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und III. Garde zusammengehangen hatten, das II. Bataillon aber
alle die, welche sich auf das Regiment II. Garde und das hanauische
Grenadier-Regiment bezogen.
Was die Kontinuität der Abstammung dieser verschiedenen Theile
von den alten Stämmen betrifft, so hat man namentlich bestritten,
daß der Kurfürst Wilhelm J. nach Rückkehr in seine Staaten seine
Armee wieder so, wie sie bestanden hatte, habe reorganisiren können.
Man hat behauptet, durch die Auflösung der hessemcasselschen Armee
im Jahre 1806 seitens Napoleons sei dieselbe überhaupt ver—
schwunden und nicht mehr wieder zu erschaffen gewesen. Wir
möchten demgegenüber darauf hinweisen, daß diese Auflösung der
hessischen Armee an sich jedenfalls keine rechtmäßige, sondern gerade—
wegs widerrechtliche Maßnahme, eine Vergewaltigung darstellt,
während der eigene Fürst immer vor dem fremden das Recht hat,
seine Truppen zu schaffen oder abzuschaffen. Das Herrscherrecht
angestammter Fürsten ist nicht durch Vergewaltigung einfach zu be
seitigen, und mit eben demselben Rechte, mit dem der Kurfürst
von Hessen 1813 in sein Land wieder zurückkehrte, um die Regierung
überhaupt wieder auszuüben, mit demselben konnte er zweifellos auch
die Reorganisation seiner Armee als einen der nöthigen Regierungsakte
in dem Sinne, wie er es für gut hielt, ausführen. Diese Rechts—
frage müßte also wohl zu seinen Gunsten entschieden werden, denn
wer sollte zweifeln, daß die übrigen Regierungshandlungen des Kur—
fürsten damals, z. B. die Wiedereinführung des früheren Civilrechts an
Stelle des oktroyirten Code Napoléon, berechtigt waren, oder daß
etwa Napoleon 1815 in den „hundert Tagen“ seine frühere Armee
nicht genau ebenso aufstellen durfte, wie sie vor seiner Abfahrt nach
Elba gewesen war? Aber auch sonst kann man in diesem Falle nur
den Fortbestand der alten Armee über den Zeitraum von 1806 bis
1813 für recht und giltig erklären, weil bei der Kürze desselben, wie
aus der Anlage hervorgeht, bei unseren beiden Regimentern, „Garde“
und „Garde-Grenadiere“, noch ein Viertel der Offiziere, Unter—
offiziere und Mannschaften des alten Stammes vorhanden
waren, als die beiden Regimenter neben den übrigen der alten Armee
im Jahre 1813 reorganisirt wurden. Es handelt sich in solchem Falle
wohl einfach um die Möglichkeit, einen neuen Stamm auf alter
Wurzel zu ziehen. Hier war der alte Stamm noch nicht erloschen,
nein, lebenskräftig in jeder Hinsicht. Es waren noch? Offiziere,
12 Unteroffiziere und 147 Mannschaften vorhanden. Die