and Widerspruch, namentlich seitens des Erzbischofs von Mainz,
der längst einen andren Kandidaten für den Kaiserstuhl hatte. Als
uun Friedrich in Gesellschaft andrer Fürsten und Ritter anfangs
Juni die Heimreise antrat, wurde er auf dem Wege durch Hessen
iahe der Waldeckschen Grenze in einem Hohlweg bei Kleinenglis
on einem Ritterhaufen, an deren Spitze der junge Graf Heinrich
von Waldeck, Oberamtmann des Erzstifts Mainz in den hessischen
Besitzungen, ritt, meuchlings überfallen und von dessen Begleiter
Friedrich von Hertinghausen durchbohrt; andre Fürsten und Kitter
wurden gefangen und auf das Schloß des Grafen von Waldeck
geführt, der seine wenig ritterliche Gesinnung auch dadurch bewies,
daß er sich mit der Beute des Kampfes, Kleinodien, Ringen und
Ketten der Erschlagenen und Gefangenen bereicherte. Der Erz-
bischof von Mainz, den alle Welt für den intellektuellen Urheber
der Tat hielt, schwur sich feierlich davon frei, auf dem Grafen
bon Waldeck aber und seinen Begleitern blieb sie hängen, sie
vurden von dem im Januar 1402 geschlossenen Landfrieden aus—
geschlossen, „weil sie Aufruhr begangen auf des Keiches Straße
vider Gott, Ehr und Kecht.“ Der allgemeine Verruf, den er sich
durch seine Tat zugezogen, veranlaßte den Waldecker. zu seiner
eignen Sicherheit Anschluß an Hessen zu suchen. 1424 frugen er
und sein Sohn Walrabe die halbe Grafschaft dem Landgrafen
Ludwig von Hessen zu Lehen auf, allerdings um noch in demselben
Jahre ihren Dertrag mit Hessen zu widerrufen. Aber schon
1431 trug Otto von Waldeck jseinen Erbanteil an der Grafschaft
aufs neue dem Landgrafen auf und erklärte, nicht einwilligen zu
wollen, wenn sein Oheim Heinrich und dessen Sohn ihre Herrschaft
anderen Fürsten verpfänden würden. 1438 folgten diese dem Bei—
spiel Heinrichs. Die freie Herrschaft Waldeck ward hessisches
Lehn, und alle VDasallen und Untertanen der Grafschaft Waildeck
huldigten dem Hause Hessen.
Die üblen Charabtereigenschaften der Geldgier, der Kaublust
und der Anzuverlässigkeit, die in dieser Sache bei den Grafen von
Waldeck hervortreten, haben sie auch sonst in alten Seiten mehr⸗
sach bewiesen, nicht nur gegen Hessen, dessen Lehnsherrschaft sie
immer wieder abzuleugnen oder abzuschütteln juchten, sondern auch
andren gegenũber. Vom Kloster (nachherigen Landeshospital) Haina,
das von Fürsten und Städten oft und gern angepumpt wurde, hatten
jie im Laufe der Seit 22000 Gulden angeliehen, eine für damalige
Zeit sehr erbleckliche Summe, die sie jahrzehntelang zu verzinsen
hergaßen. Statt dessen räuberten sie in den im Waldeckischen
iegenden Hainger Waldungen und bedrückten die in der Graf—
schaft wohnenden Hainischen Unterkanen. Überhaupt waren sie
vie die meisten Fürsten jener Seit große Pumpgenies, aber jede
Mahnung an Sins- oder Räückzahlung faßten sie als persönliche
Beleidigung auf. Wie sie mit ihren eignen Lehnsvasallen und
Untertanen umgingen, dafür bietet der Kompetenzkonflikt zwischen
ihnen und den Herren von Dalwiqb auf Lichtenfels ein Beispiel.
