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Ztuͤck 40.
Ediktalvorladungen.
1033
chael und Johenn Hermann Heydmann oder deren etwaige eheliche Leibes: Erben, hlermit edica⸗
liter ciliert, inmerhalb z Monaten dahier vor Amt sich einzufinden, um solches Erbtheil nebst
ruͤckstaͤndigen Zinsen in Empfang zu nehmen, oder widrigenfalls sich zu gewaͤrtigen, daß die·
ses Vermoͤgen deren Geschwistern gegen Caution verabfolgt werden solse. Gudensberg den *7.
Nyvember 1790. S. P. Vietor.
) Valentin Schmidt von hier gebuͤrtig, ist Anno 1770, in die Fremde gegangen und seit dieser
Zet von ihm nichts zu erfahren gewesen, sein in ohngefehr z00 Rthlr. bestehendes elterliches
Vermoͤgen aber, immittelst behoͤ ig administrirt worden. Nachdem nun dessen leibliche Geschwi⸗
ster um die Extradition sotbanen Vermoͤgens nachgesucht, diesem Suchen auch, nach geschehe⸗
zer oͤffentlicher Ladung des Valentin Schmidts, statt gethan worden ist: Als wird derselbe oder
falls er nicht mehr am Leben seyn solte, seine ebeliche Leibes-Erben, hlermit citint, in Termino
den 1. Februar k. J vor hiesigem Amt zu erschrinen und sich resp. zum Empfang des Vermoͤ⸗
zens hehorig zu legit'miren, widrigenfalls aber zu gewartigen daß dasselbe seinen naͤchsten
Blutsfreunden mit oder ohne Caution, je nachdem es noch Raasgabe der Verordnung erforder⸗
derlich seyn will, extradirt werde; wo nach sich also zu achten. Steinbach Hallenberg den
Isten Novemb. 1798. — Suͤrftl. Hess. Amt daselbst Faust.
) In Termino, derer um die Nachlassenschaft des ohnlaͤngst dahier verstorbenen Obersi⸗Lieute⸗
nant Endemanns vom 2ten Bataillon des hochl. Regiments von Losberg, sich gemeldeten In⸗
testat⸗Erben, hat sich ergeben, daß noch ein leiblicher Bruder des Defuncti, Namens Joh. Hart⸗
mann, des weyland verstorbenen Predigers, Johann Henrich Eudemanns zu Kerspenhausen ehe⸗
leiblicher Sohn ad massam concurrire, der nach der Relation derer Erben anfaͤnglich in Hollaud
zulezt aber in England in Condition gestenden, und bereits vor gar langen Jahren daselbst und
war als Secretair angeblich, verstorben seyn soll. Geeachter Johann Hartmann Endemannu,
oder dessen etwaige rechtmaͤßige Leibeserben, werden also oͤffentlich hiermit vorgeladen, sich bin⸗
aen Ztelzaͤhrigen Frist, und laͤngstens in Termino den a8sten Februar naͤchstkuͤnftigen Jahrs in des
Unterzeichneten Quartier dahier entweder persoͤnlich, oder durch Bevollmaͤchtigte einzufiuden,
und sich zum Empfang des ihme oder idnen gebuͤhrenden Erbantheils, hinaͤnglich und rechtlich
zu legitinriren, unter der ausdruͤckllchen Verwarnung, daß er oder sie, esfluxo termino, nicht
weiter gehoͤrt, sondern der Nachlaß denen sich legitimirten Intestat⸗ Erben pro rata zugetheilt
werden selle. Melsungen den 25. Nov. 1790. Trautveiter, Audit. Kraft Auftrags.
Vorladungen der Glaubiger.
*»2
) Der hiesige Kauf⸗ und Handelsmann, auch gewesener Stadt-Kaͤmmerer, Johann Peter
Simmer, ist ohnlaͤngst verstorben, und hat sich dessen hinterlassene Witwe erklaͤret, des De⸗
fancti Erbschaft, welche derselben vermoͤge eines errichte ken tenamenti reciproci zusteht, nicht
anders als cum beneficio legis & inventarii antreten zu wollen. Um daͤs Inventaͤrium ge⸗
doͤrig derichtigen zu ioͤnnen werden demnach saͤmtliche bekannte und undekannte Glaubiger
gedachten Simmers aufgefordert, Mittwoch den gten Dec. naͤchstkuͤnftig bey Strafe der Äb⸗
weisung des Morgens um 9 Ubr, in Person oder durch hinlaͤnglich Bevollmaͤchtigte auf hie⸗
siger Stadt⸗ ee zu erscheinen, ihre Anspruͤche beglaubt anzugeben, und rechtliche
Erkenutnig zu erwarten. Melsungen den zten Nov. 17dd0.. —
Suͤrsti. Sess. Stadgericht hiers. Wangemann. Meth.
) Nachdem man in dem bey uns pendenten Luͤtgischen Concurs annoch zum vollstaͤndigen Prk⸗
oritaͤts⸗Verfahren, und besonders uͤber die von den Procuratore Fisei dahier nomine Fuͤrstlicher
Ober⸗Rent⸗ Kammer wegen liquidirter Tranksteuer, auch Salz und Tobacks⸗-Gelder, puncto pri-
oritatis, im leztern Termin semecht Anspruͤche, saͤmtliche Luͤtgische, sich bei diefem Concurs
angegebdene Glaͤubigere mit shren etwa dagegen vermeintlichen Einwendungen zu hoͤren fuͤr no⸗
thig erachtet z so werden hierdurch saͤnitlich Wigiswe Zlaͤubiger sowodl, als besonders und *
Aqga aqaa ment⸗