Full text: Zur Geschichte des kurhessischen Staatsschatzes

bezirke von zusammen 37886 Acker Umfang mit einem Wert 
von 3580 000 Talern und einem jährlichen Bruttoertrag 
von über 62000 Talern. Niemand wagte, gegen diesen 
flagranten Rechtsbruch GVerfügung über hessisches Staatsgut 
zu einer Zeit, da das Einverleibungsgesetz weder unterschrieben 
noch verkündet war) Einspruch zu erheben!). 
Anders war es aber, als im folgenden Jahre die preußische 
Regierung entdeckte, daß der hessische Staatsschatz nicht zu 
den „berechtigten Eigentümlichkeiten“ gehörte, deren Belafsung 
man den Annektierten feierlich verheißen hatte. 
Am 5. Juli 1867 traf sie die Verfügung, alle in den 
neuerworbenen Landesteilen vorhandenen, zum Staatseigen— 
tum gehörigen Aktivkapitalienfonds nach Berlin zu schaffen. 
Da hiermit nur der hessische Staatsschatz und Laudemialfonds 
gemeint sein konnte — die übrigen Annektierten besaßen keine 
erheblichen Fonds — so setzte die Verordnung böses Blut und 
rief im ganzen Lande große Entrüstung hervor. Sie mußte 
auch schließlich auf Veranlassung des Königs zurückgenommen 
werden und der Staatsschatz (im eigentlichen Sinne des 
Wortes) blieb dem Lande erhalten. Aber die Sache hatte 
einen, oder mehrere Haken. Die Hessen sollten zwar den 
Schatz behalten, seine „Verwendungszwecke“ sollten aber „er— 
weitert“ werden, d. h. er sollte mit zahlreichen Ausgaben be— 
lastet werden, die sonst dem Staate zur Last gefallen waren, 
nun also von dessen „Rechts“-nachfolger, dem preußischen Staate, 
hätten getragen werden müssen.“ Uientwegt protestierte Fried- 
rich Oetker im Verfassungsausschuß des neuen Kommunal— 
landtages 1868 dagegen, indem er ausführte: „Der preußische 
Daran, daß die reichen Staatswaldungen, die einen Haupibest ndteil 
des Staatsver pögens ausmachten, nunmehr nicht Kurhessen allein 
gehörten, sondern daß ihre Erträgnisse — nach dem Voranschlag von 
1861 betrugen sie jährlich 8330 570 Taler! — in die allgemeine 
preußische Staatskasse fließen follten, daran mußte man sich' freilich 
bald gewöhnen, ebenso wie daran, daß die preußische Verwaltung die 
Wälder geschäftsmäßiger ausnutzte und nicht gewillt war. die alie 
kurhessische Praxis beizubehalten, wonach das Holz zu 250/0 unter 
dem Merkantilwert an die ländlichen Haushaltungen abgegeben wurde. 
Man „hbetrachtete in Hessen den Wald nicht als Nusbeutungsobiekt für 
Staatskasse“, die billige Holztaxe war nur ein Ersatz der Selbftkosten 
der Verwaltung. (Verh. d. Kommunallandt. über das neue Forstnoi— 
Zwangsgesetz 1864). 
Eine summarische Aufzählung derselben findet sich in Bähr: Das 
srühere Kurhessen, S. 128. 
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