et⸗
mt
eti⸗
In
or⸗
zue
ben
nus
em
hen
un.
auang
ase,
om
Jer⸗
auf
rhoͤ⸗
unb
Levi
ord⸗
ssiv⸗
gen
⁊un⸗
In⸗
ege⸗
uͤche
nna⸗
tim
F so
ber⸗
At ge⸗
erden
hier.
Lurth
durch
f hie⸗
igen⸗
fals
5373
fals so wie die nicht erschienene zu erwarten haben, daß sie damit demnaͤchst nicht weiter ge⸗
hoͤrt, sondern gaͤnzlich abgewiesen werden muͤssen. Spangenberg den 1oten Jun. 1790.
Suͤrstl. Hess. Umt das. Wangemann.
6) Burgbard Gerstung in Heine, hat wegen vieler Schuiden sein ganzes Vermoͤgen seinen
Glaͤubigern abgetreten, und es werden daher dessen saͤmtliche Glaͤubiger, sowohl bekannle als
unbekaunte, hierdurch oͤffentlich vorgeladen, im Termin, Mitwoch den 4ten August d. J. Vor⸗
mittags 9 Uhr, auf hiesigem Amthause, entweder in Person oder mittelst Bevollmaͤchtigte zu
erscheinen, ihre an gedachten Burghard Gerstung habende Forderungen, gehoͤrig zu liquidiren
und zu begruͤnden, oder widrigenfals zu erwarten, daß sie damit gaͤnzlich abgewiesen werden
sollen. Spangenberg den 10. Jun. 1790. 8.85. Justiz⸗ Amt das. Wangemann.
7) Da sich bey Aufzeichnung des Vermoͤgens des hiesigen Buͤrger und Metzgermeisters, Jakob
Happels, wie auch des obgleich besondern, jedoch jenem noch unter befindlichen Vermoͤgen
desselben desertirten Sohns, Henrich Happels, ergeben, daß bey einem, wie dem andern, die
nur bereits schon bekannt gewordene Schulden, das Vermoͤgen uͤbersteigen, und dann zu Be⸗
richtigung dieser Schuld ermessen, vor der Hand erforderlich ist, daß die sich alschon gemeldete
Glaubiger, ihre angezeigte Forderungen, annoch gehoͤrig in Richtigkeit setzen, die bis jezt un⸗
bekannt gebliebene Glaubiger, hingegen, ihre Forderungen ebenwohl annoch anzeigen und deren
Richtigkeit nicht minder darthun; so werden auch saͤmtliche so bekannt⸗ als unbekannte Glau⸗
biger des Jaksbb Happels und desselben Sohns Henrich Happels, hiermit oͤffentlich vorgeladen,
ihre Forderungen den 28ten Julius J. J. vor mir, in der hiesigen Justiz⸗ Beamten⸗ Wohnung,
so gewiß resp. anzuzeigen und allenthalben zu begruͤnden, als sie in des einen oder des andern
Entstehung hernach damit weiter nicht mehr gehoͤret, sondern von aller Theilnahme an diesem
Happelischen Vermoͤgen, ausgeschlossen werden sollen. Neutirchen am I2ten Jun. 1790.
Vermoͤge Auftrags aus Sochfuͤrstl. Kriegs-Kollegio. Lampmann.
8) Es hat der Einwohner Valtin Manns zu Obecrstoppel, bey gnaͤdigster Herrschaft um Vor⸗
lehnung eines Kapitals, gegen Verpfaͤndung seiner saͤmtlichen Besitzungen, nacz gesucht, mit
welchem er seine, gegen ihn aufgestandene Glaubiger zu befriedigen gedenkt. Da nian sich
aber, zu mehrerer Sicherheit von dem statu activorum & passivorum gedachten Valtin Manns
von Obrigkeits wegen zuvor zu informiren, und des Endes eitationem edictalem smtlicher Cre-
ditorum zu erkennen, denen Umstaͤnden nach noͤthig findet: So werden hierdurch alle diejeni⸗
gen, welche an gedachten Valtin Manns, einige gegruͤndete Forderungen zu haben vermeynen,
edictaliter vorgeladen, in dem ad liquidandum credita auf Mitwochs den 7ten Jul. d. J. anbe⸗
raumten Termin, so gewiß vor hiesigem Fuͤrstl. Justiz⸗Amt zu erscheinen, und ihre Forderun⸗
gen zu verificiren, als die nicht erscheinende sich zu gewaͤrtigen haben, daß auf ihre etwaigen
Forderungen weiter nicht reflectiret, sondern entweder jenes Darlehn an die Creditores aus⸗
gezahlet, oder ihrer Sicherheit halben weiter W. R. verfügt werde. Holzheim den 14ten Jun.
1790. Aus ZSuͤrst. Amt. euser, Dr.
9) Auf Ersuchen verschiedener sich damahls gemeldeter Glaͤubiger, ist zwar bereits unterm 15ken
April 1778 ecitatio edictalis derer Bolender, Schade und Zentgreb schen Creditorum erlassen,
und das Liquidations-Verfahren angefangen, dieses aber nicht vollendet worden: Da nun der⸗
mahlen die, dem gedachten Schade zugehoͤrige, vor Kirchheim belegene, und denen Hornickeli⸗
schen Erben zu Reckerode verpfaͤndele Grundstuͤcke, meistbietend verkauft werden sollen, und
man abseiten hiesigen Amts um so weniger gewiß ist, ob jene in Anno 1778 sich bereits ge⸗
meldete Glaͤubiger, in Ansehung ihrer Forderungen befriediget, eder ein Vorzugsrecht gegen
die Hornickelische Erben anzufuͤhren gewillet seyn moͤchten, da außer diesen Guͤrherstuͤcken dei⸗
ne weitere Masse vorhanden ist, oder ob etwa auch nach dieser Zeit hinwiederum von dem
obengedachten Johannes Schade und Henrich Carl Zentgreben, solche Schulden contrahiret wor⸗
den sind, aus welchen an diesen Grundstuͤcken ein rechtlicher Anspruch allenfals statt habe,
mithin die allenthalbige Nothdurft und Sicheeens des Amts erfordert, eine nochmalige Vyr⸗
88 8 3 o⸗
Stuͤck 27⸗
Vorladungen der Glaubiger⸗
⁊