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Siebenter Abschnitt.
Anmerkungen zu 6. 24.
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2) Hausmann, Fusig; Hauswirth, oder jeder Eingesessener. Nach H. 7, a; und J, 6. 8, a,
Husman genannt. Auch hier hat das Plattd. A. B. S. 90 Hußman.
B) faͤngt, hant, s. IV, ßd. 3. —M
ch ch einigen Schaden, den der Dieb, der kucht, fechtet, sich zur Wehre setzet, an—⸗
richtet. —— — 9*8
cch ehe er gebunden wird, oder bevor er in der voͤlligen Gewalt des Hausmanns ist,
so daß er nicht entwischen kann.
e) dem Kenne. Der Kenne ist nach dem Zusammenhange weder der Hausmann, noch
der Banner, sondern jeder Dritte, den der Dieb nach seiner Flucht bestiehlt, verletzet oder verwun—
det. Sollte nicht Kenne der Deutsche Kund oder Kundmann, der Bekannte, seyn?
f) zu der Hand. Leib, Kopf, Hals und Hand wird oft in dem Friesischen fuͤr den
Menschen selbst, und also hier fuͤr den Kenne genommen, der den Schaden selbst stehen muß.
g) so fechtet er dem Hausmann zur Hand, d. i. so ist der Schade fuͤr Rechnung
des Hausmanns, der dafuͤr einstehen muß.
h) Banner, Bonne. Der Gerichtsdiener, dem die Verwahrsam des Gefangenen anver⸗
traut war, und der den Dieb binden mußte. s. II, G. 1, r.
Jeder war verpflichtet, einen gefangenen Dieb zu binden, und ihn, gebunden, dem Ge—
richte zu uͤberliefern. Entwischte der Dieb, ehe er in der voͤlligen Gewalt des Hausmanns war,
so blieb dieser ohne alle Verantwortung, und es mußte Jeder, den der Dieb nachher beschaͤdigt
hatte, selbst seinen Schaden stehen. Entwischte aber der Dieb, wenn er schon gebunden 59
burch Sorglosigkeit oder Nachsicht des Hausmanns, so mußte dieser fuͤr allen Schaden haftek,
den nachher der Dieb anrichtete. War der Dieb schon gebunden dem Banner uͤberliefert, so war
dieser jedem Dritten, den er nach seiner Flucht beschaͤdigt hatte, zur Indemnisation verpflichtet.
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Anmerkungen zu F. 25.
1) Maͤg kommen, mag zutreten, concurriren, Antheil nehmen. * we —
by fuünf Wenden, oder Criminalverbrechen, wovon man sich nicht durch Wyteide reini—
gen konnte. s. II, 8. 10, d; und IV, 6. 1, a.
c) Nothzucht, nedmonda. Ned heißt Noth, Zwang, und monna heißt woͤrtlich sich
bemenschen, d. i. sich fleischlich vermischen. Davon monda oder manda der Beischlaf. Altfr. Wo.
S. 269. Neédmonda ist also der erzwungene Beischlaf. ο οα —————
dqh gewaltsamen Brandstiftung, waldbronda. s. V, . 2, a. F
e) toödtlichen Berwundung, daddolga: von dad todt, und dolg Verwundung,. s.
II, §. 8,8. 9— E
fAVerfaͤlschung oder Verringerung. s. IV, 8. 5, c.
ihn, den Verbrecher. 7 *2
) loͤsen will, die Todesstrafe abkaufen und den verwirkten Hals loͤsen wil.
Rfünf Vierdingekf fardung. Bloß hier einmal wieder unten (IX, g. 5) koͤmmt
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