kurfürstlichen Fideikommißvermögens? ist schwer abzuschätzen,
war aber jedenfalls recht beträchtlich. Gegenüber der gericht—
lichen Klage der übrigen Agnaten berief sich die preußische
Regierung darauf, daß der Hausschatz als vorwiegend aus
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sei, ihr also rechtlich zukomme, eine Behauptung, die von den
Agnaten energisch bestritten wurde. Es war auch ein etwas
merkwürdiger Gedanke, daß die hessischen Soldaten vor hundert
Jahren ihr Blut vergossen haben sollten, um einmal die Kassen
des preußischen Staates zu füllen. Es kam schließlich zu einem
Vergleich, der die Apanagen der einzelnen Agnaten beträcht—
lich erhöhte, an der Tatsache aber nichts änderte, daß der
Hausschatz mit den wesentlichsten Teilen des kurfürstlichen
Fideikommißvermögens in preußischen Händen blieb Es
war ähnlich wie mit dem sog. Welfenfonds, dessen Substanz
dem hannoverschen Fürstenhause ja auch niemals zurück⸗
gegeben ist.
Es bestand außer dem Hausschatz und den in der Stiftungsurkunde
henau bezeichneten Schlössern, Parkanlagen, Kunstsammlungen, Ge—
zäuden und nutzbaren Berechtigungen, sowie aus der vom kurhessischen
Staate zu leistenden Dotation für die an den Stgat gegen diese Rente
abgetretenen Kammergüter (Domänen).
Druck von Milkereit &K Zahnwetzer, Kassel.
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