Full text: Kurfürstlich hessisches Hof- und Staatshandbuch auf das Jahr 1839 (1839)

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Reu. 
Das Großmeisterthum wird ausgeuͤbt von 
Seiner Koͤniglichen Hoheit dem Kurfuͤrsten, 
und — 
Seiner Hoheit dem Kurprinzen und Mitregenten. 
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— —— 
Ordens-Commission. 
Derselben liegt, als unmittelbarer Behoͤrde, die Besorgung aller, in 
Beziehung auf die Militaͤr- und Civil-Orden, sowie die Ehrenzeichen vor⸗ 
fallenden Geschaͤfte obz insbesondere hat dieselbe die Ordensmatrikel uͤber 
saͤmmtliche Ordensmitglieder und Besitzer von Ehrenzeichen zu fuͤhren, und 
wegen der Ordens-Ertheilungen erforderlichen Falles Antrage zu thun. Auch 
hat sie die Verwaltung des Ordens-Armenfonds. 
Zur Nachricht wird hier bemerkt, daß nach dem Tode der Ordens— 
Inhaber die Insignien an die Ordens-Commission zuruͤckgesendet werden 
muͤssen, ingleichen auch die Verdienstkreuze und Medaillen; der Orden 
vom eisernen Helm, sowie die Denk- und Ehren-Medaillen sind jedoch 
hiervon ausgenommen, und bleibt ersterer, den Statuten gemaͤß, bei 
den Familien der Verstorbenen, die gedachten Medaillen aber werden 
in den Kirchen aufgehaͤngt. s * 
I Mitgliede. — 
Ober-Hofmarschall v. Biesenrodt. Excell. . Wev2 * 
Staatsrath Koch Fie, Bseec. 
Ordensrath: Hofrath Krausha ar 
Ordens-Schatzmeister: Hofkassirer Junghans. 
Ordens ⸗Garderobier Kammerdiener P luͤme
	        
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