Vor dem Aussterben der Rotenburger Land—
grafen und dem Anfall der sog. Quart an die
hessische Hauptlinie (1834) wurde die Rechts—
pflhege, soweit sie Falkenberg betraf, von land—
gräfl. rotenburgischen Beamten ausgeübt. Einmal
im Jahr fand auch noch ein Gerichtstag bei der
Fraumünsterkirche zwischen Fritzlar und Obermöll—
rich statt. Das war der letzte Rest eines uralten
Vogtgerichtes, das 1347 an die Herren von Fal—
kenberg gekommen war. Die beisitzenden Vogt—
männer waren Hufenbesitzer der Umgegend, die
Falkenbergische Lehngüter in Besitz hatten und den
Kreis der Schöffen bildeten. Alles was diese Fal—
kenbergischen Hufen betraf, gehörte vor dieses Ge—
richt, bei dem der Vogt, der es hegte, auf einen
Stein außerhalb des Kirchhofs trat und, das Ge—
sicht gegen Hessen, den Rücken gegen Mainz (Fritz-
lar) gewendet, Recht sprach. Die Vogtmänner
hatten altertümliche Gerichtsformeln zu beschwören
und waren dem Gerichte durch Zins, Fruchtgefälle,
Hühner und andere Abgaben verpflichtet.
Eine eigene Kirche besaß Falkenberg nicht und
besitzt es auch heute noch nicht. Schloß und Gut
gehoörten zum Kirchspiel Berge, während das Dorf
nach Hebel eingepfarrt war und ist. Der Schloß—
turm hatte Uhr und Glocke, die bei feierlichen
Gelegenheiten ertönte. Bei Leichen in Falkenberg
hatte der Schloßpförtner für eine Gebühr von
2 Albus so lange zu läuten, bis der Leichenzug
die Gemarkungsgrenze erreichte, dann setzte die
Hebelsche Kirchenglocke ein. Bei Armenleichen zahlte
die Gemeinde den 8 Mann, die den Sarg nach Hebel
tragen mußten (1851) 28 Silbergr. und 4 Heller.
Die Totenfrau erhielt für das Waschen der Leiche
allein 25 Silbergroschen. Außer den Ostereiern,
die er am Gründonnerstag von jedem Falken—
herger Christen erheben konnte, hatte der Pfarrer
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