Full text: Heimatschollen 1926-1928 (6. Jahrgang - 8. Jahrgang, 1926-1928)

Lehnsherrn eingeholt hätten, jo bönne man beine genauen An⸗ 
gaben machen, zumal sie auch noch Güter im Landeckischen und 
Serkijchen (Serkaer Gegend) hätten. Der Kegierungskommissar 
chlägt vor, das Romrodsche Sesitztum für 1215 Gulden zu erwerben. 
Der Preis erscheint den Eigentũmern zu gering und der Kauf 
zerschlägt sich. Im nächsten Jahre aber sehen sich die Gebrũder 
bon Komrod veranlaßt, ihre Güter von neuem anzubieten, die 
Rot ist aufs ãußerste gestiegen. Sie müssen in einer furchtbaren 
Lage gewesen sein, denn nach den Angaben des Kentmeisters 
Heußer war Lubas Wilhelm zum Abschluß des Kaufvertrages nich 
erschienen. Er hatte sich wegen „UAnpäßlichkbeit entschuldigen lassen“, 
in“ Wirklichkeit aber soll es ihm an ‚tauglicher Kieidung? gefehlt 
haben. Der Landgraf Laufte 1086 den Romrodschen Bositz für 
2000 Tle. Der Kat Scheffer erhielt den Befehl, 1000 Tlr. von 
dem Erlös für die verkaufte Meierei Ehrental am Landecker dazr 
zu verwenden und die andern 1000 Tlr. jofort flüjssig zu machen 
Son der Kaufjumme wurden zunächst die Schulden beglichen. 
Daniel Horn von Mengshausen im Hersfeldischen erhielt — 
Suiden, der Kentmeister zu Rauschenberg wurde, angewiesen, an 
Dorothea Krahmelen, eine Komrodsche Tochter, 41 Viertel Korn 
abzuliefern (Viertel 8 Sentner). 
An eine andere Romrodsche Tochter wurden 100 Tlr. aus 
gezahlt. Nach Bezahlung sämtlicher Schulden wird für die Eigen⸗ 
smer nicht mehr viel übrig geblieben jsein. Der Jude Mojes 
Meier in Niederaula hatte von den Romrods ebenfalls noch 
55 Tir. an gesiehenem Gelde zu bekommen. Als er Wind vom 
Verkauf des Besitzes bekam, meldete er seine Forderungen soforf 
in Hersfeld an, wurde aber vertröstet, daß er jein Geld bebäme 
Doch bald war das Kaufgeld verausgabt, ohne daß der Jude zu 
jeinem Geld gekommen war. Er beschwerte sich nun in Kassel 
ind bat die Gberrentkammer, doch seine Forderung an dem jähr- 
lich zu zahlenden Judenschutzgeld abzuhalten, denn er sei ein „ein⸗ 
gejesjsener Mann und habe neun Kinder“. Der Jude bezahle 
sein Schutzgeld und halte sich wegen seines Kapitals an die Schuld⸗ 
ner, war die labonische Antwort. d. h. der Jude bekam nichts. 
Die Komrods behielten beim Verbauf von 1680 in Holzheim 
nur ein bleines Wohnhaus mit einem Gut und noch 6 Hinterjassen⸗ 
qũter (Kleinbauern) und den oberhalb von Holzheim gelegenen 
Hof Heijenstein, der Allodialgut, also Eigentum war und nichte 
it dem andern Mannlehnbesiß zu tun hatte. Er war in frũherer 
Zeit Witwensitß gewesen. Nach dem Verbauf des Gutes ũbernahm 
ein Erbe den Heisenstein, der andere die Holzheimer Wohnung 
mit dem Gut, die 6 Hintersiedlergũter sollten gemeinsames Eigen 
tum bleiben. BSeĩ weiterer Verarmung mußten um die Mitte 
des 18. Jahrhunderts auch die Holzheimer Güter verãußer 
werden, und um 1690 versuchte der Landgraf auch noch der 
sehten Komrodschen Besiß in der Gegend, den Hof Heijenstein 
an sich zu bringen. Ob es dazu gebommen ist, war aus den Abten 
nicht ersichtlich, es scheint aber nicht der Fall gewesen zu sein 
Der von einer Komrodschen Linie vollzogene Verkauf mußte rũck 
gängig gemacht werden, da die Frau des in dieser Seit auf dem 
Sute sitzenden Pächters, eine Komrodsche Enbelin, auf Näherrech 
elagte. Gar gerne hätte der Fürst den Hof erworben,. er bonnte 
ihn aber nur durch freiwilligen Verbauf erlangen, denn nach dem 
erstalteten Kechtsgulachten der hessischen Kegierung war der Hoj 
Heisenstein ein freier Besiß ohne jede Lehnshoheit, der frũher 
einmal, gleich dem nahegelegenen Kruspis, ein Lurmainzisch Lehen 
gewesen sei. Das Mainzer Wappen ist noch jetzt an der Kirche 
des letztgenannten Dorfes eingehauen. 
