Full text: Heimatschollen 1921-1925 (1. Jahrgang - 5. Jahrgang, 1921-1925)

J. 17. 1185). Bei besonders schweren Wilddieberelen wurde noch 
eine andere grausame Strafe angewandt. Man brannte dem 
Abeltater mit einem glühenden Eisen das Seichen jseines Frevels 
zu seiner ewigen Schande in die Wange, so erhielt 3. B. ein 
Fijchdieb einen Fisch, ein Wilddieb einen Hirsch u. dergl. in die 
Wange eingeätzt. 
Waren die Diebstähle an solchen Orten verũbt, die unter 
besonderem Schutz standen wie heerschaftliche Schlösser und Kirchen, 
eßte man die Strafen ebenfalls jehr hoch. — Bezglich der Dieb⸗ 
taͤhle, bei denen es sich um groben VDertrauensmißbrauch handelte, 
vparen folgende Bestimmungen gelroffen: 
„Handwerksmeister oder deren Gejsellen“, die Baumaterialien 
entwendet, erhielten gerichtliche Strafen, daneben erfolgte Aus- 
stoßung aus der Sunst. Ausländijche Gesellen bestrafte man mit 
z Tagen Gefängnis und sofortiger Entlassung. Tagelöhner und 
Arbeiter mußten neben der Gejfängnisstrafe ein mehrstündiges 
Stehen am Schandpfahl erleiden. Vergrißffen sich „Fabrikarbeiter“ 
imn den ihnen zugestellten Materialien oder fertigen Waren, die sie 
entweder verkaufien oder versetzten, verurteilte man sie zu jchweren 
Eisen. oder Suchthausstrafen. Dor Antritt derselben traf sie 
außerdem das Durchführen durch die Straßen — das Strajschild 
srug die DNufsschrift: Fabribdieb — und, das Stehen am Schand- 
pfahl. „Dienstboten“, Gesellen, Lehrlinge, Ladendiener u. a. 
welche ihrer Herrschaft Gegenstände irgendwelcher Gestalt oder 
WVertes entwendeten und zu ihrem Vorteile henußzten, wurden 
neben Schandpfahl und öffentlicher Straßenumführung das erste 
Mal mit Gefangnis bei Wasser und Brot. im Wiederholungsfalle 
mit Zuchthaus oder Turmhaft, das dritte Mal zu Eijenstrafe oder, 
falis sich der Wert des Gegenstandes ũber 10 Taler belief, ohne 
Nachsicht mit dem Strang bestraft. Verführer und Hehler belegte 
man ebenfalls mit recht harten Strafen. (Gesindeordnung v. 11. 5. 
1791 und 185. 1801. AUntreuen Beamten und Kassierern blũhte 
neben ihrer sofortigen Entlassung noch Zuchthaus- oder schwere 
Lebensstrafe (Ordnung v. 18. 8. 1786). Auch für den „Soldaten- 
jsttand“ waren strenge Strofbestimmungen vorgesehen, da ihm ja die 
Aufgabe oblag, für die Sicherheit des Staates, seiner Glieder 
und ihres Eigentums zu sorgen. Auf geringe Diebstähle stand 
eintãgiges, auf schweren Vergehen zweitãgiges Gassenlaufen. Wenn 
trotzdem die Diebereien nicht aufhörten, besegte man den „Schwoer⸗ 
verbrecher“ neben scharfem Gassenlaufen mit Eijenstrafe 2. Klasse 
Vurde der Dieb zum dritten Wale erwischt, blũhte ihm unvermeid · 
lich lebenslängliche Eisenstrafe 1. Klasse. War das VOergehen auf 
der Schildwache begangen, zog es doppelte Strafen, nach Be—⸗ 
finden Todeostrafe nach sich (Kriegsart. v. 22. 11. 1794 Art. 14, 47. 
is, 49). Nach der Groͤnung v. 10. 2. 1801 8 12 waren auch für 
diejenigen, welche gestohlene Sachen aufnahmen, verwahrten oder 
zauften, besondere Strafen vorgesehen. 