Aus einem Schreiben vom 4. April 15175, unterzeichnet „Sämt⸗
iiche von Dalwigk Gebrüder und Vettern zu Lichtenfels“ geht
»ervor, daß ihnen der Graf vorwirft, sie häften einen Mijefäter
wider hergebrachte Gerechtigkeit in Haft gezogen, ihn vor Kecht
ind peinlich Halsgericht stellen zu lassen, sie seien aber im Amt
Lichtenfels und dessen zubehörigen Stücken beiner hohen Obrigbeit
zuständig, sondern er selbst, der Graf, und seine Voreltern hätten
hie peinliche Gerichtsbarbeit dort exerziert. Die von Dalwigk
veisen diesen Vorwurf mit der Begrũndung zurũck, „daß unsre
eligen Voreltern mit dem Amt Lichtenfels samt aller seiner Su—
»ehörung und freien Stuhl daselbst... belehnt, auch wir von
ẽw. Gnaden sämtlich allen Grafen zu Waldeck, unsern gnädigen
Herrn, das Haus Lichtenfels dermaßen untertänig zu Lehen
kragen . ... wie anhero Ew. Gnaden Voreltern müden Ge—
dächtnis. Und wissen uns nicht zu berichten, bönnen auch bei uns
in alten Gerichtobüchern und Abten nicht befinden, daß jemals seit-
hero wir von Dalwigk das Amt Lichtenfels von Ew. Gnaden
und dero Voreltern zu Lehen getragen und innegehabt, ein einiger
Mißetãter von dannen Ew. Gnaden Voreltern noch Ew. Gnaden
ãberschicket. sondern dieselben allhier auf dem Haus Lichtenfels von
den von Dalwigk als der Obrigkeit in Turm und Gefängnis gelegt
und einesteils nach erbanntem Urteil anstatt und vonwegen dero
»on Dalwigk durch den Scharfrichter mit Kuten ausgestrichen und
onst der Gebühr nach gestrafet worden, wie solch alles im Fall
der Not (Gott Lob) darzutun, auch männiglich im Amt allhier
und umliegenden Orten bewußt, darzu der freie Stuhl, Turm,
Stock und das Gericht (d. h. der Galgen) augenscheinlich am Tage,
und derohalben das Halsgericht mit diesen jetzt angezogenen Stũcken
genũgsam bonfiemiert und bestätiget werden kann“. ... „Da nun
Ew. Gnaden Voreltern einig Blutgericht allhier im Amt gehabt,
will auch notwendig folgen, daß uns dasselbe zu versehen und
darũber zu richten gebühren will, Alldieweil nach den Lehnbriefen
nichts ausgeschieden. darauf wir uns denn ferner, auch unfren her—
igboten Gebrauch und Exerzitium unktertänig reflektiert haben
vyollen.“ ẽ
In seinem Antwortschreiben, das nicht bei den Abten liegt,
aft sich der Graf offenbar darauf bezogen, daß die peinliche Ge⸗—
ichtsbarkeit im Lehnbrief den von Dalwigkb nicht ausdrücklich zu—
estanden sei. Reinhard, Samuel und Georg Gebettern und
Zrũder von Dalwigk beziehen sich, zugleich im Namen ihrer nicht
nwesenden Geschlechtsgenossen in ihrer Erwiderung auf den Lehn⸗
rief, in welchem bei der Belehnung „nichts ausgeschieden“ sei.
Statt jeder Antwort läßt der Graf durch seine Leute den
zalgen umhauen, den die von Dalwigk auf dem Kierberg haben
rrichten lassen, nachdem der Erzbischof und Kurfürst von Köln
en frũheren, den sie auf dem Galgenberg bei ihrem Dorfe Münden
atten, in sein Gericht Medebach gezogen hatte. Jetzt wenden sich
ie von Dalwigkb beschwerdeführend an den Landgrafen Wilhelm IV.
