Full text: Das Norddeutsche Bundes-Corps im Feldzuge von 1815

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Artikel 3. Das Eigenthum sowohl der Offiziere als der 
Soldaten wird hierdurch vollkommen gesichert. 
Artikel 4. Der Commandant des Avantcorps der hes— 
sischen Truppen, welcher Besitz von der Stadt Rheims nimmt, 
verspricht für die Sicherheit der Personen und des Eigenthums 
der Einwohner benannter Stadt alle Sorge zu tragen und die 
beste Ordnung zu halten, so daß Niemand in seinem Gewerbe ge— 
stört wird; zu welchem Zwecke zu jeder Zeit Cavalerie-Patrouillen 
die Stadt und die umliegende Gegend durchreiten werden. 
Artikel 5. Sollten nach dem Ausmarsche der französischen 
Truppen noch Waffenvorräthe vorhanden sein, so versteht es sich 
von selbst, daß diese an den Commandanten der Truppen, welche 
die Stadt besetzen, abgeliefert werden mussen. 
Artikel 6. Alle Wachen der Stadt werden von hessischen 
Truppen besetzt, die Hauptwache ausgenommen, welche mit der 
Nationalgarde gemeinschaftlich besetzt wird. 
Artikel 7. Alle Kranken, welche sich sowohl in den Mili— 
tair- als in den Civilhospitälern befinden, werden nach wie vor 
behandelt. 
Artikel 8. Die fünf Kriegsgefangenen, welche den aliirten 
Mächten angehören und welche sich gegenwärtig in Rheims befin— 
den, werden dem Commandanten der hessischen Truppen ausge— 
liefert. 
Im Falle daß einige nicht vorher zu sehende Umstände über 
die Artikel gegenwärtiger Capitulation eintreten sollten, so werden 
solche friedlich zwischen den resp. Chefs entschieden werden. 
Boedicker, 
Major und Commandant der 
Avantgarde. 
Brasseur, 
Commandant des Platzes Rheims, 
Camus Didier, 
Ponsardin, kils, 
Leespagnol de Bezannes, 
Thirion Rogier.
	        
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