1. einen Prinzen aus jeder apanagierten Linie des kurfürstlichen Hauses,
2. das Haupt jeder standesherrschaftlichen Familie in Kurhessen“),
3. den Erbmarschall aus der Familie Riedesel,
4. einen der ritterschaftlichen Obervorsteher für die Stifter Kaufungen
und Wetter,
5. einen Abgeordneten der Universität,
6. fünf Abgeordnete der althessischen Ritterschaft von jedem der fünf
Strombezirke (Diemel, Fulda, Schwalm, Werra und Lahn),
einen Abgeordneten der schaumburgischen Ritterschaft und der Stifter
Fischbeck und Obernkirchen,
8. einen Abgeordneten des fuldischen Reichsadels,
9. einen Abgeordneten des hanauischen Adels,
10. 16 Abgeordnete der Städte (wovon je 2 für Cassel und Hanau),
11. 16 Abgeordnete der Landbezirke.
7.
Die unter 1) und 2) genannten Mitglieder hatten das Recht, sich ver—
treten zu lassen. Für die übrigen 42 gewählten Deputierten mußte zu
gleicher Zeit ein Stellvertreter gewählt werden, der bei Verhinderung des
zuerst gewählten an dessen Stelle trat.
Die Altersgrenze für das aktive und passive Wahlrecht war auf 30 Jahre
festgesetzt. Untere Staatsdiener (ein Begriff, der vieldeutig war und infolge—
dessen auch zu mancherlei Streitigkeiten führte) durften nicht in dem Wahl—
bezirk gewählt werden, in dem sie wohnten. Ernennungen und Beförderungen
im Staatsdienst hatten Neuwahlen zur Folge. Das Wahlverfahren für die
Abgeordneten der Städte und Landbezirke war indirekt und in erster Instanz
öffentlich. Die Urwähler der Städte mußten selbständige Bürger sein. Zur
Urwahl in den Landbezirken waren außer den größeren Bauern (oder Guts—
besitzern, die mehr als 200 Acker besaßen) die auf Vorschlag der Greben
von den einzelnen Gemeinden gewählten Gemeindebevollmächtigten berechtigt.
Die endgültige Wahl durch die Wahlmänner, die in Stadt und Land aus
den Kreisen der Höchstbesteuerten bzw. Vermögendsten zu wählen waren,
erfolgte in geheimer Abstimmung durch geschriebene Zettel.
Seit dem November 1843 stellte sich die Regierung auf den viel be—
strittenen Standpunkt des Standesprinzips, wonach Stadtbewohner keine
Landwahlkreise und umgekehrt vertreten durften. Dieser Standpunkt wurde
x) Über die Familien, die standesherrschaftliche Rechte in Kurhessen besitzen sollten,
wurde auf mehreren Landtagen lebhaft gestritten. Schließlich wurden vier Linien des
Hauses Ysenburg und der Graf v. Solms-Rödelheim als Standesherren anerkannt.