Ausgang des buͤckeburgischen Abenteuers
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faͤlischen Kreises authorisirt sind, Deine Liebden auf Dero Kosten mit
vereinter Macht in die Schranken eines gehorsamen Reichsstandes zuruͤck
zufuͤhren.“
Trotzdem versuchte Wilhelm noch einmal sein Heil in Berlin, um
den Koͤnig zur Unterstuͤtzung bei den Vergleichsverhandlungen zu gewinnen,
aber der dorthin gesandte General v. Schlieffen konnte nichts aus—
richten und kehrte am 13. April unverrichteter Sache mit einem ab⸗
lehnenden Schreiben Friedrich Wilhelms II. nach Cassel zuruͤck.
Vielmehr erhielt der preußische General v. Gaudy zu Wesel den Befehl,
10 000 Mann gegen Hessen mobil zu machen, die zusammen mit 4000
Kurpfaͤlzern und Kurkoͤlnern manuforti den Landgrafen zur Restituirung
der graͤflichen Herrschaft zwingen sollten. Unter diesen Umstaͤnden blieb
diesem nichts uͤbrig, als das gewagte Spiel aufzugeben. Am 18. April
wurden die Truppen des Generals v. Loßberg aus der Grafschaft
zuruͤckgezogen, und die hessische Herrschaft, die nur 61 Tage gedauert
hatte, fand damit ihr Ende. Die schnell von ihrem neuhessischen Patrio⸗
tismus kurierten Buͤckeburger aber feierten den Sieg des Rechts wieder
in den Wirtshaͤusern und warfen den „Verraͤthern“ die Fenster ein.
Wilhelm war sehr aͤrgerlich uͤber diesen Ausgang — die Aufregung
verursachte nach seiner Ansicht den ersten heftigen Gichtanfall seines
Lebens — schob, wie er leicht zu tun geneigt war, das Mißlingen auf
das Ungeschick seiner Diplomaten, gab aber dann doch in der bezeichnender⸗
weise recht kurzen Darstellung des ganzen Handels in seinen Memoiren
zu, daß er die ganze Sache nicht haͤtte unternehmen duͤrfen, ohne vorher
den Rat seiner Minister einzuholen. Alle Bemuͤhungen, seine Anspruͤche
nun auf prozessualem Wege durchzufuͤhren, waren nach allem Geschehenen
und nachdem er am 4. Mai 1787 vom Reichshofrat wegen Landfriedens⸗
bruch zu 2000 M. loͤtigen Goldes verurteilt war, ohne weiteres aus⸗
sichtslos. Es folgte eine Reihe von Prozessen, die sich zum Teil bis
zum Ende des Jahrhunderts fortschleppten, bis man sich schließlich 1797
zu einem Vergleiche einigte, in dem der Landgraf das Erbfolgerecht des
jungen Grafen Georg zur Lippe anerkannte und in seine Belehnung
einwilligte.
Obwohl von England und Preußen bei dem Buͤckeburger Abenteuer
im Stiche gelassen, war Wilhelm IX. doch klug genug, an der tra⸗
ditionellen Freundschaft mit den Hoͤfen von London und Berlin festzu⸗
halten, die ihn nach seinem Regierungsantritt durch Verleihung ihrer
hoͤchsten Orden des Hosenbandes und Schwarzen Adlers geehrt hatten.
Der Schwarze Adlerorden sollte den Landgrafen fuͤr die preußischen