on Hessen als Oberlehnsherren unter Darlegung des Tatbestands
nd Vorlegung der bisherigen Korrespondenz und berufen sich
arauf, daß sie mit Willen und Genehmigung seiner Voreltern
on den Grafen mit Schloß und Amt Lichtenfels und dem freien
tuhl daselbst nichts ausgeschieden belehnt seien, jowie es Se. Gnaden
oreltern bis zur Belehnung selbst gehabt, und deshalb seinen
zchutz gegen ihre eignen Landesherrn, die ihr Kecht verbürzen
p»ollen, erbitken dürfen. Sie machen darauf aufmerkbsam, daß der
fisal ( Staatsanwalt) Landgraf Philipps einen Missetãter, Adam
Ritmar von Altenbaung, der den Pfarrer von Altenhasjungen
estohlen, im Jahre 1551 vor ihr Halsgericht verwiesen habe, und
aß sie, die von Dalwigk gewissermaßen den Grenzschutß gegen
durköln bildeten. Das Amt Lichtenfels grenzte nämlich mit den
on Dalwigkb'schen Dörfern Münden und Neubkirchen hart an das
erzbistum Köln und Herzogtum Woestsalen, dessen Herzog der
frzbischof war, und der Erzbischof Herzog scheute sich nicht, seine
dände nach diesen Grenzdörfern auszustrechen, wie aus der oben
enannten Einziehung des von Dalwigb'schen Galgens hervor—
eht. und den Abergriffen seiner Beamten und Untertanen durch
ie Finger zu sehn, nicht nur weil das Amt Lichtenfels zum Gebiet
es Grenznachbars gehörte, sondern vor allem, weil es evangelisch
nnd schon sehr früh der Keformation zugefallen war. Es bedurfte
icht der Vorsicherung der von Dalwigk, daß sie in diesem Kampf
egen die Kölner für die Sache des Evangeliums großen Be—
hwerden und selbst Gefahren für Leib und Leben ausgejsetzt jeien;
er Sohn Philipps des Großmütigen, Landgraf Wilhelm. war in
iejem Punbkte sehr hellhörig.
In einem Schreiben vom 1. Mai 1515 weist er als Ober-
ehnsherr seine Dasallen. die Grafen von Waldeck an, denen von
)alwigk ihr Kecht nicht zu verbürzen. „daß sichs nicht gebühren
oollte, eignen Lehnbriefen und dem Herbommen zuwider die von
dalwigk von der anererbten Gerechtigbeit zu entsetzen, da sie doch
on der Grafen Voreltern mit unsrer Vorfahren, der Fürsten zu
essen, Consens mit der Peinlichkeit belehnt waren und diese auch
egen das Stift Köln jederzeit verteidigt haben.“ Die Grafen
Volradt und Daniel aber — der alte Heinrich war wohl schon
om Schauplatz abgetreten — suchen unter Vorlegung einer Ab—
hrift des von Dalwigk'schen Lehnsreverses von 1541 nachzuweisen,
aß der Buchstabe des darin mitenthaltenen Lehnbriefs von der
ohen Obrigbeit oder dem Halsgericht bein Wort rede. Tatjsäch-
ch jel ihnen leßteres von ihren Landesherrn, den Grafen, auch
ie gestattet. und als sie vor 20 Jahren den jetzt niederge⸗-
hlagenen Galgen aufgerichtet, sei es ihnen sofort verboten und
ie von Dalwigk hätten nichts dagegen getan. Sie bitten deshalb
en Landgrafen. die von Dalwigk mit ihrer Klage abzuweisen
nd zu veranlassen, daß sie ihnen den gefangenen Missetäter „ohn
derzug folgen lassen, damit die begangene Missetat an ihm ge—
raft werde.“
Die Antwort Landaraf Wilhelms auf dieses Schriftstũck scheint
emlich lange ausgeblieben oder den von Dalwigk nicht mitgekeilt
u sein, denn unter dem 9. Juli 1515 richten sie mit Beziehung
uuf ihr früheres Gesuch noch einmal die Bitte an den Oberlehns—
errn, sie in ihrem verbrieiten Recht zu schũtzen und die Wieder⸗
ufrichtung des niedergeworfenen Galgens anzuordnen. Der Land-
raf hat ihnen daraufhin das abweisende Schreiben der Waldecker
zrafen vorgelegt, gegen deren spitzfindige Auslegung des Lehn-
riefs sie sich in einem neuen Bittgesuch an den Oberlehnsherrn
om 28. Juli verwahren. Graf Philipp der Altere, den Graf
Volradt vor 20 Jahren in Sachen der peinlichen Gerichtsbarbeit
ugezogen, habe damals zu einem Vergleich vor Ritter- und Land-
haft geraten, der Termin hierzu, auf den sie lange gewartet hätten,
ei noch nicht angesetzt.
Schon 83 Tage danach teilt der Landgraf den Waldeckhern mit,
aß er seinen Käten befohlen, am 26. Soeptember in der Fürstlichen
danzlei zu Kassel die Streitfrage zu verhandeln, forderl sie eben⸗
o wie die Dalwigks auf, in der Verhandlung zu erscheinen oder