Lehnsherrn eingeholt hätten, jo bönne man beine genauen An⸗
gaben machen, zumal sie auch noch Güter im Landeckischen und
Serkijchen (Serkaer Gegend) hätten. Der Kegierungskommissar
chlägt vor, das Romrodsche Sesitztum für 1215 Gulden zu erwerben.
Der Preis erscheint den Eigentũmern zu gering und der Kauf
zerschlägt sich. Im nächsten Jahre aber sehen sich die Gebrũder
bon Komrod veranlaßt, ihre Güter von neuem anzubieten, die
Rot ist aufs ãußerste gestiegen. Sie müssen in einer furchtbaren
Lage gewesen sein, denn nach den Angaben des Kentmeisters
Heußer war Lubas Wilhelm zum Abschluß des Kaufvertrages nich
erschienen. Er hatte sich wegen „UAnpäßlichkbeit entschuldigen lassen“,
in“ Wirklichkeit aber soll es ihm an ‚tauglicher Kieidung? gefehlt
haben. Der Landgraf Laufte 1086 den Romrodschen Bositz für
2000 Tle. Der Kat Scheffer erhielt den Befehl, 1000 Tlr. von
dem Erlös für die verkaufte Meierei Ehrental am Landecker dazr
zu verwenden und die andern 1000 Tlr. jofort flüjssig zu machen
Son der Kaufjumme wurden zunächst die Schulden beglichen.
Daniel Horn von Mengshausen im Hersfeldischen erhielt —
Suiden, der Kentmeister zu Rauschenberg wurde, angewiesen, an
Dorothea Krahmelen, eine Komrodsche Tochter, 41 Viertel Korn
abzuliefern (Viertel 8 Sentner).
An eine andere Romrodsche Tochter wurden 100 Tlr. aus
gezahlt. Nach Bezahlung sämtlicher Schulden wird für die Eigen⸗
smer nicht mehr viel übrig geblieben jsein. Der Jude Mojes
Meier in Niederaula hatte von den Romrods ebenfalls noch
55 Tir. an gesiehenem Gelde zu bekommen. Als er Wind vom
Verkauf des Besitzes bekam, meldete er seine Forderungen soforf
in Hersfeld an, wurde aber vertröstet, daß er jein Geld bebäme
Doch bald war das Kaufgeld verausgabt, ohne daß der Jude zu
jeinem Geld gekommen war. Er beschwerte sich nun in Kassel
ind bat die Gberrentkammer, doch seine Forderung an dem jähr-
lich zu zahlenden Judenschutzgeld abzuhalten, denn er sei ein „ein⸗
gejesjsener Mann und habe neun Kinder“. Der Jude bezahle
sein Schutzgeld und halte sich wegen seines Kapitals an die Schuld⸗
ner, war die labonische Antwort. d. h. der Jude bekam nichts.
Die Komrods behielten beim Verbauf von 1680 in Holzheim
nur ein bleines Wohnhaus mit einem Gut und noch 6 Hinterjassen⸗
qũter (Kleinbauern) und den oberhalb von Holzheim gelegenen
Hof Heijenstein, der Allodialgut, also Eigentum war und nichte
it dem andern Mannlehnbesiß zu tun hatte. Er war in frũherer
Zeit Witwensitß gewesen. Nach dem Verbauf des Gutes ũbernahm
ein Erbe den Heisenstein, der andere die Holzheimer Wohnung
mit dem Gut, die 6 Hintersiedlergũter sollten gemeinsames Eigen
tum bleiben. BSeĩ weiterer Verarmung mußten um die Mitte
des 18. Jahrhunderts auch die Holzheimer Güter verãußer
werden, und um 1690 versuchte der Landgraf auch noch der
sehten Komrodschen Besiß in der Gegend, den Hof Heijenstein
an sich zu bringen. Ob es dazu gebommen ist, war aus den Abten
nicht ersichtlich, es scheint aber nicht der Fall gewesen zu sein
Der von einer Komrodschen Linie vollzogene Verkauf mußte rũck
gängig gemacht werden, da die Frau des in dieser Seit auf dem
Sute sitzenden Pächters, eine Komrodsche Enbelin, auf Näherrech
elagte. Gar gerne hätte der Fürst den Hof erworben,. er bonnte
ihn aber nur durch freiwilligen Verbauf erlangen, denn nach dem
erstalteten Kechtsgulachten der hessischen Kegierung war der Hoj
Heisenstein ein freier Besiß ohne jede Lehnshoheit, der frũher
einmal, gleich dem nahegelegenen Kruspis, ein Lurmainzisch Lehen
gewesen sei. Das Mainzer Wappen ist noch jetzt an der Kirche
des letztgenannten Dorfes eingehauen.
