mit der alten Landwehr in Verbindung zu bringen sind, wage ich
heute noch nicht zu entscheiden, ebenjowenig, ob wir das bei 8
befindliche sog. „Kömerlager“, das ich als altgermanische Be—
n anspreche, in das System der Landwehr mit einbeziehen
ürfen.
Wenden wir uns zum nördlichen Talabschluß. Dieser rũckt
etwas näher an die Oete heran als der südliche. Hätte man hier
den natürlichen Kiegel des hohen Ahrenberges benutzen wollen,
jo hätte man die Landwehren sehr viel weiter talab verlegen
mũssen, etwa bis burz vor Wahlhausen. So aber liegt die rechts-
ufrige Landwehr bereits auf halbem Wege zwischen Allendorf
und Wahlhausen, an einer Sielle, die mit ihren zwei alten Linden
allen Wanderern von und nach Teufelsbanzel-Hanstein in der Er—
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einer flachen Flußschotter⸗Terrasse. Der Graben, den die Land—
wehr hier bildet, heipt der Mordbach. woran sich gleichwie an die
benachbarte Flurbezeichnuung „Im
finstern Tal“— die Erinnerung an vor—
geschichtliche Kämpfe bnüũpfen doll.
Gstlich der Landstraße ist die mit
einem leichten Winkel nach Norden
porspringende Landwehr durch die
Flurbereinigung teilweise zerstört
worden, sodaß es an der Seit ist, ihr
Andenken zu erhalten. Immerhin ist
sie, auch, wo sie ũberackert ist, noch
ziemlich deutlich zu verfolgen. Sie
zieht sich dort bis an die Abhänge
der Heyer hinüber. Westlich der
Straße hat die Landwehr dieselbe
Gestalt wie der Lampertiche Graben
und wird auch von einem periodischen
Wässerchen durchflossen.
Ob gewisse Wälie auf der flache-
ren und offeneren Höhe des Sicken⸗
berges (j. Stizze) als zu den Land—
wehren gehörig angesprochen werden
—XV—
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sie sich gut ein, wie ja auch die west⸗
lichen Talhöhen am Hegeberg ujw.
von allerlei Gräben wimmeln, deren
Entstehung und Deutung wohl immer
fraglich bleiben wird.
Der Anschluß der nöõrdlichen
Landwehr auf dem linken Werra⸗
ufer ist nicht sofort gegeben, da hier
drei Kunstbauten, Solgraben, Land⸗
jtraße und Bahn, das Gelände ver—⸗
ãndert haben. Die vorhandene Land⸗
wehr, zwijchen deren Waͤllen der
vom Ahrenberg fallende Bach zum
Solgraben fließt, endet jetzt an der Landstraße (4). während ihr
Beginn am Fuße der Kleinen Hardt liegt.
Soviel zur Beschreibung dieser Landwehren. Bescheidene und
geringe Spuren sind es, die wir in ihnen verfolgen. Und dennoch
bereichern sie mit ihren halbverwischten Linien das Bild der
Heimat, in dem sie der sinnende Blick bei der Rückschau in grau
verdämmernde Seiten verfolgt. Sie waren emst Menschen wichtig;
was wird mit den Dingen sein. die uns jetzt wichtig dünben?
VDom Kaffeetrinken im alten Hessen—
HDon Georg KlinkbBremen.
Wohl viele, die des Morgens und des Nachmittags ihre Schale
aromatischen Kaffees als Selbstverständlichkeit hmnehmen, ahnen
kaum, daß noch vor 150 Jahren der, Kaffeegenuß bei
schwerer Geld- oder Gefängnisstrafe verboten war.
W—
und man ihn 1744 an allen deufschen Fürstenhöfen trank. blieb der
uns heute felbstverständliche Genuß doch lange Seit ein Vorrecht
der höheren Stände. Nur der Adlige, Geistliche u. d. Standes -
personen erhielten sog. Brennscheine und durften sich den Kaffec
elbst brennen. Man woilte damit verhũten, daß das Volb sich an
den Kaffee gewöhne und dafür viel Geld außer Landes gehen
lasse. Um das Jahr 1765 wurde der Kaffee aber auch im Volbe
heimisch. Der Genuß desselben verallgemeinerte sich bald so sehr—
daß die Reglierungen, insbesondere auf dem platten Lande, eine
Schwächung der Gesundheit befürchteten, weshalb sie es für nötig
hieiten, dagegen einzuschreiten. Es war damals die Ansicht auf—
dekommen. daß der Kaffeegenuß die Menschen entkräfte und ver
veichliche, und die Fürsten wollten verhüten, daß derjenige Teil
er Unkertanen, der die Soldaten für das Heer lieferte, von diejem
Ibel betroffen wũrde. So ergingen dann allenthalben im deutschen
dande die Verordnungen gegen das Kaffeeteinlen. Landgraf
friedeich Il. von Hessen-Kassel (1460 - 1185) erließ am 28. Januar
765 eine Verordnung. nach der die Kaffeekrämereien auf den
dörfern sämtlich aufgehoben und der Kaffeegenuß bel zehn
Talern Strafe oder 14 Tagen Gefängnis verboten wurde.
