Full text: Die Abgeordneten der Kurhessischen Ständeversammlungen von 1830 bis 1866.

Durch landesherrliche Verordnung vom 21. Juni 1862 wurde die 
Verfassung von 1831 und das Wahlgesetz von 1849 wieder her— 
gestellt. Eine wesentliche Änderung bzw. Ergänzung des letzteren erfolgte 
nur durch das Gesetz vom 6. Mai 1868, das dem hohen und niederen 
Adel wieder eine beschränkte Vertretung in der wieder hergestellten einen 
Ständekammer verschaffte. Durch dies Gesetz erhielten die apanagierten 
Linien des Kurhauses und die Standesherren in je einem Vertreter sowie 
die Ritterschaft in sechs Vertretern für ganz Kurhessen wieder das Recht, 
an den landständischen Verhandlungen teilzunehmen.
	        
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