Nach der Erwerbung der Vomrodschen Besitzungen ließ der 
Landgraf das Schloß mit Nebengebäuden in Holzheim wieder 
neu dufbauen. Die Dörfer Holzheim, Kruspis und Starklos 
biideten mit der schon durch Landgraf Hermann 1400 erbauften 
Surg Hauneck auf dem Stoppelsberg und den Vörfern Ober⸗ und 
Anterstoppel von 1686 an das neue hessijche Amt Hauneck. Der 
Kentmeister hatte seinen Sitz in Holzheim und war zugleich der 
Pachter des herrschaftlichen Gutes. Die männliche Linie der von 
Komrod zu Hoizheim muß bald ausgestorben sein, denn die 
Fruchtgefäãlle und später auch die Ablõsungskapitalien gehen zumeist 
an den General Helmschwert in Kassel, der vor allem als Rom— 
rodscher Erbe genannt wird. 
Aus dem Borkener Salbuch 
vom Jahre 1578. 
Mitgeteilt von Amtsgerichtsrat Kabe, Borbken. 
Von Wählung Bürgermeister und Raths. 
Die gemeine Bürgerschafft haben uff alle Michgelis eine 
Perjohn, zwo oder drey auß dem Kath zu erwãhlen; welchen dann 
Son' Ihnen unser gan. Fürfte und Herr am ziemlichsten ansieht 
denjelbigen bestätigt der Schultheiß von wegen S. Fürstl. Gnaden, 
daß er dasselbige Jahr Bürgermeister ist. 
Die Erwahlung der Kathspersonen, werden erwellet von 
wegen A. gn. F. u. Herrn durch den Schultheißen sampt Bũrger⸗ 
meister und Raih. Desglichen werden die Landschepfen erwellet 
und der Schepfenstuhl bejetzt von wegen hochgedachts Fürsten 
durch den Schultheißen und die Gerichtsschepfen. 
Peinliche Halsger icht. 
Werden gesessen durch die Stadtschepfen; wo der Schepfenstuhl 
nicht voll, werden Schepfen auß dem Ampt, Landgericht dartzu 
genommen, und wirdt daß Gericht gesessen uff dem Markte oder 
hor der Hoffmisten Nach Gelegenheit des Wetters. 
Gerichtliche Sachen. 
Es werden alle Jar drey hohe gericht gehalden, beide Stadt 
und Landgericht, eins den nächsten Tag nach Petri (20. Juni), 
daß ander Walpurgis, daß dritte Michaelis. 
Darnach werden allewege in virtzehn Tagenn, oder nach Ge⸗ 
egenheit der Amptknechte, nach dem hohen Gericht ein Affter⸗ 
gericht gehalden, wehr über diese jechs Gerichte weider Gericht 
haben will, der mag sie bauffen. 
Wenn BSurgermeister und Kath, desglichen die Landschepfen von 
wegen A. gn. F. u. Herrn durch den Schultheißen gefordert werden, 
Hericht zu sitzen seindt sie schuidig zu erscheinen bei der Buße. 
Die Brger und Amptsunterthanen jeind ußf die drey hohe 
Hericht. sjo ungebotten Ding genannt werden, jeder in eigener 
persohn zu erscheinen, die KRügen helsffen fürbringen bei Straffe 
bon fünff Schillingen, dem Richter zu erlegen jchuldig, auch die 
Junckerimãnner zu Naßenerfurth und Großenenglis. 
