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Hessen-Kasselische Subsidienverträge
burg und Weißenfels) auf 100000 Thaler, die Troß- und Hospitalgelder
auf 104694 Thaler erhöht. Für den Kursverlust in Italien, der bei Be—
soldung der Zo0o im Solde der Seemächte stehenden Mann eintritt, wird
eine Entschädigung von 67 100 holl. Gulden versprochen. Abdruck franu—
zösisch Z8, 236.
16. 1708, 17. April (bzw. 10. März). Vertrag mit Großbritan—
nien und den Niederländischen Generalstaaten. Nach der Rückkehr
der hessischen Truppen aus Italien kreten die Verträge vom 10./4. 1702
und 31./3. 1703 (wohl Nr. 12 und 13) wieder in Kraft und werden erneu⸗
ert. Mit den 9000 Mann bleibt es beim Alten, ebenso bleibt die Subsidie
von 100000 Thalern für die beiden Kavallerie-Regimenter bestehen. Ab—
druck französisch Z8, 245.
17.11717, 15. März. Capitulation mit dem Kaiser. Ein Regiment
(Prinz Maximilian) zu 17 Kompanien (* 2300 Mann ) tritt auf drei Jahre
in kaiserlichen Sold. Für Mobilmachung zahlt der Kaiser 29946 fl. und
4100 fl. für Proviant und Zeltwagen. Werbegeld für Ersatzmannschaften
34 fl. pro Mann. Das Regiment wird während der drei Jahre „als ein
Unseriges eigenthümliches Kaiserl. Regiment“ angesehen, unbeschadet der
dem Londgrafen gelassenen „proprietät“. Abdruck bei Stamford, Prinz
Maximilian. Anl. A.
18.] 1726, 12. März. Vertrag mit Großbritannien. Entsprechend
der Defenswallianz vom 3./9. 1725 stellt der Landgraf 12000 Mann (800o
Infanterie, 4000 Kavallerie) zur Verfügung des Königs, welche dienen sol—
len „dans tous les lieux oû il sera besoin“. Für dies Korps, das der Land—
graf auf eigene Kosten unterhält, zahlt der König 125000 Pf. Sterling. Im
übrigen werden die Subsidien etc. geregelt nach der Convention vom 13. 2.
1702. Im Falle eines Angriffs auf den Landgrafen wird der Königpuissa-
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bis 327.
19.] 1733, 11. Mai (unterzeichnet 17. 3. 1734). Vertrag mit dem
Kaiser. Hessen garantiert die Pragmatische Sanktion und verspricht eine
Bundeshilfe von 3200 Mann. Dafür verspricht der Kaiser Unterstützung
in der Hanauer Erbfolge und im Streit um Rheinfels. Die „Auxiliarvölker“
sollen vom Kaiser wie seine eigenen Truppen besoldet werden. Vgl. 3, 33,6.
Ein Subsidie nvertrag von 1736 mit England über Stellung von
4000 Mann wird von Droysen IV, 3, zoz erwähnt, hat aber nicht existiert.
Vgl. 3 33, 8 Anm. J.
201 1740, 9. Mai (ratif. 9. Juni). Vertrag mit Großbritannien.
Allianz⸗ und Subsidienvertrag über Stellung von Goo0o0o Mann (davon 1200
Kavallerie) auf vier Jahre. Die Truppen sollen nicht auf der Flotte und