1777-
Jahr.
2
Stück.
Montag den 2 i*£ü Julius.
Erneuerte Fischordnung.
Von Gottes Gnaden wir 8riednch II. Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Ka
tzenelnbogen, Dich, Ziegenhain, Nidda, Schaumburg und Hanau rc. Ritter des Königlich
Groß-Brittannischen Ordens vom blauen Hosenbande, wie auch des König!. Preußischen
Ordens vom schwarzen Adler rc. rc.
Dügen allen und jeden Unseren Unterthanen, auch jedermann hiermit zu wissen, daß
O Wir mißfällig wahrnehmen müssen, wie sehr die Flschwasser dadurch, daß denen
vorhin erlassenen Fischordnuugen nicht gebührend nachgelcbet wird, ins Abnehmen
gerathen, und durch schädliches zur uurechten Zeit geschehendes Fischen, auch sonstige
üble Behandlungen, fast überall veröset uud ins Verderben gesetzt werden.
Zu gänzlicher Abstellung dieser zum endlichen Ruin der Fischwasser gereichen
den Mißbräuche befehlen Wir demnach ernst- und nachdrücklich, daß
i. Alle in Unseren Landen befindliche Fischwasser ohne einige Ausnahme, sie mö- Die Beobach,
gen Uns eigenthümlich zugehören oder von Unseren Vasallen, Communen und Unter- tung der
thauen Lehensweise oder erblich besessen werden, in eigener Administration oder Tem- Laichzeiten be-
Poral-Pacht stehen, wahrend den Laichzeiten in Hege geleget, mithin vom iten Otto- Reffend,
der bis Ende November keine Forellen gefangen, vom 20m, Februar bis zu Ende
des Monats May aber alle übrige Gattungen Fische von niemand bey fünf Rthlr..
vhnnachläßiger Strafe mit Einerley Art Fischzeuge, wie solche auch Namen haben
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