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befohlenen Diebstahl aus. Nachher aber brachte sie das Messer zur
Köchin zurück und erklärte ihr, sie habe das Messer mitgenommen,
wisse selbst nicht, wie sie dazu gekommen sei, und schäme sich jetzt,
das Messer selbst dem Herrn Professor zurückzugeben. Die Köchin
möchte es doch wieder an seinen Platz zurücklegen. ühnlich ist ein
Beispiel von Sopp. „Ich hatte einem Patienten am SsSchluß einer
zu heilzwechen vorgenommenen Hypnose gesagt, er werde nach dem
Erwachen eine auf dem Tisch liegende Streichholzschachtel einstecken
und mitnehmen. Der sonst für alle Suggestionen sehr empfängliche
herr blieb nach dem Aufwachen gegen seine Gewohnheit noch sitzen
und fing ein gleichgültiges Gespräch mit mir an, nicht ohne einige
seitenblicke nach der bewußten Schachtel zu tun. Es kämpfte in
ihm offenbar das Gefühl des Rechtes mit dem Swang des post⸗
hypnotischen Auftrages, und da er scheinbar wenigstens vermeiden
wollte, daß ich seine ‚Untat'‘ sähe, fragte er mich, unvermittelt
nach dem Fenster deutend, wem denn das gegenüberliegende haus
gehöre. Den Moment, in dem ich nach dem Fenster sah, benutzend,
ergriff er schleunigst das Kästchen und verabschiedete sich. Doch
dauerte es keine zwei Minuten, da kam er wieder zurück, sehr um
Entschuldigung bittend, daß er das Kästchen mitgenommen; er wisse
zar nicht, wie er dazu gekommen, dies zu tun.“ Beide Fälle zeigen
zur Genüge, daß sich der Ausführung solcher krimineller Befehle
starbe moralische Hhemmungen entgegensetzen und daß infolgedessen
die Ausführung eines wirklichen Verbrechens wohl nur in seltenen
Fällen möglich ist. Unselbständige und moralisch haltlose Menschen
werden aber unter Umständen auch solchen posthypnotischen Be—
fehlen Folge leisten. Zusammenfassend können wir erklären, daß
strafbare Handlungen in und durch Hypnose zweifellos wohl mög—
lich, praktisch aber wegen der kompliziert liegenden Verhältnisse
nur von geringer Bedeutung sind. Übertreibungen, wie sie in Ro—
manen und durch Sensationsnachrichten in der Tagespresse zu fin—
den sind, können die Tatsache nicht erschüttern, daß wir durch die
hypnose wohl keine stärkere Zunahme der Verbrechen zu befürchten
haben. Im übrigen bietet das Gesetz auch genügend handhaben,
um solche Beeinflussungen und Verleitungen strafrechtlich zu erfassen.
Eine besondere Bedeutung erhält die Suggestion noch für die
Frage der BPewertung von Aussagen vor Gericht. Leider