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von 3 Ggr. 8pf., die man im Herbste dafuͤr
bezahlte, bis auf 6 Ggr., und mehrere mei⸗
ner Bekannten, sowohl hier im Orte als
auswaͤrts, hatten beym Verbrauch des Wei⸗
zens einen ganz ausserordentlichen Gewinn. *)
Se te e— D)
) Seit dem Jahre 1795, wie ich diese 6. S. 37- 50
zuerst niederschrieb hat Gesetz und Nothwen⸗
digkeit die Brauiteweinbrenner, in den Han⸗
noͤvrischen Lunden, gezwdungen, melnen Vor⸗
schlag zu pruͤfenz; der Mangel und der starke
Verbrauch des Roggens erzeugte nemslich ein
Gesetz, welches das Brannteweinbrennen aus
Roggen untersagte und' nur aus Weizen, mit
einem Zusatz von Gerstenmalz erlaubte. Die
Erfahrung hat auch hier gelehrt, daß mein
Vorschlag in der Wahrheit gegruͤndet, und
daß der Weizen das beste Material zur Brann⸗
leweinfabricatur ist ‚wenn nemlich der Preis
des Weizens den des Noggens nicht um die
Haͤlfte uͤbersteigt. Jetzt — im Maͤrz 1802 —
kostet der Weizen, das Malter zu 580 Pfund,
12 Rthlr. und daruͤber, der Roggen, zu 502
bis 506 Pfund, 9 bis 95 Rthlr. Der Wei—
zen giebt 146 bis 148 Quartier, der Roggen
117 bis 119 Quartier maͤßig guten Brannte⸗
wein. Man bezahlt das Quartier desselben
hier im Orte mit 5 Ggr. 2 pf.