Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1790, [2])

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Vorladungen der Glaubiger⸗ 
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5) Nachdem sich bey der Inventur des hiesigen Tobacksspinners, Nilolaus Eisentraͤger ergeben/ 
daß mehr Schulden als Vermoͤgen vorhanden, und also durch heutiges Oecret der foͤrmliche 
Concurs uͤber das Eisentraͤgerifsche Vermoͤgen erkannt worden ist: so werden alle und jede, 
welche am ermeldeten Nikoleus Eisentraͤger rechtliche Forderung zu haben glanben, hiermit ein 
und vor allemahl, und zwar sub præjudicio præclusi vorgeladen, im Termin den 2bten August 
d. J. entweder Persoͤnlich oder durch Prokuratoren vor hiesigem Fuͤrstl. Stadtgericht zu er⸗ 
scheinen, und sich wegen ihrer habenden Forderung mit dem in gedachter Concurssache zum 
Tontradictor angestelten Kanzley⸗ Advocat Hrn. Licentiat Schumann dahier zuͤtlich zu verglei⸗ 
chen, oder gegen demselben ihre Forderungen foͤrmlich zu liquidiren, und rechtlichen Bescheib 
zu gewaͤrtigen. Eschwege den 14. Jun. 1790.Surstl. Stadtgericht das. Schneider, d. juͤng. 
6) Maßen durch heutiges Fuͤrstl. Stadtgerichts⸗-Erkaͤntniß uͤber des von hier entwichenen Schu⸗ 
machermeister, Peter Eberts und dessen Ehefrau Vermoͤgen der Concurs erkannt worden, auch 
Terminus Liquibationis auf den 6ten Septb. d. J. bezielet, und der hiesige Kanzley-Advocat, 
Herrn Licentiat Schumann zum Contradictor bestellet worden ist, so werden alle und jede, 
welche am ersagten Ebertschen Vermoͤgen Forderung zu haben vermeynen, hiermt ein und vor alle⸗ 
mal sub præjudicio præclusi vorgeladen, gegen ersagten Herrn Contradictorem in præsixo Per⸗ 
soͤnlich oder durch Mandatarium ihre Fordexungen zu liquidiren, und sich deshalb mit ermel⸗ 
detem Herrn Contradictor guͤtlich zu vergleichen, oder rechtlichen Seutenz zu gewaͤrtigen, Esch⸗ 
— den 16ten Jun. 1790. Fuͤrstl. Stadtgericht daselbst. Schneider, d. juͤng. 
7) Alle diejenige, welche an dem Jehann George Hoͤhmann, in Frommershausen, es sey aus 
welchem Gruͤnde es wolle, Anspruch zu haben vermeynen, werden hierdurch ein vor allemal 
vorgeladen, solches im Termin den 23en August d. J. so gewiß zu begruͤnden, als sie anson⸗ 
sten damit weiter nicht gehoͤrt, sondern gaͤnzlich abgewiesen werden sollen. Cassel den Iten 
Jul. 1700.. 8. 8. Landgericht. 
8) Der hiesige Buͤrger und Strumpfwebermeister, Werner Jungermann, hat gerichtlich erklaͤrt, 
baß er seiner kuͤrzlich verstorbenen Mutter, des Johann Henrich Jungermanns Witwe Ver⸗ 
lassenschaft, anders nicht, als cum beneficio legis & Inventarii antretten wolle, und hat dan⸗ 
nenhero um Errichtung eines gerichtlichen Inventarii und oͤffentliche Vorladung der Glanbiger 
gebeten. Da nun diesem Suchen willfahrt worden; so werden alle und jede Glaubiger der 
ersagten Witwe Jungermaͤnnin, hiermit oͤffentlich vorgeladen, daß sie den 19ten August dieses 
Jahrs, vor hiesigem Fuͤrstlichen Stadtgericht erscheinen, jede ihrer Anforderungen begruͤnden 
und darthun, oder gewaͤrtigen, daß ihnen in dieses Entkehung, von mehrbemeldeter Witwe 
Jungermaͤnnin Verlassenschaft, zu keiner Befriedigung mehr verholfen werde. Neukirchen am 
sGten Julins 1790. Lampmann. 
d) Des zu Goͤrzhain verstorbenen Johann Henrich Diebels, sich zu Frankfurt aufhaltende 
Schwester, Anna Catharina Diebelin, bat sich bey hiefigem Fuͤrstlichen Amt erklaͤrt, daß sie 
die Glaubiger ihres erstgedachten verstorbenen Bruders befriedigen wolle, in soserne fich diese, 
waun sie, nach vorgaͤngiger oͤffentlichen Ladung, zuvor ihre Forderungen, in Gewißheit ge⸗ 
setzt haben wuͤrden, zu einem blüigen Nachlaß verstehen wolten. Da nun die Schulden des 
mehrbemeldeten Johann Henrich Diebels, dessen nachgelassenes Vermoͤgen uͤbersteigen, hat man 
kein Bedenken gefunden, dem weiteren Suchen der Implorantin statt zu thun. Es werden da⸗ 
her in dessen Gefolge saͤmtliche des verstorbenen Johann Henrich Diebels zu Goͤrzhain, Glau⸗ 
biger bierdurch oͤffentlich vorgeladen, daß sie den 2ten Septb. l. J. vor hiesigem Fuͤrstlichen 
Amt erscheinen, ihre Forderungen begruͤnden und darthzhun, den Vermoͤgens⸗Zustand sich vor⸗ 
legen lassen, und daun des Nachlasses wegen handlen, in eines oder des andern Unterlassuug 
aber gewaͤrtigen, daß sie hernach mit ihren Forderungen resp. nicht mehr gehoͤrt, und in An⸗ 
sehung derseiden in den Beschluß des groͤß sten Theils der Glaubiger gewiesen werden. Neu⸗ 
kirchen am 7ten Jul. 17900 Lampmann · 
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