bezirke von zusammen 37886 Acker Umfang mit einem Wert
von 3580 000 Talern und einem jährlichen Bruttoertrag
von über 62000 Talern. Niemand wagte, gegen diesen
flagranten Rechtsbruch GVerfügung über hessisches Staatsgut
zu einer Zeit, da das Einverleibungsgesetz weder unterschrieben
noch verkündet war) Einspruch zu erheben!).
Anders war es aber, als im folgenden Jahre die preußische
Regierung entdeckte, daß der hessische Staatsschatz nicht zu
den „berechtigten Eigentümlichkeiten“ gehörte, deren Belafsung
man den Annektierten feierlich verheißen hatte.
Am 5. Juli 1867 traf sie die Verfügung, alle in den
neuerworbenen Landesteilen vorhandenen, zum Staatseigen—
tum gehörigen Aktivkapitalienfonds nach Berlin zu schaffen.
Da hiermit nur der hessische Staatsschatz und Laudemialfonds
gemeint sein konnte — die übrigen Annektierten besaßen keine
erheblichen Fonds — so setzte die Verordnung böses Blut und
rief im ganzen Lande große Entrüstung hervor. Sie mußte
auch schließlich auf Veranlassung des Königs zurückgenommen
werden und der Staatsschatz (im eigentlichen Sinne des
Wortes) blieb dem Lande erhalten. Aber die Sache hatte
einen, oder mehrere Haken. Die Hessen sollten zwar den
Schatz behalten, seine „Verwendungszwecke“ sollten aber „er—
weitert“ werden, d. h. er sollte mit zahlreichen Ausgaben be—
lastet werden, die sonst dem Staate zur Last gefallen waren,
nun also von dessen „Rechts“-nachfolger, dem preußischen Staate,
hätten getragen werden müssen.“ Uientwegt protestierte Fried-
rich Oetker im Verfassungsausschuß des neuen Kommunal—
landtages 1868 dagegen, indem er ausführte: „Der preußische
Daran, daß die reichen Staatswaldungen, die einen Haupibest ndteil
des Staatsver pögens ausmachten, nunmehr nicht Kurhessen allein
gehörten, sondern daß ihre Erträgnisse — nach dem Voranschlag von
1861 betrugen sie jährlich 8330 570 Taler! — in die allgemeine
preußische Staatskasse fließen follten, daran mußte man sich' freilich
bald gewöhnen, ebenso wie daran, daß die preußische Verwaltung die
Wälder geschäftsmäßiger ausnutzte und nicht gewillt war. die alie
kurhessische Praxis beizubehalten, wonach das Holz zu 250/0 unter
dem Merkantilwert an die ländlichen Haushaltungen abgegeben wurde.
Man „hbetrachtete in Hessen den Wald nicht als Nusbeutungsobiekt für
Staatskasse“, die billige Holztaxe war nur ein Ersatz der Selbftkosten
der Verwaltung. (Verh. d. Kommunallandt. über das neue Forstnoi—
Zwangsgesetz 1864).
Eine summarische Aufzählung derselben findet sich in Bähr: Das
srühere Kurhessen, S. 128.
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