Full text: Kurfuerst Wilhelm I. Landgraf von Hessen. Ein Fuerstenbild aus der Zopfzeit

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Folgen der Konversion fuͤr die Kinder 
lution sowie alle sonstigen Machenschaften „nach denen principiis der 
katholischen Clerisey“ ausschloß, genuͤgte ihm nicht. Wenn nicht den 
Erbprinzen selber so hielt man doch seine katholischen Ratgeber jeder Ge⸗ 
walttat gegen die unmuͤndigen Prinzen fuͤr faͤhig, und deswegen war 
es die naͤchste Aufgabe, sie fuͤr alle Faͤlle außer Landes in Sicherheit 
zu bringen. In Cassel, das stand fuͤr den Landgrafen trotz der Asse— 
kurationsakte fest, durften sie nicht bleiben. Mehrere auswaͤrtige Uni— 
bersitaͤtsstaͤdte wurden in Vorschlag gebracht, Utrecht, Leiden und Goͤt— 
tingen; schließlich entschied man sich fuͤr letztere Stadt, die nicht zu 
weit von Cassel und in dem hannoͤverischen Machtbereich des Großvaters 
der Prinzen lag. Spaͤter sollten sie dann nach den Niederlanden uͤber⸗ 
siedeln und bis zu ihrer Muͤndigkeit dort bleiben. Am 28. November 
teilte der Landgraf dem Koͤnig von Preußen, der zwar fuͤr seine kon⸗ 
fessionellen Sorgen kein Verstaͤndnis, aus politischen Gruͤnden aber be— 
reitwilligst die Garantie der Assekurationsakte uͤbernommen haͤtte, seinen 
Entschluß mit: „Wegen Meiner Enkeln habe alles Noͤthige vorgekehrt, um 
selbige vor der Hand und auf den Fall, daß Mich Gott der Herr etwa ohn 
versehens hinwegnehme, wie wohl nur auf kurze Zeit nach Goͤttingen 
in Sicherheit zu bringen, von wannen aber dieselben baldtunlichst nacher 
Holland zu schicken und mittels eines zu errichtenden Testamentes zu 
verordnen Vorhabens bin, daß dieselben auch nach Meinem Absterben, 
bevor sie saͤmtlich das 18. Jahr zuruͤckgelegt, ohne ausdruͤckliches Vor⸗ 
wissen und Bewilligung Meiner Frau Schwiegertochter Hoheit aus dem 
Territorio der vereinigten Provinzen nicht kommen sollen“. 
In seinem Testament vom 21. Dezember 1754 unterstrich WilhelmVIII. 
noch einmal alle Bestimmungen der Assekurationsakte insbesondere 
die Abtretung der Grafschaft Hanau an den kleinen Prinzen Wilhelm 
und sorgte fuͤr die Zukunft Mariens, indem er ihr urspruͤnglich auf 8000 
Taler festgesetztes Wittum auf 20 000 Taler erhoͤhte, wofuͤr ihr die hanauischen 
Aemter Buͤchertal und Bornheimer Berg verpfaͤndet wurden. Statt des Stei— 
nauer Schloßes wurde ihr das Stadtschloß zu Hanau zugesprochen. 
Schließlich ließ der Landgraf noch das gesamte Militaͤr schwoͤren, sich 
niemals gegen die zur Sicherheit seiner Enkel und der Religion des Landes 
getroffenen Anordnungen verwenden zu lassen. So war nach mensch⸗ 
lichem Ermessen alles geschehen, was die Unabhaͤngigkeit der Erbprinzessin 
und ihrer Kinder garantieren konnte. Es lag nun nahe, auch das per—⸗ 
soͤnliche Verhaͤltnis der Gatten, das nach dem Vorgegangenen einer 
Aenderung bedurfte, durch eine vollstaͤndige Loͤsung des Ehebundes neu 
zu regeln. Damit haͤtte man dem Prinzen aber die Moͤglichkeit einer
	        
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