten publication zur anzeige von
	        
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