Wenn die Schepfen zweyspeltig in dem Artell werden, haben 
sie ihren Oberhoff, es sey in peinlichen oder bũrgerlichen Sachen, 
zu Hombergkbei Bürgermeister und Kath sich daselbs zu belernen 
und entscheiden zu laßen. 
Die Anterthanen in Stadt und Ampt seind schuldig zu rũgen 
illes dassenige, so A. gn. F. u. Heren jtraffbar ist, und wo die 
Stadt oder ein VDorf, solches vorsehßlichen verschweigen, wirdt jeder 
Züurger und Nachpar al soviel als der in Stadt oder Dorff weren, 
eder in ein Pfundt Buß erkanndt, wo sie auch der Kãge nicht einig, 
gibt die Stadt oder Dorfj ein Pfundt zu Suße. 
Welcher den anderen Blutig und blau schlägt, erbennen die 
Schepfen derselbigen jeden, der geschlagen hat und der ge— 
chlagen ist, U. gn. F. und Herrn in drey Pfundt Buße. 
Vermeint aver der Beschedigte, daß er unbilligk geschlagen, 
virdi dem Tätter ufferlegt, daß er darthu und beweiß, daß, in der 
Seschedigte genugsam Arsach gegeben, wo er solches nicht beweiß, 
ist er schuldig, die Buße vor sie beide zu erlegen und den Be⸗ 
schedigten Costen und Schaden zu gelten. 
Wenn sie aber eineander gehauen oder gestochen oder andere 
grobe Muthbwillen und Laster begangen, da auch beine bestendige 
Strafe uffgesetzt, dieselbigen weißen die Schepfen A. gn. F. u. 
Herrn zu Gnäden und Ungnaden, dieselbigen werden nach ver⸗ 
virbung der Tatten durch seiner Fũrstl. Gnaden Beampten gestrafft. 
Die gemeine geringe Verbrechung wie dieselbigen von wegen 
U. gn. Fu. Herrn verbotten werden, zu erhaldunge qutter erbarn 
Zucht und policey, erbennen die Schepfen, was uff jede Oerbrechung 
or Straffe gesetzt ist. Wilcher aber den Anderen gerichtlichen 
eclagen will, der leßt denielbigen in der Stadt durch die Statt⸗ 
mechte vor gericht gebiten; ist aber ufsf einem Dorff, so geschieht 
das Vorbott durch den Landtknecht und wirdt von iedem Gebott 
1albus zu besoldunge geben. 
Vor Gericht, wenn der Cleger einen umb Erb oder Gut an⸗ 
clagt wirdt dem Kichter erbanndt ein Stuhl und ein Kũssjen, welche 
der Cleger mit fünff Schillingen widder zu ldsen hat. 
Der Beklaget ist am Siadtgericht uff das dritte Gericht, und 
am Landgericht uff das ander gericht zu antwortten schuldig. 
Wenn der Stadienecht am Stadtgericht einen vor Gericht 
eufft zu antworten, gibt ihm der Ancleger einen Pfenningk zu 
hejoldunge, desglichen wenn der Landknecht einen am Landgericht 
oniwortten ist ihme der Ancleger einen Pfennig zu geben 
uldigk. 
Sem Schreiber wirdt von jedem Satz einen albus zu belohnung 
geben und von jedem Urttel vier Pfenningk, und von den gericht · 
sichen Acten zu leßen ein albus oder zwen, Nach der Gelegenheit 
der Größe. 
Von Copien oder gerichtlichen Sachen abzuschreiben wirdt 
dem Schresper von jedem Bladt anderthalb albus geben solch 
Schreibgeldt, wie bißhero vermeldt, stehet dem Richter die Helffte 
zu. Von einem Seugen abzuhören, fünff albus halb den Schult 
heißen die ander heifft dem Schreiber. 
Wenn ein Endelrttel gesprochen wirdt, so ErbGelt oder Gutt 
anbefrifft, gepuert den Schepjen ein halb Viertel Wein, ehe und
	        
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