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die Windrichtung. In sehr trockenen Sommern kann
die Forstverwaltung das Anzünden von Feuer überhaupt
verbieten. Besonders geeignet zum Abkochen sind wegen
gänzlicher Gefahrlosigkeit Kies- und Sandgruben.
Auf Exerzierplätzen darf unter keinen Umständen ab⸗
gekocht werden. Nach dem Abkocheu müssen die Feuer
—
geworfen werden. Die Haftypflichtversicherung ist dann
nicht einschlͤgig, wenn dem Füͤhrer grobe Nachlässigkeit
nachgewiesen werden kann.“
Beim Abkochen im Freien, besonders in der Nähe
von Ortschaften, müssen die Besitzer des betreffen—
den Grundstückes wegen des Feueranschürens um
Erlaubnis gefragt werden.
Was die persönliche Ausrüstung anbelangt, sowie die
mitzunehmenden Geräte für den allgemeinen Gebrauch,
Kochgeschirr, Stäbe, Ketten usw., so hat sich der Junge
an die Vorschriften zu halten. Ebenso bei der An—⸗
wendung der Geräte. Empfehlenswert ist es, in die Koch⸗
töpfe etwas kleingehacktes Holz, Papier, Streichhölzer
zu packen. Auch ein Lappen und ein Stück Kreide oder
Putzstein zum Reinigen des Kochgeschirrs wird gute Dienste
tun. Noch etwas über das Feuer. Wenn dieses infolge
Regens nicht recht brennen will, muß man sich hinlegen
und hineinblasen. Sehr praktisch ist ein kleiner Blasebalg,
so wie er beim Kohlenbügeleisen verwendet wird. Ganz
schwache Glut kann damit zur hellen Flamme angefacht
werden. Ein solcher Blasebalg nimmt im Rucksack nicht
viel Platz ein und ist sehr leicht. Nie soll in glimmendes
Feuer Spiritus oder Petroleum hineingegossen werden!
Auch beim Ablöschen des Feuers ist Vorsicht geboten.
Durch das Hineingießen von zu viel Wasser auf einmal
entwickelt sich viel aufsteigender Dampf, welcher Aschen⸗