Nach der Erwerbung der Vomrodschen Besitzungen ließ der
Landgraf das Schloß mit Nebengebäuden in Holzheim wieder
neu dufbauen. Die Dörfer Holzheim, Kruspis und Starklos
biideten mit der schon durch Landgraf Hermann 1400 erbauften
Surg Hauneck auf dem Stoppelsberg und den Vörfern Ober⸗ und
Anterstoppel von 1686 an das neue hessijche Amt Hauneck. Der
Kentmeister hatte seinen Sitz in Holzheim und war zugleich der
Pachter des herrschaftlichen Gutes. Die männliche Linie der von
Komrod zu Hoizheim muß bald ausgestorben sein, denn die
Fruchtgefäãlle und später auch die Ablõsungskapitalien gehen zumeist
an den General Helmschwert in Kassel, der vor allem als Rom—
rodscher Erbe genannt wird.
Aus dem Borkener Salbuch
vom Jahre 1578.
Mitgeteilt von Amtsgerichtsrat Kabe, Borbken.
Von Wählung Bürgermeister und Raths.
Die gemeine Bürgerschafft haben uff alle Michgelis eine
Perjohn, zwo oder drey auß dem Kath zu erwãhlen; welchen dann
Son' Ihnen unser gan. Fürfte und Herr am ziemlichsten ansieht
denjelbigen bestätigt der Schultheiß von wegen S. Fürstl. Gnaden,
daß er dasselbige Jahr Bürgermeister ist.
Die Erwahlung der Kathspersonen, werden erwellet von
wegen A. gn. F. u. Herrn durch den Schultheißen sampt Bũrger⸗
meister und Raih. Desglichen werden die Landschepfen erwellet
und der Schepfenstuhl bejetzt von wegen hochgedachts Fürsten
durch den Schultheißen und die Gerichtsschepfen.
Peinliche Halsger icht.
Werden gesessen durch die Stadtschepfen; wo der Schepfenstuhl
nicht voll, werden Schepfen auß dem Ampt, Landgericht dartzu
genommen, und wirdt daß Gericht gesessen uff dem Markte oder
hor der Hoffmisten Nach Gelegenheit des Wetters.
Gerichtliche Sachen.
Es werden alle Jar drey hohe gericht gehalden, beide Stadt
und Landgericht, eins den nächsten Tag nach Petri (20. Juni),
daß ander Walpurgis, daß dritte Michaelis.
Darnach werden allewege in virtzehn Tagenn, oder nach Ge⸗
egenheit der Amptknechte, nach dem hohen Gericht ein Affter⸗
gericht gehalden, wehr über diese jechs Gerichte weider Gericht
haben will, der mag sie bauffen.
Wenn BSurgermeister und Kath, desglichen die Landschepfen von
wegen A. gn. F. u. Herrn durch den Schultheißen gefordert werden,
Hericht zu sitzen seindt sie schuidig zu erscheinen bei der Buße.
Die Brger und Amptsunterthanen jeind ußf die drey hohe
Hericht. sjo ungebotten Ding genannt werden, jeder in eigener
persohn zu erscheinen, die KRügen helsffen fürbringen bei Straffe
bon fünff Schillingen, dem Richter zu erlegen jchuldig, auch die
Junckerimãnner zu Naßenerfurth und Großenenglis.
