diesfalls solcher kündlich und unläugbar von undenkblichen
Jahren und bis zur Stund mit hergebrachten Peinlichkeit
halber in einige Weitläufigkeit einzulassen und zum Kläger
zu machen, sondern dies allein berichten wollen, daß be—
sagtes umbgefallenes Gericht im gesambt und mit Zuziehung
der Beambten restaurieret werden muß, so beziehe mich
geliebter Kürze uf den vorhin anno 1622 vorgegangenen
Abtum sub lit. A befindlich, kraft dessen ersten Anblicks vor
Augen, daß nämlich der anitzo umbgefallene Galgen damit mit
meines Datters sel. Zutun
auferbauet worden und bis⸗
hero gestanden hat, und
consequenter (folglich) ohne
mein Sutun nicht reparieret
werden bann, man wollte
mich denn brevi manu dieser
Possession vel quasĩ entsetzen,
dessen mich denn gar nicht
versehe; zumalen einige actus
der habenden und exerzierten
Mitpeinlichkeit, unverfäng⸗
lich und sub protestatione ʒu
erzãhlen, sind deren — anderer
älterer, fast unpässiger ge—
liebter Kürze zu geschweigen
—- anno 1622, 1627, 1030,
1651 und 1654 verlebt und
borgelaufen, wie sub lit. B.
C. D. E. et F. mit mehreren
zu ersehen ist; habe darum
zu meinen hochgeehrten
Herrn das dienstliche Ver⸗
trauen, sie wollen sich
hierinnen weiter unnötig
nicht beunruhigen, sondern
es bei der am 24. Soep-
lembris an die etzigen Be—
amten zu Frankenberg er—
teilten befehlich gerade
gnädigst bewenden lajjen.“
Diesem verständigen und
ein wenig sarkastischen Be—
eicht des Herern v. Dersch
liegen die oben genannten
Beweise „der habenden und
ꝛxerzierten Mitpeinlichkeit“
lübrigens eĩn wundervoller
Ausdruck) in Abschrift an.
VDon Interesse ist hiervon
vielleicht die Anlage B, ein
Extrakt aus Fürstlich. Ke—
gierungsschreiben. Marburg,
12. April 1622 an A. Ph. v. Dersch: „Dieweil wir aber berichtet
werden, daß das Plockhaus, so in Euerm Hof und Burb⸗
haus siehet, ein Gesambtgefängnis sein soilte, nicht nach
Notdurft und der Gebühr versehen und verwahret; des halben
daß je bisweilen die Verhafteten und Gefangenen sich los
gewürket und davon kLommen, und also daher das ein und
andere delictum ungestraft blieben, sondern auch unsres gn.
Fürsten und Herrn Diener darzu nicht jederweil gelangen
möchten; so begehren anstatt J. Fürstl. Durchl. wir an
Euch, daß Ihr gleichfalls das gemeine Gefängnis außer
Euerm Burb haus also bauen und zuwerbrichten helfet, damit
man nicht allein darinnen der Gefangenen uf zutragende
Fälle versichert, sondern. gleich wie es zur gesambken Sobefjf
ind Jurisdiction gehöret, also auch ingesambt von beiden
Serichtsherrn Beamte und Diener zu- und aufgeschlossen,
ind zu dem Ende jeder Teil einen Schlüssel dazu haben
nöge.“ Man hört das Mißtrauen gegen den Konkurrenten
n criminalibus heraus.
Anlage Cuist ein Protoboll des Kais. Notarius Pfann-
uche, der nebst zwei Seugen von dem von Dersch zu—
Jezogen ist zur Aufnahme eines Abtes vom 25. Mai 1627,
vo ein in das „Sambtqgefängnis“ zu Viermünden ein“
gebrachter Dieb dort ent—
assen und den Fürstlichen
Secamten zur Justifizierung
übergeben wird, weil er
seinen Diebstahl nicht im
Gericht Diermünden, son⸗
dern im Gericht Geismar
begangen; aber mit der
chriftlichen Erblärung des
Fürstl. Schultheißen, „daß
durch diese Ausfolgung
denen v. Dersch an ihrer
habenden und hergebrachten
Gerechtigkeit im Sambt⸗
gericht Diermünden nicht
olle oder könne präjudiziert
verden“.
Aus Anlage D sei ein
Schreiben Hans Philipps
bon Dersch von 160830 mit—
geteilt, worin dieser sich
gegen einen Übergriff des
Fürstlichen Schultheißen zu
Frankbenberg verwahrt:
„Ehrenvester und mann—
hafter Herr Schultheiß, dem⸗
elben ist bewußt, wasgestalt
das Gericht Viermünden vor
30, 40, ja 100 Jahren von
dem Ambt Frankenberg ge⸗
schieden und niemalen unter
selbiges Ambt gemischet
gewesen, wie dann solches
Gericht mit gewissen Mal—
eichen abgezirkt, gehegt und
er, der Schultheiß, in selbiger
Bezirkung Ihrer F. Gn. die
SBußen und Brüchen zum
halben Teil verrechnet,
weilen dann jeder Seit
Herkommens, was in er—
wähnter Schneide (Ab—
jschnitt) des Gerichts VDier⸗
münden von Aebeltlätern ergriffen, solche uff das Haus VDier—
nũnden zur Korrektion bracht worden sein und sich kein Teil hieran
ergreifen müssen, wie solches die Schreuffer (die Bewohner des
Oets Schreuffa) anno 1613 an einem Bienendieb, welchen sie
aus Anachtsambeit auf der Frankenberger Amtsschneide zurück-
geführet, mit Schaden erfahren. Also hätten sich die von
Dersch zu Ihnen als ihrem zuverlässigen guten Freund nicht
ersehen, daß er den uffgerichteten Kezessen entgegen den
im 81. August nächst in der Butzmühlen bvon 5 Musquetieren
ꝛrgriffen Gefangenen ohne Vorwissen derer v. Dersch aus
Diermünder Gerichtsbarbeit abführen lassen sollen, wollen
auch nicht hoffen, daß der Herr Schultheiß solche Tätlichkeit
defohlen .... begehren deswegen seiner Erblärung und
Hersfeld. Haupteingang zur Stiftsbirche, rechts der Katharinenturm.
Aus Neuhaus. Geschichte von Hersfseld. (Hans Ott. Verlaa.