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Artikel 3. Das Eigenthum sowohl der Offiziere als der
Soldaten wird hierdurch vollkommen gesichert.
Artikel 4. Der Commandant des Avantcorps der hes—
sischen Truppen, welcher Besitz von der Stadt Rheims nimmt,
verspricht für die Sicherheit der Personen und des Eigenthums
der Einwohner benannter Stadt alle Sorge zu tragen und die
beste Ordnung zu halten, so daß Niemand in seinem Gewerbe ge—
stört wird; zu welchem Zwecke zu jeder Zeit Cavalerie-Patrouillen
die Stadt und die umliegende Gegend durchreiten werden.
Artikel 5. Sollten nach dem Ausmarsche der französischen
Truppen noch Waffenvorräthe vorhanden sein, so versteht es sich
von selbst, daß diese an den Commandanten der Truppen, welche
die Stadt besetzen, abgeliefert werden mussen.
Artikel 6. Alle Wachen der Stadt werden von hessischen
Truppen besetzt, die Hauptwache ausgenommen, welche mit der
Nationalgarde gemeinschaftlich besetzt wird.
Artikel 7. Alle Kranken, welche sich sowohl in den Mili—
tair- als in den Civilhospitälern befinden, werden nach wie vor
behandelt.
Artikel 8. Die fünf Kriegsgefangenen, welche den aliirten
Mächten angehören und welche sich gegenwärtig in Rheims befin—
den, werden dem Commandanten der hessischen Truppen ausge—
liefert.
Im Falle daß einige nicht vorher zu sehende Umstände über
die Artikel gegenwärtiger Capitulation eintreten sollten, so werden
solche friedlich zwischen den resp. Chefs entschieden werden.
Boedicker,
Major und Commandant der
Avantgarde.
Brasseur,
Commandant des Platzes Rheims,
Camus Didier,
Ponsardin, kils,
Leespagnol de Bezannes,
Thirion Rogier.