Recht der Subsidienverträge
leon, dann für die Bourbonen in Frankreich, Neapel und auf Sizilien. Aus
den Resten der Schweizersöldner bildete Louis Philippe die Fremdenlegion,
eine Truppe, die bis auf den heutigen Tag besteht und die man nicht nur nach
den keineswegs einwandfreien Berichten durchgegangener armer Teufel be—
urteilen sollte.
Die eigentlichen Kapitulationen hörten mit der Schweizer Bundesverfas—
sung von 1848 auf. Nur die pöpstliche Schweizergarde erimert noch an
diesen Teil der alten Schweizer Milixtärgeschichte.
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Das formale Recht
Hatten nun die Fürsten das formale Recht, Subsidienverträge zu schließen
und ihre Truppen an fremde Potentaten zu vermieten? Ja, sie hatten es.
Alle deutschen Lehrer des Staats- und Völkerrechtes bestätigen den Sou—
veränen des 18. Jahrhunderts das aus der Sitte damaliger Zeit sowie aus
den staatlichen Verhältnissen erwachsene Recht, mit anderen Souveränen
Verträge auf Stellung von Truppen gegen sog. Subsidiengelder abzu—
schließen. In einer langatmigen lateinischen Abhandlung von über 200
Quartseiten verkrat der Württemberger Myler v. Ehrenbach 1710 dies
Recht und bewies, „daß im Heiligen Römischen Reich keutscher Nation von
Alters diese Freyheit gebraucht fremden Potentaten zu dienen“ und daß
„fremden Potentaten teutsch Kriegsvolck zuzuführen zugelassen und frey ist“.
Drei Jahre später hielt im deutschen Norden ein Rostocker Professor, Jo—
hann Bunsow eine lateinische Rede über denselben Gegenstand. Auf die
eigentlichen Subsidientraktate ging dann 1760 der Helmstedter Staats—
rechtslehrer J. F. Eisenhard in einer gelehrten Abhandlung näher ein und
erklärte, „der Kayserlichen Hoheit geschehe kein Abbruch, wenn ein Reichs—
stand zum Nutzen seiner Staaten sich mit einem ausländischen Fürsten ge—
nauer verbindet und kraft eines gemachten Subsidientraktats sich verpflichtet
demselben Hülfsvölker zuzuschicken“. Er verteidigte sogar die Praxis, ver—
schiedenen Staaten, die mit einander Krieg führen, zu gleicher Zeit Hülfs—
völker zu stellen und wies auf das Beispiel der Schweizer hin, die im letzten
Kriege sowohl auf holländischer wie auf französischer Seite tapfer fochten;
übrigens ein Beweis, daß das so viel angegriffene Verhalten des Landgrafen
von Hessen im österreichischen Erbfolgekrieg (wo nach den Verträgen Nr. 20
und 21 hessische Truppen auf beiden Seiten standen — aber nicht gegenein—
ander fochten) keineswegs beispiellos war.
Doch ich kann mich über diesen Punkt, daß das formale Recht der Subsi—
dienverträge nie bestritten wurde, umso kürzer fassen, als Preser in seinem