Des besseren Verständnisses halber soll die Art und Seschaffen⸗ 
heit der angeführten Strafen erläutert werden. Die schwerste 
seitliche Strafe war die Eisenstrafe 1. Klasse. Im allgemeinen 
ist se mit unserer jetzigen Suchthausstrafe zu vergleichen. Sie 
machte unehrlich, wurde nur auf Lebenszeit erbannt, mußte in den am 
schärfsten bewachten Gefängnissen, dem „Stock- oder Suchthaus,“ 
berbüßt werden. Die sogenannten Eisengefangenen trugen weiße 
Kocke. Ves besseren Kennzeichnens halber war der rechte Armel 
bon schwarzer Farbe. Um jeden Fußknõchel lag ein eiserner, 
stark zugenieteter King. An demselben hing eine schwere Kette, 
welchẽ oͤberhalb der Hüfte um den Leib gebunden wurde. Das 
Bewicht der beiden Beineisen betrug 16 Pfund. Die von den 
Sefangenen zu verrichtenden Arbeiten gehörten zu den allerbeschwer⸗ 
ichsten, gefährlichsten und schmutzigsten, bestanden in Kloabenreinigen, 
Hraͤben ꝰaufeisen. Schlamm faͤhren usw. Hierbeĩ wurden diese 
VDom Pulsschlag der Beimat. 
derbrecher von einer mit scharf geladenen Gewehren versehenen 
Nache standig streng beaufsichtigt. Nachlässigkeit im Arbeiten und 
Diderspenstigkeit gegen die Aufseher gelangten aufs strengste zur 
Sestrafung. Bei etwaigem Tode bekamen die Gefangenen ein 
mehrliches Begrãbnis, das aus einer einfachen Grube bestand, 
velche die Straͤjlinge unter sich bereiten mußten. 
Die Eisenstrafe 2. Klasse war unserer jetzigen Gefãngnisstrafe 
ihnlich. Sie unterschied sich von derjenigen der 1. Klasse dadurch, 
aß sie nicht unehrlich machte, und auf bestimmte Seit verhängt 
burde. Die Dauer derselben bewegte sich je nach der Schwere 
hrer Schuld zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Die Kleidung 
ieser Verbrecher bestand in dunkelbraunen Köchen. Das Gewicht 
es ihnen angeschmiedeten einseitigen Seineisens betrug nur 8 Pfund. 
die Gefangenen wurden meistens in verschlosenen Käumen be⸗ 
vacht und beschaftigt, Lonnten aber auch zu õoffentlichen Arbeiten 
usgeführt werden. Ordnungswidrigkeiten zogen jchwere Disziplinar⸗ 
trafen nach sich. Trat der Tod während ihrer Strafverbüßung 
in, so erhielten die Gefangenen zwar ein ehrliches Begräbnis, 
och fehlte dabei jegliche Begleitung seitens der Angehoörigen, da 
ur die Süchtlinge die Verstorbenen zu Grabe tragen mußten. 
Was nun die Strafanstalten selbst anlangt, so unterschied man 
ʒpinnhaus, Suchthaus, Stadt oder Amtsgefãngnis. Ins Spinn⸗ 
aus lLamen nur Frauen zur Einlieferung, die entweder zu lebens⸗ 
ãnglichem oder zu Suchthaus bis zu 10 Jahren verurteilt waren. 
die Gefangenen wurden als unehrlich angesehen und unter An—⸗ 
rohung täglich scharfer Süchtigung zu schweren, anstrengenden 
Arbeiten angehalten. 
