Full text: Die Abgeordneten der Kurhessischen Ständeversammlungen von 1830 bis 1866.

1. einen Prinzen aus jeder apanagierten Linie des kurfürstlichen Hauses, 
2. das Haupt jeder standesherrschaftlichen Familie in Kurhessen“), 
3. den Erbmarschall aus der Familie Riedesel, 
4. einen der ritterschaftlichen Obervorsteher für die Stifter Kaufungen 
und Wetter, 
5. einen Abgeordneten der Universität, 
6. fünf Abgeordnete der althessischen Ritterschaft von jedem der fünf 
Strombezirke (Diemel, Fulda, Schwalm, Werra und Lahn), 
einen Abgeordneten der schaumburgischen Ritterschaft und der Stifter 
Fischbeck und Obernkirchen, 
8. einen Abgeordneten des fuldischen Reichsadels, 
9. einen Abgeordneten des hanauischen Adels, 
10. 16 Abgeordnete der Städte (wovon je 2 für Cassel und Hanau), 
11. 16 Abgeordnete der Landbezirke. 
7. 
Die unter 1) und 2) genannten Mitglieder hatten das Recht, sich ver— 
treten zu lassen. Für die übrigen 42 gewählten Deputierten mußte zu 
gleicher Zeit ein Stellvertreter gewählt werden, der bei Verhinderung des 
zuerst gewählten an dessen Stelle trat. 
Die Altersgrenze für das aktive und passive Wahlrecht war auf 30 Jahre 
festgesetzt. Untere Staatsdiener (ein Begriff, der vieldeutig war und infolge— 
dessen auch zu mancherlei Streitigkeiten führte) durften nicht in dem Wahl— 
bezirk gewählt werden, in dem sie wohnten. Ernennungen und Beförderungen 
im Staatsdienst hatten Neuwahlen zur Folge. Das Wahlverfahren für die 
Abgeordneten der Städte und Landbezirke war indirekt und in erster Instanz 
öffentlich. Die Urwähler der Städte mußten selbständige Bürger sein. Zur 
Urwahl in den Landbezirken waren außer den größeren Bauern (oder Guts— 
besitzern, die mehr als 200 Acker besaßen) die auf Vorschlag der Greben 
von den einzelnen Gemeinden gewählten Gemeindebevollmächtigten berechtigt. 
Die endgültige Wahl durch die Wahlmänner, die in Stadt und Land aus 
den Kreisen der Höchstbesteuerten bzw. Vermögendsten zu wählen waren, 
erfolgte in geheimer Abstimmung durch geschriebene Zettel. 
Seit dem November 1843 stellte sich die Regierung auf den viel be— 
strittenen Standpunkt des Standesprinzips, wonach Stadtbewohner keine 
Landwahlkreise und umgekehrt vertreten durften. Dieser Standpunkt wurde 
x) Über die Familien, die standesherrschaftliche Rechte in Kurhessen besitzen sollten, 
wurde auf mehreren Landtagen lebhaft gestritten. Schließlich wurden vier Linien des 
Hauses Ysenburg und der Graf v. Solms-Rödelheim als Standesherren anerkannt.
	        
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