Zweiter Abschnitt.
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hand, und schwore dann; und der Aesga soll ihm den Eid vorhalten also: — So moͤget ihr
zuer Leib und Glieder, und alle Haabe, die ihr nun besitzt und kuͤnftig erhalten werdet, gebrau—
chen, und also muß auch euer Vieh, und eure Kinder, und Vermoͤgen, und alle eure Habe gedei—
hen.“ In Litt. Hrhem. n. 108 steht: bitigatn ma hire dern fias, sa sueres cne fia eth p tha
ruppéeé. „Beschuldiges man fsie des werschwiegenen oder geraubten) Gutes, so schwoͤre se ei
sen Aa Eid auf der Thuͤrschwelle.“ Nach den L. Pr. tit. 12, 8. 1. 2. mußte der Herr, wenn
sein Knecht eines betraͤchtlichen Diebstahls beschuldigt war, auf die Reliquien der Heiligen schwoͤ⸗
en, bei kleinern Diebstaͤhlen aber faßte der Herr den Rock des Bestohlnen an, oder legte die Hand
auf ein Stück Geld und schwor in dieser Stellung S vero de miñoribus furtis à vervo-
— —— Dies ist denn eben—⸗
falls der von den Wytheiden, oder den Eiden auf die Reliquien, unterschiedene Fia-Eid. Denn
das jurare in véestimento und das obige hi schil faen, aen sinre gara eßnde 6uara, ist eine und
dieselbe Solennitaͤt. Aus diesen Stellen geht denn hervor, daß die Partei selbst, der Klaͤger
oder Beklagte, den Fia-Eid allein schwor; wenn er auch mit Consacramentalen einen Wyth⸗Eid
iblegen mußte, und ihm außerdem ein Fia-Eid oblag, so schwor er diesen Eid allein ohne Con—
urrenz der Consacramentalen ab. Ferner wurde der Fia⸗Eid nicht wie der Wyth-Eid auf die
Heiligthuͤmer, auf die Reliquien der Heiligen, auf das Evangelium, auf den Altar, auf ein Kreuz
u. s. w. sondern auf die Thuͤrschwelle, auf die Haare/ auf das Kleid, auf ein Stuͤck Geld u
dergl. abgeschworen. Ferner fand dieser Eid vorzuͤglich bei angeschuldeter Veruntreuung einer
anvertrauten oder nutzdar besessenen Vernioͤgensmasse Statt, und hieß dann besonders der Budel—
Eid. Doch wurde der Fia-Eid auch bei andern Gelegenheiten, namentlich bei geringen Verbre—
chen, abgestattet. Die Eidesformel war: daß ihm sein Vieh und seine saͤmmtliche Habe so ge—
deihen moͤge, als er itzt die Wahrheit schwoͤre. Der, welcher einen Wyth-Eid, oder sonst einen
zewoͤhnlichen Eid schwor, that auf seiner Seelen Seeligkeit Verzicht, wenn er falsch schwor; der
aber, welcher einen Fia-Eid ablegte, verschwor im Fall des Meineides den Wohlstand feiner Habe
und Guͤter, oder seiner Fia. Von dieser Eidesformel wird denn vielleicht der laEid seine Be—
nennung haben. —
Ber Sinn dieses Landrechts liegt deutlich in den Worten des Gesetzes. Beschimpfende
Handlungen, als Wassertauchen, Begießen, und Bindung werden mit 15 Enzen abgebuͤßt. Laͤugnet
der Beschuldigte die That, so muß er sich mit vier Consacramentalen auf die Heiligen reinigen,
und außerdem noch selbst einen Fia-Eid abstatten.
Anmerkungen zu 6. 16.
a) Das sechszehnte. Nach dem Altfr. und Ostfr. L. R.'ebenfalls das 16te; nach dem v. J.
Fr., dem Huns. Ems. und dem Altositfr. L. R. aber das 15te L. R.
by Wenn ein Weib stirbt. Das A. B. nimmt hier einen besondern Fall, welcher zur
Richtschnuͤr aͤhnlicher Faͤlle dienen soll. Allgemeiner und besser druͤckt sich das v. J. Fr. aus:
Sicùbi héreéditas relicta fuerit éextra illas sek manus. So auch das alte Fr. L. R.: So hwérda
lawa lawiget werdet utoer sex handen, „wo eine Erbschaft nachgelassen wird außer sechs Haͤn—
den;“ und fast woͤrtlich so das Huns. und Ems. 8. R.
c) ihr Land und anderes Gut. Nach dem v. J. Fr., dem Altfr. und Ostfr. L. R.
fuürzer: hereditas, lawa, Erfnisse. J
d) nachlaͤßt, léuath. s. J, §. 5, d.
e) nach ihr, befta; oder hinter ihr. s. Altfr. Wb. S. 96.
Asega-Buch. —*