Im Zuchthaus kamen in besonders getrennten Käumen Personen 
eiderlei Geschlechts zur Bewahrung, über welche lebenslãngliche 
der zeitig beschränkte Strafen verhängt waren. In der Strafhaft 
wang man die Süchtlinge, unter strenger Aufsicht in unterirdischen 
hewolben ähnelnden Käumen recht beschwerliche Arbeiten, wie 
dolz raspeln, Steinschneiden usw. aͤuszuführen, wobei pflichtgemäß 
n gewisses Tagespensum zur Erledigung Lommen mußte, wenn 
ich die Gefangenen vor empfindlichen Sirafverschärsungen hüten 
bollten. Ehe die Eisengefangenen 1. und 2. Klasse sowie die zu 
zPpinn⸗ und Suchthaus Verurteilten ihre Strafe antraten, wurden 
se erst am Ort ihrer verbrecherischen Tat entweder am Schand⸗ 
fahl mittels Halseisen eine Stunde lang angeschlossen und öffent⸗ 
ich ausgestellt oder unter scharfer Sedeckung im Orte herumge⸗ 
ührt, bei welcher Gelegenheit der Dieb die schon erwähnte, auf 
ine Tat bezũgliche Blechtafel auf der Brust oder das gestohlene 
Zut in der Hand zu tragen verpflichtet war. Eine weitere Straf⸗ 
ʒerschãrfung bestand, wie vorher schon angedeutet, in der Verhãngung 
es Wilikomm“ und „Abschiedes“ oder in beiden zugleich. 
—DDDD— gehõörigen Tracht 
)rũgel, Knotenpeitschen hiebe oder Kutenstreiche, die den Gefangenen 
Leim' Ein oder Austreitt oder bei beiden zugleich in gang⸗ 
arer Münze“ ausgezahlt wurden,. Um diese Strase noch fühl- 
arer zu machen, geschah der Strafvollzug am nackten Körper 
inter Sefestigung auf der sogenannten „Strafbank“, die den Der⸗ 
rechern nach Verbũßung ihrer Strafe noch lange in „angenehmer“ 
krinnerung blieb. 
Die leichteren wegen Diebstahls ũber die Spißbuben ver- 
ãngten Strafen Lamen in den Stadt- oder Amtsgefängnissen zur 
derbũbhung. Während derselben waren nur leichtere Arbeiten 
uszufũhren. Widerstrebende oder Trotzige erhielten als Straf⸗ 
ʒerschärfung entweder während ihrer ganzen Haftzeit oder Tag 
uim Tag nuͤr Wasser und Brot gereicht. Manchmal wurde ihnen 
ei der Entlassung auch eine Tracht Prũgel verabfolgt. Es war 
ruch nicht selten, daß man sie auf eine bestimmte Seit am Schand⸗- 
fahl ausstellte. 
Waldine. 
jeht, ausschneiden lassen. Das besorgt dann der Haarkäufer, oft 
echt gründlich. Diese Hagre Lauft er dann auf. Er gibt ein oder 
nehrere Halstüũcher, auch Geld dasũr, je nachdem. 
Wie gesagt, von einem solchen Haarbäufer war Waldine in 
mjere Behaujsung, eine Gastwirtschaft, gekommen. Da war er denn 
ar freundlich und liebreich aufgenommen worden. Besonders wir 
Zinder ließen für unsere Waldine das Leben. Sie tollte mit uns 
erum. begleitete uns auf unseren „Jagden“, ja, sie schlief bei uns. 
Und es sah gar komisch aus, wenn wir da so gemeinsam unter einer 
decke in der Weise lagen, daß erst mein jüngster Bruder, dann 
Valdine, dann ich aus ihr hervorsahen. 
So führte das Tier im Frühjahr und Sommer ein beschauliches, 
rãges Leben. Seine Arbeit begann erst im Herbste, wenn die 
Jagden aufgingen, dann nahm es der Förster, der in unserem 
Der Winter will einziehen. Still liegt der Wald da. Nur 
hin und wieder wirbelt ein Blatt, das hangen geblieben ist, zur 
Erde. Der Jäger beschäftigt sich damit, den Dachs auszugraben. 
Das war so recht die Seit für unsere Waldine. Das war 
ein Dachshund von rotgelber Farbe. Ein gar munteres, treues 
Tierchen, dessengleichen es schwerlich wieder geben dürfte. 
Der Hund stammte aus Holland und war von dort mit dem 
Haarkäufer gekommen. 
Du fragst, was das ist, ein Haarkbäufer. Nun, so wisse denn, 
daß die Schwälmer Frauen und Maädchen ihr Haar, wenn es so 
dick“ wird. daß das Betzelchen nicht mehr auf den Schnatz (Sopf)
	        
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