Full text: Zur Geschichte des kurhessischen Staatsschatzes

Staat hat allen Anlaß, hier in die Fußstapfen des kurhessi⸗ 
schen zu treten und nicht bloß die reichen Einkünfte, sondern 
auch die verhältnismäßig kleinen Verbindlichkeiten desselben 
sich gefallen zu lassen. Zur Uebernahme (dieser Ausgaben) 
auf den Staatsschatz liegt umso weniger Grund vor, als dieser 
mit der Errichtung einer ganzen Reihe von kostspieligen An⸗ 
lagen bebürdet worden ist, deren Gründung längst aus den 
auf Peeußen übergegangenen, aufgespeicherten Kapitalien 
hätte geschehn sollen.“ Verh. d. Kommunallaudt. 1868, Anl. 266.) 
Der Protest half nichts, es blieb dabei, daß der Staats⸗ 
scchatz durch allerhöchsten Erlaß vom 16. September 1867 und 
weiter durch ein Gesetz vom 25. März 1869 dermaßen mit 
neuen Verpflichtungen und Ausgaben belastet wurde, daß sein 
Wert für das Land sich recht erheblich verminderte. 
Immerhin verblieb der eigentliche Staatsschatz dem Hessen— 
lande. Was wurde aber aus den Millionen des Laudemial— 
fonds, die mit nicht minderem Rechte den Hessen gehörten? 
Am 7. August 1867 schrieb der preußische Kronprinz an 
Bismarck: „.. es wäre gradezu eine schreiende Ungerech⸗ 
tigkeit (ihn) der Provinz zu entziehn ... Ihn einzuziehen, 
hieße die Einwohner der Provinz da noch strafen, wo sie 
eigentlich Entschädigung verdienten.“ Die preußische Regierung 
dachte anders und handelte dementsprechend. Doch erfolgte 
die Einziehung des Laudemialfonds nicht in so fixer Weise, 
wie zunächst durch die wieder aufgehobene Verordnung vom 
5. Juli 1867 geplant war, sondern langsamer und schmerz⸗ 
loser. Als die im September 1867 nach Berlin berufenen 
hessischen Vertrauensleute die Erklärung abgaben, daß sie sich 
der Erwartung hingäben, daß der Laudemialfonds wie bis— 
her in Fonds der Landeskreditkasse angelegt bleibe und über— 
haupt keine Operation vorgenommen wurde, welche den Be⸗ 
sttand und die Tätigkeit der Landeskreditkasse gefährden könne, 
da hatte der preußische Finanzminister zugestimmt. (Verh. d. 
Kommunallandt. 1868, Anl. 46). Das geschah unter der 
Nachwirkung der durch das Eingreifen des Königs beschwich⸗ 
ligten Unruhe im Hessenlande. 1868 aber klagte der Ver⸗ 
fassungsausschuß des Kommunallandtags schon wieder über 
die Vorenthaltung des Fonds und erklärte: „Hessen erscheint 
dadurch im Verhältnis zu allen neuen und alten Landes, 
teilen aufs Schwerste beeinträchtigt.“ Ein dem Kommunal— 
landtag vorgelegter Entwurf eines Landeskreditkassengesetzes 
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