Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1790, [2])

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Stuͤck 48. 
sbrer Jorderunz anr emen und Zweydrittheile schwinden lassen wollen, als welches Drittheil 
ihnen sofort brzahlt werden soll. Schmalkatben den 27ten Ober 17983.. 60— 
Zuͤrsil. Seldjaͤger⸗Corps Kriegogericht hierselbst. 
Vorladungen der Glaubiger. 
C. de Creuzbourg, 
Oberst und Commandeur des Feldjaͤger⸗ Corps. Muͤnter, Auditeur. 
2) Von Hochfuͤrstl. Regierung ist mir aaf Anfuchen verschiedener Glaubiger gnaͤdigst aufgetra⸗ 
gen worden, uͤder des zu Barchfeld verstorbenen von Steinischen Gerichts-Directors, Ambron 
hinter asfenen Schulden⸗ und Vermoͤgensbestand was Rechtens zu verfuͤgen, und die Witwe 
hat miht nur unter dein Beystand ihres Schwagers vorlaͤufig erklaͤrt, daß sie Namens ihrer 
kinder deren Vaters Verlaffenschaft nicht anders als cum beneficio legis & Inventarii antreten 
wolle, sondern auch mit dem Vorbehalt, sich hierdurch in die Erbschaft nicht zu mischen, zu 
VBermeidung des Concurses mit denen bekannt gewordenen Glaubigern, gegen Cession deren 
Forderungen einen Vergleich getroffen, dabey aber gebeten, alle etwa noch undekann'e Glau⸗ 
biger offent ich vorzulaben, hre Forderungen liquidiren, und diesem vorgaͤngig sich ebeufals 
Wer den mit enen Giaubigeren bereits getroffenen Vergleich, vernehmen zu lassen. Gleichwie 
nun diesenn Verlangen nach autgesteltem Juͤventario statt gethan, und ein Liqu dations⸗Ter⸗ 
min, auf Mitwochen den iten December Naͤchskünftig augefezt worden ist: so werden aue 
und jede, welche an des erweßnten Gerichts Directors Ambron Verlassenschaft, geg uͤudete 
Forderungen zu haben vermeynen, hierdurch mit der Verwarnung vorgeladen, deß sie soge⸗ 
wdiß beregten Tages, des Morgens um 9 Uhr, in der Amtsstube zu Vach, entweder in Ler⸗ 
a e enaeenugam Bevollmaͤchtigte erschemen, ihre Zordenungen gebdrig begruͤnden, 
und sich zugleich auf die Vergleichsvorsch aͤge vernehmen lassen, als gpis entstehenden Faͤlles 
zu gewaͤrtigen haben, daß nach dem Anttag der erscheinenden Glaubiger rechtl. verfuͤgt, sie 
abet mit ihren Anspraͤchen praͤcludirt werden muͤssen. Schenklengsfe dam zoten Ocober 1790. 
Von Commißions egen. Gies' er. 
3) Nachdem in der wegen des verstorbenen hiesigen Buͤrgers und Weißgerbermeisler 
Hermann Schacke, und dessen ebenfals vberstorbenen zweyten Ehefrau, geboh ne Wadnerin 
Nachlaß bey hlesigem Stadtgericht rechtshaͤngigen Concurs ache, das Liquidations-Verfahren 
beenbeget, auch unter heutigem Dato ein borla ufiges Classifications ⸗Schema entworsen, und 
gehoͤrißen Orts affigirt, zum Verfahren uͤber die Prioritaͤt aber, Teemin auf Diensteg' den 
Zlen November praͤfigirt worden: Als wird solches saͤmtlichen Creditoren, um ale dann die 
Rothdurft gehoͤrig zu Protokoll vorstellig zu machen, hiermit bekannt gemacht. Easse. den 
oten Nobenb. 1790. Burgermeister und Rath daselbst. 
H Es in Anna Ebristina Reichhardin alhier vor kurzem mit Todte abgegangen, und ein gerin⸗ 
ges Vermoͤgen hinterlassen, und da fie hier und auch in Cassel, dem Vermutten nach, Schul⸗ 
den hinterlaffen hat; So werden ihre saͤmiliche Glaubiger vorgeladen, im Termin den rgten 
Januar 1791, vor hiesigem Stadtgericht zu erscheinen, und ihre Forderungen zu begruͤnden, 
oder zu gewaͤrtigen, daß fie damlt nicht weiter ge hoͤret werden soilen. Großallmerode den 
I ten Noember 1790. Suͤrsil. Stadtgericht das. Warneck. 
5) Nachdem wegen eines neuen Umstandes, woruͤber Creditores ig præfixo weitere Er laͤuterung 
edta eeetene du wiffen nothig ist, ob saͤmtliche des hiesigen in Concurs gerathenen 
Schutzguden, Jakob Abrahams Glaubiger, den von diesem ihnen proponirten Vergleich den⸗ 
noch, und zwar die vorhin sich Unterzeichnete, zu halten, die uͤbrigen aber einzugehen willens 
sind, und denn zu deren deshalbigen Ernaͤrung ein vor alemal, Termin sub pœna præelusi 
auf den 29ten Novemd. anberahmt worden: So wird ihnen solches, und daß die alsdann 
Nichterschienene pro consentientibus gehalten werden sollen, hlermit bekannt gemacht. Cassel 
den eten November 170. S8. 5. Landgericht dahier 
6). Auf die Anzeige des Jakeb Knothen zu Ronshausen, daß er mehr Schutden als Vermogen 
habe, werden dessen, sowohl bekannte als edenree Glaubiger hierdurch bffentlich nulaern 
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