Full text: Sammelband

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befohlenen Diebstahl aus. Nachher aber brachte sie das Messer zur 
Köchin zurück und erklärte ihr, sie habe das Messer mitgenommen, 
wisse selbst nicht, wie sie dazu gekommen sei, und schäme sich jetzt, 
das Messer selbst dem Herrn Professor zurückzugeben. Die Köchin 
möchte es doch wieder an seinen Platz zurücklegen. ühnlich ist ein 
Beispiel von Sopp. „Ich hatte einem Patienten am SsSchluß einer 
zu heilzwechen vorgenommenen Hypnose gesagt, er werde nach dem 
Erwachen eine auf dem Tisch liegende Streichholzschachtel einstecken 
und mitnehmen. Der sonst für alle Suggestionen sehr empfängliche 
herr blieb nach dem Aufwachen gegen seine Gewohnheit noch sitzen 
und fing ein gleichgültiges Gespräch mit mir an, nicht ohne einige 
seitenblicke nach der bewußten Schachtel zu tun. Es kämpfte in 
ihm offenbar das Gefühl des Rechtes mit dem Swang des post⸗ 
hypnotischen Auftrages, und da er scheinbar wenigstens vermeiden 
wollte, daß ich seine ‚Untat'‘ sähe, fragte er mich, unvermittelt 
nach dem Fenster deutend, wem denn das gegenüberliegende haus 
gehöre. Den Moment, in dem ich nach dem Fenster sah, benutzend, 
ergriff er schleunigst das Kästchen und verabschiedete sich. Doch 
dauerte es keine zwei Minuten, da kam er wieder zurück, sehr um 
Entschuldigung bittend, daß er das Kästchen mitgenommen; er wisse 
zar nicht, wie er dazu gekommen, dies zu tun.“ Beide Fälle zeigen 
zur Genüge, daß sich der Ausführung solcher krimineller Befehle 
starbe moralische Hhemmungen entgegensetzen und daß infolgedessen 
die Ausführung eines wirklichen Verbrechens wohl nur in seltenen 
Fällen möglich ist. Unselbständige und moralisch haltlose Menschen 
werden aber unter Umständen auch solchen posthypnotischen Be— 
fehlen Folge leisten. Zusammenfassend können wir erklären, daß 
strafbare Handlungen in und durch Hypnose zweifellos wohl mög— 
lich, praktisch aber wegen der kompliziert liegenden Verhältnisse 
nur von geringer Bedeutung sind. Übertreibungen, wie sie in Ro— 
manen und durch Sensationsnachrichten in der Tagespresse zu fin— 
den sind, können die Tatsache nicht erschüttern, daß wir durch die 
hypnose wohl keine stärkere Zunahme der Verbrechen zu befürchten 
haben. Im übrigen bietet das Gesetz auch genügend handhaben, 
um solche Beeinflussungen und Verleitungen strafrechtlich zu erfassen. 
Eine besondere Bedeutung erhält die Suggestion noch für die 
Frage der BPewertung von Aussagen vor Gericht. Leider
	        
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