essen-Kasselische Subsidienverträge
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to.]) 1702, 5. Jan. Vertrag mit den Niederländischen General—
staaken. 6 Kompanien Jufanterie (492 Mann) sollen mit 4 Kompanien
der bereits in holländischen Diensten stehenden hessischen Regimenter Prinz
Karl und Auhalt zu einem 2. Bataillon des Regiments Prinz Karl formiert
werden. Die Generalstaaten zahlen dafür 11376 Reichsthaler. Dienstzeit
Jahr. Abdruck in deutscher Übersetzung 38, 226.
11.] 1702, 7. Febr. Vertrag mit den Niederländischen General—
staaten und mit Großbritannien. Erneuerung der Defenswallianz vom
27. Jan. 1690 und 16. Jan. 1694 auf „weitere sechs Jahre“. England und
die Niederlande sollen zur Stellung von G000 Mann Infanterie und
2000 Mann Kaovallerie, der Landgraf zu Z000 Mann Infanterie und
1000 Mann Kaovallerie verpflichtet sein. Besoldung durch den Angegriffe—
nen. (Marb. Archiv.) Vgl. auch 3 8, 229.
In den Marb. Akten findet sich hierbei auch die Anmeldung von 274000
Talern Subsidien beim König von England d. d. 9. Febr. 1701, die sich
vielleicht auf Nr.7 bezieht.
12.] 1702, 10. April. Vertrag mit Großbrikannien und den Nie—
derländischen Generalstaaten. Erwähnt 3 8, 245.
13.] 1703, 31. März. Vertrag mit Großbritannien und den Nie—
derlanden. Der Landgraf stellt ein Regiment Infanterie (go0 Mann) zu
10 Kompanien, das in dem hessischen Hilfskorps von 9000 Mann dienen und
cunlichst nicht davon getrennt werden soll. Argent de levée: 21000 holl.
Reichsth. Offiziere ernennt der Landgraf. Abdruck französisch 38, 228.
14.1176, 20. Mai. Vertrag mit Großbritannien und den Nieder—
landen. 11070 Mann hessischer Truppen sollen nach Italien marschieren,
d. h. die nach den Verträgen von 1702 und 1703 (Nr. 10—13) gestellten
Truppen nebst zwei neuaufgestellten Regimentern (1 Bataillon Infanterie
und 4 Eskadrons Kavallerie). Für diese wird eine jährliche Subsidie von
72520 écus et 22 sous gezahlt. Die in den früheren Vertkrägen festgesetzte
Subsidie nebst Troßgeldern, Rekrutierungsgeldern etc. wird weiter gezahlt
uind baldige Nachzahlung der von England noch ausstehenden Subsidien ver—
sprochen. Der Vertrag gilt für ein Jahr. Im Falle eines Angriffs wird
dem Landgrafen Hilfe versprochen. Abdruck französisch Z 8, 230.
15.] 1707, 7. März, erweitert 25. März. Vertrag mit Großbri—
tannien und den Niederländischen Generalstaaten. Verlängerung
des vorigen Vertrags. Die Truppen sollen bis November in Italien blei—
ben. Von den noch geschuldeten Subsidien sollen 200000 livres bei Aus—
lieferung der Ratisikation, 200000 zwei Monate später, der Rest noch zwei
Monate später gezahlt werden. In den Erweiterungsbestimmungen vom
25. März 1707 wird die Subsidie für zwei Kavallerieregimenter (Boyne—