im Jahre 1848 fallen gelassen und durch das Gesetz vom 26. Oktober des—
selben Jahres auch die freie Wahl der Staatsdiener anerkannt.
Eine grundlegende Änderung der Wahlbestimmungen erfolgte durch das
neue Wahlgesetz vom 5. April 1849. Das Wahlrecht sämtlicher
privilegierten Stände (Prinzen, Standesherrn, Prälaten und Ritter) wurde
aufgehoben. An die Stelle ihrer Vertreter kamen 16 Abgeordnete der Höchst—
besteuerten aus dem ganzen Lande, so daß damit die Zahl der Abgeordneten
auf 48 festgesetzt wurde, die zu gleichen Teilen von den Städten, Land—
bewohnern und Höchstbesteuerten gewählt wurden. Wählbar war jeder
wahlfähige Staatsangehörige ohne Rücksicht auf Stand und Wohnort. Das
Wahlverfahren war direkt und mündlich.
Die im Jahre 1850 einsetzende Reaktion brachte die oktroyierte Ver⸗
fassung und das Wahlgesetz vom 13. April 1832, durch welche
an Stelle der einen Ständekammer ein Landtag von zwei Kammern eingesetzt
wurde. Zur 1. Kammer gehörten außer den oben S. 2 unter Nr. 1-9
aufgeführten Deputierten noch sämtliche volljährigen Prinzen des Kurhauses,
der Bischof von Fulda, die drei Superintendenten von Cassel, Marburg und
Hanau und schließlich noch die vom Kurfürsten aus der Zahl der hessischen
Fideikommißbesitzer erblich ernannten Mitglieder.“)
Die 2. Kammer bestand aus 16 Abgeordneten des größeren Grund—
besitzes (uber 200 Acker), 16 Abgeordneten der Städte (wobei auch Cassel
und Hanau nur je einen stellten) und 16 Abgeordneten der Landgemeinden.
Das Wahlverfahren war indirekt und mündlich. Der Kreis, aus dem die
Urwähler bestanden, war stark beschränkt, haupfsächlich auf die städtischen
und ländlichen Behörden und Gemeindeausschüsse. Die Landgemeinden durften
ihre Abgeordneten überhaupt nur aus den Bürgermeistern und Ausschuß-
vorstehern wählen.
Die neue Verfassung vom 80. Mai 1860 und das Wahlgesetz
vom selben Tage enthielten nur unwesentliche Veränderungen über die Zu—
sammensetzung und Wahl der beiden Kammern. Die städtischen Wahlbezirke
waren etwas verschoben, so daß Cassel und Hanau jetzt wieder je 2 Ab—
geordnete zu wählen hatten. Die Zahl der ländlichen Urwähler, die aus
ihrer Mitte die Abgeordneten wählten, war durch die Mitglieder der Gemeinde—
ausschüsse vermehrt. Das indirekte Wahlverfahren blieb für die Wahlen
der Städte und Landgemeinden bestehen, nur hatten die Wahlmänner wieder
im letzten Wahlverfahren ihre Stimme geheim durch Stimmzettel abzugeben.
*) Ob der Kurfürst von diesem Recht, erbliche Mitglieder der 1. Kammer zu
ernennen, wirklich Gebrauch gemacht hat, ist mir nicht bekannt.