Ver Kaffeegeschirr besaß, hatte sich binnen sechs Wochen „davon
oszumachen?“. Wenn man sich den damaligen Wert des Talers
»or Augen hält, so wird man erst die ganze Strenge dieser VDer-
»ednung ermessen. Die Polizeiorgane wurden angewiesen, in
dieser Beziehung regelmäßige Visitationen vorzunehmen.
Trotz dieses Verbotes griff aber der Kaffeegenuß im Hessen-
iande weiter um sich Am 11. März 1113 erschien deshalb eine
neue verschärfte Ordnung. Damit „diesem landverderblichen Un-
wesen, wodurch die Untertanen in
merklichen Verfall ihrer Nahrung
gerieten, der Bürger und der Land⸗
mann in jsemer Arbeit aufsgehalten,
ja öfters von den Semigen zu Hause,
wenn er abwesend, heimlicherweise
bpertan werde, was er mit saurer
Mũhe sich zu erwerben bemüht, auch
bieles Geld außer Landes ginge“,
nicht länger nachgesehen worde,
wurden Übertretungen mit einer
Strafe von zwanzig Talern
geahndet. Dem Magustrat, der die
Innehaltung dieser Verordnung ũber-
wachen mußte, stand Kassation bevor,
wenn er Nachlässigbeit zeiate, wobei
er umso weniger auf Nachsicht zu
hoffen hatte, als es „ihm leicht war,
die UÜbertreter durch den bloßen Ge⸗
ruch des Kaffees gewahr zu werden“.
Auf die Kaffee-Einfuhr setzte man
eine Abgabe m Höhe des halben
ODerbanfopreises.
Nur den Honoratioren, die den
AUntergerichten nicht unterworfen
waren, den Offizieren. sowie den⸗
jenigen Kaufleuten. Fabribanten und
anderen Leuten von Ansehen und
VODermögen. welche die landes herrliche
Dispenjation erwirkt hatten, war das
Kaffeeirinben gestattet. Eine der—
artige „Dijpensation“ für einige
Hersfelder Kaufleute ist in
E. Demmes „Chronik von Herosfeld“
enthalten und soll im Originaltert
foluen:
Extract weheimen Kaths Protocolli d. D.
Cassell, den 14ten November 1175.
Kes. Denen supplicirenden Kaufleuten Schröder, Gebrüdern
Ziegler, Morchut und Happich zu Herßfeld wird das gebethene
Foffetrinken dergestalt hiermit gestattet, daß sie jedoch den auf den
Loffee gesetzten Impost davon gehörig entrichten und solchen
Personen welchen das Coffeteinben verboten ist. selbigen nicht
en. mithin bein unerlaubtes Coffe Gelag bey sich gestatten
ollen.
Um die Verordnung gegen das Kaffeetrinken besser zu hand-
»aben und die „Sünder“ möglichst alle zu erfossen, wurde durch
andesherrliche Anordnung vom 6. August 1113 dem Denun—
lanten der vierte Teil der Strafe als Prämie zugewiesen.
Da mogen unsere lieben Frauen gar oft in Bedrängnis gewesen
ein, wenn sie sich verbotenerweise hinter verschlossenen Türen ein
zchãlchen Kaffee gönnten, ob da nicht doch irgend ein neidischer
Mensch herumschnüffelte.
An Stelle des verbotenen Kaffees bũrgerte sich das Schokolade⸗
rinben ein. Da „dieses Getränk aber in Ansehung des Seitver-
ustes und Aufwandes bostbarer als das Kaffeetrmben selbst“
etrachtet wurde, nahm der Landgraf Veranlassung, am 11. Februar
774 dieses in gleicher Weise zu verbieten und die Einfuhr mit
einer Abgabe in Höhe des halben DVorkbaufspreises zu
elasten.
zli⸗ diese Verordnungen bonnten jedoch den Siegeszug des
daffees nicht aufhalten, wie aus einer DRerordnung vom 14. De ʒember
1792 hervorgeht. In dieser wurde noch einmal auf die bereits
estehenden Verordnungen hingewiesen mit dem Befehl, daß in
leineren Städten und Dörfern Kaffeekrämereien überhaupt nichtf