Staat hat allen Anlaß, hier in die Fußstapfen des kurhessi⸗
schen zu treten und nicht bloß die reichen Einkünfte, sondern
auch die verhältnismäßig kleinen Verbindlichkeiten desselben
sich gefallen zu lassen. Zur Uebernahme (dieser Ausgaben)
auf den Staatsschatz liegt umso weniger Grund vor, als dieser
mit der Errichtung einer ganzen Reihe von kostspieligen An⸗
lagen bebürdet worden ist, deren Gründung längst aus den
auf Peeußen übergegangenen, aufgespeicherten Kapitalien
hätte geschehn sollen.“ Verh. d. Kommunallaudt. 1868, Anl. 266.)
Der Protest half nichts, es blieb dabei, daß der Staats⸗
scchatz durch allerhöchsten Erlaß vom 16. September 1867 und
weiter durch ein Gesetz vom 25. März 1869 dermaßen mit
neuen Verpflichtungen und Ausgaben belastet wurde, daß sein
Wert für das Land sich recht erheblich verminderte.
Immerhin verblieb der eigentliche Staatsschatz dem Hessen—
lande. Was wurde aber aus den Millionen des Laudemial—
fonds, die mit nicht minderem Rechte den Hessen gehörten?
Am 7. August 1867 schrieb der preußische Kronprinz an
Bismarck: „.. es wäre gradezu eine schreiende Ungerech⸗
tigkeit (ihn) der Provinz zu entziehn ... Ihn einzuziehen,
hieße die Einwohner der Provinz da noch strafen, wo sie
eigentlich Entschädigung verdienten.“ Die preußische Regierung
dachte anders und handelte dementsprechend. Doch erfolgte
die Einziehung des Laudemialfonds nicht in so fixer Weise,
wie zunächst durch die wieder aufgehobene Verordnung vom
5. Juli 1867 geplant war, sondern langsamer und schmerz⸗
loser. Als die im September 1867 nach Berlin berufenen
hessischen Vertrauensleute die Erklärung abgaben, daß sie sich
der Erwartung hingäben, daß der Laudemialfonds wie bis—
her in Fonds der Landeskreditkasse angelegt bleibe und über—
haupt keine Operation vorgenommen wurde, welche den Be⸗
sttand und die Tätigkeit der Landeskreditkasse gefährden könne,
da hatte der preußische Finanzminister zugestimmt. (Verh. d.
Kommunallandt. 1868, Anl. 46). Das geschah unter der
Nachwirkung der durch das Eingreifen des Königs beschwich⸗
ligten Unruhe im Hessenlande. 1868 aber klagte der Ver⸗
fassungsausschuß des Kommunallandtags schon wieder über
die Vorenthaltung des Fonds und erklärte: „Hessen erscheint
dadurch im Verhältnis zu allen neuen und alten Landes,
teilen aufs Schwerste beeinträchtigt.“ Ein dem Kommunal—
landtag vorgelegter Entwurf eines Landeskreditkassengesetzes
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