Objekt: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1794, [2])

Lasselische 
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PoW - Nd Lvmmerzim - Zeitu ng. 
Mit Hochfürstlich « Heßische» gnädigstem Privilegio. 
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I 794 -- 
Iahr. 
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Stück. 
Montag den nüi August. 
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Verordnung. 
Bon GvtteS Gnaden Wir Wilhelm der Neunte, Landgraf z« Hessen, Fürst z« 
Heröfeld, Graf zu CatzeNelnbogen, Dich, Ziegenhain, Nidda, Schaumburg 
u»w Hanau rc. re. 
Mgen hierdurch zu wissen: Nachdem Wir Uns bewogen gefunden haben, die unterm -rzten April 
O vorigen Jahrs ins Land erlassene Avocatorien und Inhibitorien, in Ansehung des darinn ver 
botenen Handels mit Frankreich dahin weiter auszudehnen, daß alle Geld-Erportation nach Frank 
reich, es sey für Waaren oder unter irgend einem andern Vonrand, bey Strafe der Confiscation 
und weiterer Ahndung verboten, weniger nicht dasjenige , was Einwohner der hiesigen Lande nach 
Frankreich schuldig sind, sofort zur hiesigen Kriegscaffe ad depositum geliefert, auch keinen französi 
schen Kaufleuten erlaubt werden solle, ihre Waaren in hiesigen Landen auszubieten, oder zu ver 
kaufen ; So haben sich alle Unsere getreuen Unterthanen hiernach unterthanigst zu achten. Und da 
mit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne; So hat Unsere Regierung alhier diese 
gnädigste Verordnung zum Druck zu befördern, und solche gewöhnlichermaaßen publiciren zu lasse». 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens-Unterschrift u»v beygedruckten Fürstlichen Gehe» 
w«n Siegels. So geschehen Cassel den toten Februar 1794. 
Wilhelm L. (L. S.) 
natta « 
Vt, FleckenbüUl* gt. Bürgel. - 
Edicta l-
	        
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