auch noch viel andere sorden abgesetzt u.
einer vom andern nicht nehmen wollen,
daß sich dar durch ein großer Lerm in
der statt entstanden u. darauff den 15. dito
von der obrigkeit unter offenem Kloken—
schlag von der Waage auff 4 hlr. gesetzt
worden biß Neu Jahr. Nach dem Reuen
Jahr aber auff nichts gesetzt werden sollen,
Solches aber vergeßen worden, in dem in
solcher zeit die Juden sie alle eingewechselt
vor 6 heller.18)
d. 14. Aprilis haben die fämplich
Mstr. als Metzger— sich bewilliget u.
zu samen einig worden, daß Einer
so viel schlachten solle wie der ander, u.
eine rechte schlächterey auff gerichtet, als
einen 1 ochsen die woche, dem andern
12 Kelber u. Einen schweine schlachter
2 schweine die woche; solches Bey hoher
straff sie sich alle unterschrieben, gülde Mstr.
seind dazu mahl geweßen Mstr. Hanß
Henrich Mohr älter, Jünger aber Jo—
hannes Senger junior. Sie haben es
dar umb Müßen thun weilen sie gezwungen
u. Exqürt sein daß Bank unschlit zu Be—
i10) Die fremden Münzsorten waren meist viel gering⸗
wertiger als das gute hessische Geld, daher der Widerwilte
der Bürgerschaft gegen die Überschwemmung des Geldmarkis
mit fremder Münge, ein Widerwille, der durch die vielen
Münzedikte der Obrigkeit noch genährt wurde. Das hier
erwähnte Münzedikt vom 14. Nobember 1718 erneuerte
—A September 1712 und
14. Mai 1715. Aber schon im Jahre 1720 und weiter
1728, 1733 und 1736 (Gergl. weiter unten) mußten wieder
ähnliche obrigkeitliche Verfügungen erlassen werden. Die
Juden, die diesmal die Münzen für 6 Heller aufkauften,
haben sie natürlich später wieber in Hessen oder außerhalb
zu dem vollen Nennwert an den Mann gebracht.
A. 1719