als des Hans Müllesr eheweib mit
100 thaler zu ihrem gentzlichen
abstand ausweisen, welche er uff
underschiedene fristen, als vom
1. Januarii 1657 bis 1661
100 taler und
dann 50 taler alle rest nach der mutter
tode bezahlen soll.
Nun hat er bis uf das mit Gott
annahende 1660. jahr wider
100 taler [?] 37 1/2 taler, so
er nach Neustadt verwendet, [?]
ohne die 50 taler so nach der
mutter tod gefallen sollen, nech
26 1/2 taler, wovon ihm aber,
weil das weib verbrand, fast
wenig gestanden,
sondern uf die kinder vorent-
halden werden will, dass er
also mehr nicht als 73 1/2 taler manchmehr
des weibes wegen eingenommen,
ob er am übrigen, weil es in ein
andern gericht ist, noch etwas under
das ambt zu sich bekommen wird,
eröffnet die zeit, inmittelst
wird schwehrlich iemand, so zu den gerichts-
costen etwas dargethan, sich dahin
weisen auch verleisten lassen.
Welches zu großgünstig ahnbefohlenem
bericht ich hiermit erstatten solle.
Verbleibe sonst zu allen ahngenehmen,
best vermögenden diensten,
meinem hochgeehrten
herrn
bereitest ergeben
jederzeit
Hans Ernst von Witzleben.
Datum Gerstungen am
19. Novembris anno 1659