Full text: Akten des Hexenprozesses zu Gerstungen gegen Margarethe Müller aus Neustadt 1657-1658

werden sollen, beym 31. et 32. articulo es gestanden.
Als ist des Godaeci dochter beaydigung vor
unnöthig erachtet worden. Weiln
aber inquisitin bey endlichem thurguckens ge-
ständnis vorgeben, es habt die Schultzen auff
ihr ruffen die thur aufgemacht undt ihrem
begehren nach ein feuer gegeben, dann beym
33. articulo daß sie sobald, alß sie die Schultzen
gesehen, weggegangen, verneinet, und darauf,
daß sie ein feur begehrt, selbiges auch vom
herde selbst genommen, verharret, alß ist die
Schultzen mitt ihr ebenmeßig confrontirt. Die
gestehet nicht, daß sie das haus gantz, sondern
nur die oberthur aufgemacht, undt were
inquisitin dasmahl nicht ins haus kommen,
kein feur begehrt, viel weniger eins bekommen,
noch selbst vom herde genommen, sondern so-
baldt, alß sie sie gesehen, weggangen, wel-
ches alles die Schultzen inquisitin in faciem
verneinet undt mit ihrem ayde bestärckt.

3.
Weiln auch inquisitin beym 35. articulo verneint,
daß sie selbst sich in solchen verdacht und auß-
bracht, daß sie die Schultzen gebannet,
bevorab auch, daß sie solches ihrer Schwieger-
mutter articulo 36 et 37 geclagt undt gesagt,
denckt, der donnerhund hat mich gebannet,
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