Full text: Sammelband

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Es hat nicht an verschiedenartiger Beurteilung dieser Frage ge— 
fehlt. Völliges Verneinen und zu weitgehende Betonung der Sug⸗ 
gestionswirkungen auf diesem Gebiete haben wir bei dieser Dis— 
kussion erlebt. heute sind wir aber durch die Arbeiten einer Keihe 
von exsten Fachleuten, wie Forel, v. Lilienthal, v. Schrenck⸗Notzing 
und Moll, zu einer einheitlicheren Auffassung gekommen. Diese 
soll im folgenden kurz geschildert werden. 
Zunächst müssen wir die Frage genau umreißen. Sie ist etwa 
so zu stellen: „Kann durch Suggestionswirkungen die 
freie willensbestimmung im Sinne des 851 des Deut— 
schenStrafgesetzbuches)aufgehoben werden, d. h. kann 
der Betreffende, der unter Suggestionswirkung stand, 
dadurch so weit beeinflußt werden, daß er nicht mehr 
für seine Handlung verantwortlich zu machen ist?“ 
Diese Frage beantworten wir zuerst für die Wachsuggestion, für 
die Suggestion ohne Hypnose. Die Beobachtung des täglichen Lebens 
zeigt, daß viele Menschen bewußt oder unbewußt den Einflüssen 
ihrer Umgebung widerstandslos erliegen. Besonders bei Schwach⸗ 
sinnigen und ungefestigten Charakteren sehen wir dieses Fehlen 
von Energie und eigenem Willen. Vommen solche Menschen unter 
den Cinfluß von Leuten, die sie zielbewußt für unlautere Zwecke 
mißbrauchen, so können sich unter Umständen diese Einflüsse so an⸗ 
häufen, daß diese Personen ihren Beherrschern gegenüber in völlige 
Abhängigkeit verfallen und zu deren Werkzeug herabsinken. Es 
können hier auch noch erotische Einflüsse sich geltend machen. Wir 
denken an den Zustand sexueller hörigkeit, in dem der Sklave seiner 
Liebe auch alles von ihm Geforderte ausführt. Naturgemäß wird 
er sich unter suggestiver Cinwirkung leicht zu verbrecherischen hand⸗ 
lungen hinreißen lassen. Im ganzen muß zugegeben werden, daß 
unter besonderen Umständen durch Suggestionswirkungen jemand 
zu einer strafbaren handlung gebracht werden kann, für die er des⸗ 
halb nicht verantwortlich zu machen ist, weil er unter einem un⸗ 
widerstehlichen Z3wange gehandelt hat. Daß im praktischen Leben 
die Feststellung einer solchen Sachlage auf die größten Schwierig— 
*8 51 des Deesoge ——— lautet: Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, 
wenn der Täter zur Zeit der Begehung der handlung sich in einem Zustande von Bewußt⸗ 
losigkeit oder krankhafter Störung der Geiltestätigkeit befand, durch welchen seine freie Willens⸗ 
bestimmung ausgeschlossen war.
	        
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