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Ediktalvorladungen.
Stuͤck 51.
als ob von diesen noch jemand am Leben seyn woͤchte, bekannt ist: so werden alle diejenige,
welche an besazter Witwe P'annetin Verlassenschaft ein gegruͤndetes Erbschasts⸗-Recht ober
soasten rechtliche Anspruͤche zu haven vermeynen, hiernnut vorgeladen, um in bem auf den
2s5ten Febrnar 17915 ein vor allemahl andestimmten Termin, bey Fuͤrstlichem Juftizamt daͤhler
in Z egenhain zu erfscheinen, und ihr Erbschafts ⸗-Recht oder sonssige Anfsprauͤche gehoͤrig zu be⸗
srunden; wideigen Falls aber zu gewaͤrugen, daß nach Verlauf beses Lariine nur deruͤhrte
Plannetische Verlasfenschaft deren sich angebender und legitimireuden Erben ohne weiteren Anstand
verabsolget werden solle. Ziegenhain den zoten Nobember 1700.
. .u. Suͤrstl. Sess. Justiz⸗Amt hierselbst.
), Lonrad Bartel, seiner Profession ein Schneider, von Lohne hiesigen Fuͤrstl. Ams gebuͤrtig,
ist seit z0 Jahren abwesend, ohne disher etwas von sich hoͤren zu lassen. Da nun dessen
Bruder Nitlas Bartel, und dessen verstorbenen Bruder, Abam Boriel nachgelassene zwey Kin⸗
der, Anna Cusgbeth und Auna Elsa zu Lehne, um Verabfolgung seineg — ⏑—
genden Ertztheils nachgesucht haden: Als wird gedachter Lonrad Bartel oder dessen etwaige
ebeliche Leibes⸗Erben hierwmit edictaliter eitiret, innerhalb 3 Monaten dahier Amt sich
einzufinden, um solches Erbtheil in Empfang zu nehmen, oder widrigen als zu gewaͤrligen,
daß solches dessen gedachten Bruder und Bruders Kindern, gegen Camion. verabfolgt werden
soll. Gudensberg den zten Novemb. 170905. S. p. vVieror.
Die Gebruͤdere Michael uad Johann Hermann Heydmann vom Sand. hiefigen Amts ge⸗
buͤrtig, sind bereits in die 20 Jahre abwesend, ohne bieher etwas von fich bören zu lassen. Da
nun deren Geschwistere zu Sand Sealibi um Verabfolgung deren sub Cura stehenden⸗ dem Ni⸗
chrel Heydmann 20 Rthlr. 4 Alb 6 Hlr. und dem Johann Hermann Heyd namm Rthir. an
Kapital ertragenden elterlichen Erbtheils nachgesucht haben: ANds werden gedachte Gedraͤdere Mi
chael und Johann Hermann Heydmann oder deren etwalge eheliche Liijbes Erben, hiermit edica⸗
liter Litlert, innerhalb 3 Monaten dabdier vor Amt sich einzafinden, um sol hes Erbtheil nebst
ruͤckstaͤndigen Zinsen in Empfang zu nehmen oder widrigenfalls sich zu gewaͤrtigen, daß die⸗
ses Vermoͤgen deren Geschwistern gegen Caution verabfolge werden soue. Gudeunsberg ben 27.
November 1790. 8. p. viæter.
6) Valentin Schmidt von bier gebuͤrtig. ist Anno 1770 in die Fremde gegangen und seit dieser
Zeit von ibm nichts zu erfahren gewefen, sein in obhngefehr 300 Rihlr. bestehenses elterliches
Vermoͤgen aber immuttelst behoͤra administrirt wor den. RNachbem i dessen leibliche Geichwi⸗
ster vm die Ertradition sothanen Vermoͤgens nachgesucht, diesem Suchen auch, nach geschehe⸗
ner dffentlicher Ladung des Valentin Schmidts, statt getban worden ist: Als wird derselbe oder
haus er nicht mehr am Leben seyn solte, seine eheliche Leibee⸗Erben, hiermit eitint, in Termino
en ; Febdruar k.J. vor hiesigem Amt zu erscheinen und sich respzum Enpfang des Vermoͤ⸗
gens behoͤrig zu legitimiren, widrigenfalls aber zu gewaͤrtigen, daß daffelne sanen naͤdten
Blutsfreunden mit oder ohne Caution, je nachdem es nach Maasgabe der Verordnung erforder⸗
derlich feyn will, extradirt werde; wo nach sich also zu achten Sleinbad Hallenb rg den
15ten Novemb. 17900. F Suͤrsti. Sess. Amt daseloͤst Saut.
7) In Termino, derer um die Nachlaffenschaft des ohnlaͤngt dahier verstorbenen berst ate—
nant Erdemanns vom 2ten Bataillon des bochl. Regimeoto von Loe derg, sich gemelberen In⸗
leftat · Erben. dat sich e geben, daß noch ein leiblicher Bruder des Detundi. Namen Job Har⸗⸗
mann, des weyland verstorbenen Predigers, Jobann Henrich Endemanns zu Kerspenbaufen ehe⸗
leiblicher Sohn ad massam concurrire, der nach der Relation derer Erben anfaͤpglich in Hollaud
zulezt aber in England in Eondition gestanden, und bereirs vor gar laugen Jabren daselbst urd
war als Secretair angebich verstorben seyn soll. Gedachter Johann Hartmenn Endemann,
oder dessen etwage rechtmaͤßige Leibeserben, werden oiso oͤffentlich biermit vorgeladen, sich bin⸗
nen Zrel jaͤhrigen Frist, und laͤrgstens in Termeno den 25ten Februar naͤchstkuͤnrrigen Jabrs in des
Uuterzeichneten Quartiter dahier eutweder persoͤalich, oder durch Bevollu.aͤchtigte einzufinden
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