Wenn die Schepfen zweyspeltig in dem Artell werden, haben
sie ihren Oberhoff, es sey in peinlichen oder bũrgerlichen Sachen,
zu Hombergkbei Bürgermeister und Kath sich daselbs zu belernen
und entscheiden zu laßen.
Die Anterthanen in Stadt und Ampt seind schuldig zu rũgen
illes dassenige, so A. gn. F. u. Heren jtraffbar ist, und wo die
Stadt oder ein VDorf, solches vorsehßlichen verschweigen, wirdt jeder
Züurger und Nachpar al soviel als der in Stadt oder Dorff weren,
eder in ein Pfundt Buß erkanndt, wo sie auch der Kãge nicht einig,
gibt die Stadt oder Dorfj ein Pfundt zu Suße.
Welcher den anderen Blutig und blau schlägt, erbennen die
Schepfen derselbigen jeden, der geschlagen hat und der ge—
chlagen ist, U. gn. F. und Herrn in drey Pfundt Buße.
Vermeint aver der Beschedigte, daß er unbilligk geschlagen,
virdi dem Tätter ufferlegt, daß er darthu und beweiß, daß, in der
Seschedigte genugsam Arsach gegeben, wo er solches nicht beweiß,
ist er schuldig, die Buße vor sie beide zu erlegen und den Be⸗
schedigten Costen und Schaden zu gelten.
Wenn sie aber eineander gehauen oder gestochen oder andere
grobe Muthbwillen und Laster begangen, da auch beine bestendige
Strafe uffgesetzt, dieselbigen weißen die Schepfen A. gn. F. u.
Herrn zu Gnäden und Ungnaden, dieselbigen werden nach ver⸗
virbung der Tatten durch seiner Fũrstl. Gnaden Beampten gestrafft.
Die gemeine geringe Verbrechung wie dieselbigen von wegen
U. gn. Fu. Herrn verbotten werden, zu erhaldunge qutter erbarn
Zucht und policey, erbennen die Schepfen, was uff jede Oerbrechung
or Straffe gesetzt ist. Wilcher aber den Anderen gerichtlichen
eclagen will, der leßt denielbigen in der Stadt durch die Statt⸗
mechte vor gericht gebiten; ist aber ufsf einem Dorff, so geschieht
das Vorbott durch den Landtknecht und wirdt von iedem Gebott
1albus zu besoldunge geben.
Vor Gericht, wenn der Cleger einen umb Erb oder Gut an⸗
clagt wirdt dem Kichter erbanndt ein Stuhl und ein Kũssjen, welche
der Cleger mit fünff Schillingen widder zu ldsen hat.
Der Beklaget ist am Siadtgericht uff das dritte Gericht, und
am Landgericht uff das ander gericht zu antwortten schuldig.
Wenn der Stadienecht am Stadtgericht einen vor Gericht
eufft zu antworten, gibt ihm der Ancleger einen Pfenningk zu
hejoldunge, desglichen wenn der Landknecht einen am Landgericht
oniwortten ist ihme der Ancleger einen Pfennig zu geben
uldigk.
Sem Schreiber wirdt von jedem Satz einen albus zu belohnung
geben und von jedem Urttel vier Pfenningk, und von den gericht ·
sichen Acten zu leßen ein albus oder zwen, Nach der Gelegenheit
der Größe.
Von Copien oder gerichtlichen Sachen abzuschreiben wirdt
dem Schresper von jedem Bladt anderthalb albus geben solch
Schreibgeldt, wie bißhero vermeldt, stehet dem Richter die Helffte
zu. Von einem Seugen abzuhören, fünff albus halb den Schult
heißen die ander heifft dem Schreiber.
Wenn ein Endelrttel gesprochen wirdt, so ErbGelt oder Gutt
anbefrifft, gepuert den Schepjen ein halb Viertel Wein, ehe und