Kurfürst sich wohl gemerkt, und als die politischen Verwicklungen
des 66er Frühjahrs den deutschen Bruderkrieg vorausahnen
ließen, drängte er mehrfach den Finanzminister Rohde, recht⸗
zeitig Schritte zur Sicherung des Haus- und Staatsschatzes
zu tun, wie dies in einer Verordnung Kurfürst Wilhelms II.
vom 27. Februar 1831 vorgeschrieben war.
Diese übrigens geheim gehaltene Verordnung verlangte,
daß der Schatz in Zeiten der Gefahr außerhalb des Landes
untergebracht: werden sollte, schrieb aber zugleich die Mit—
wirkung des geheimen Ständeausschusses vor, was die
Aktionsfreiheit des Finanzministers bzw. der Regierung sehr
einengte. Da nun die Regierung mit diesem Ständeausschuß
eigentlich immer auf einem mehr oder weniger latenten
Kriegsfuß lebte, so hatte Rohde wenig Lust, sich mit ihm in
einen neuen Kampf einzulassen. In einer langatmigen
Denkschrift vom 16. Mai 1866 kam er zu dem Schluß, daß
die Frage einer Gefahr von außen so lange nicht bejaht
werden könne, als nicht der Deutsche Bund die Sicherheit
der deutschen Staaten für gefährdet erklären würde. Die
Sache müsse aber „scharf im Auge behalten“ und, ohne
einer späteren Erwägung vorgreifen zu wollen, als Auf—
bewahrungsort Amsterdam, der Haag oder London ins Auge
gefaßt werden. Bei diesem „Scharf im Auge behalten“
blieb es, bis es zu spät war. Denn als auf wiederholtes
Drängen des Kurfürsten es endlich am 15. Juni zu der
erforderlichen Konferenz der Schatzdirektionen mit dem Stände—
ausschuß kam, wurde der vorgeschlagene Transport nach
London einstimmig abgelehnt. Die Gründe dieser Ablehnung
sind nicht uninteressant. Es hieß darin: die Verpackung
und Transferierung bereite erhebliche Schwierigkeiten, eine
solche Maßregel würde die öffentliche Aufmerksamkeit in be—
denklicher Weise erregen, in kriegerischen Zeiten sei der
Transport so wertvoller Gegenstände mannigfachen Eventuali⸗
täten ausgesetzt, auswärts sei kaum ein Lokal zu beschaffen,
das die gesetzlich vorgeschriebene Art der Verwahrung und
Verwaltung ermögliche, die Deposition in einer auswärtigen
Bank sei gesetzlich unstatthaft, der dafür gewährte Schutz
durch Militärmacht pp. sei im Auslande abfällig, die vorschrift⸗
mäßige Kommunikation mit dem geheimen Ständeausschuß
lasse sich von dort aus, wenigstens nicht zeitig genug, nicht
vollziehen, schließlich verdiene auch der höchst bedeutende
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