Metzen Korn, ebensoviel Hafer sowie 80 Eier und
4Taler Mühlenzins.
Alle Ländereien waren zehntpflichtig und zwar
der westliche Teil der Gemarkung mit 1/3 und der
10. Garbe, der östliche Teil mit 13 und der 11.
Barbe, d. h. im ersten Falle erhielt die Herrschaft
bon 15 Garben sechs, im anderen Falle von 33
Garben dreizehn, eine erhebliche Abgabe, die aller—
dings durch verschiedene Ausnahmen erleichtert
wurde. Der Zehnte war bis 1803 in natura ein—
gezogen worden; seit dieser Zeit aber war die
Abgabe „vermaltert“. Die Gemeinde mußte danach
alliährlich insgesamt
5 Viertel 135/5 Metzen Weizen
19 8/8 2 Korn
158, 2 „Gerste
18 9 48/8 2 Hafer
44 Bund Roggenstroh usw.
abgeben. Diese Gesamtabgabe wurde unter alle
Besitzer verteilt in ziemlich verwickelter Weise, auf
die hier nicht näher eingegangen werden kann.
Von sonstigen Abgaben sei noch erwähnt, daß
seder Gänsebesitzer von 3 Gänsen eine an das Gut
abliefern mußte, wenn er es nicht vorzog, statt
der Gans einen ganzen Albus in bar zu zahlen.
Die Gänse waren also damals etwas billiger als
heutzutage, es werden aber auch keine Mastfett—
zänse gewesen sein.
Außer den genannten Abgaben lasteten auf den
Dorfbewohnern noch verschiedene Dienste, die sie
der Gutsherrschaft schuldig waren. Das waren
Spanndienste (diese nur von den beiden Bauern ver—
langt), Pflugdienste, Fahrdienste und Handdienste in
Wald und Feld, wofür die Pflichtigen vom Schloß
durchschnittlich je 54 Pfund Brot und 2/32 Maß
Branntwein (statt des früher üblichen „kräftigen,
gdährenden Bieres“) erhielten. Die Branntwein—
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