Durch landesherrliche Verordnung vom 21. Juni 1862 wurde die
Verfassung von 1831 und das Wahlgesetz von 1849 wieder her—
gestellt. Eine wesentliche Änderung bzw. Ergänzung des letzteren erfolgte
nur durch das Gesetz vom 6. Mai 1868, das dem hohen und niederen
Adel wieder eine beschränkte Vertretung in der wieder hergestellten einen
Ständekammer verschaffte. Durch dies Gesetz erhielten die apanagierten
Linien des Kurhauses und die Standesherren in je einem Vertreter sowie
die Ritterschaft in sechs Vertretern für ganz Kurhessen wieder das Recht,
an den landständischen Verhandlungen teilzunehmen.