Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1790, [2])

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Stuück 44. 
Vorladungen der Glaubiger. 
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M Alle dlejenigen, welche an dem Elnwohner Christoph Reinhard oder dessen Sohn Balthasar 
Reinhard zu Ober⸗Albshausen, gegruͤndete Anspruͤche zu haben glauben „werden hierdurch Ord⸗ 
nungsmaͤßig vorgeladen, ühre Forderungen in dem vor allemadl auf Dienstag den eten Nov. 
d. J. des Vormittags 9 Uhr, auf hiesiger Amtsstube bestmten Termin, gehoͤrig zu begruͤnden, 
und der Verordnung gemaͤß guͤtliche Vergleichs- Vorschlaͤge auzuhoͤren oder rechtlicher Er⸗ 
keuntniß, im Ausbleibungsfall aber die Ausschliessung zu erwarten. Melsungen den 21ten 
EL I Wangemann. 
5) Kraft eines aus Hochfuͤrstl. Regierung an mich ergangenen hochverehrlichen Auftrages, soll 
des Herrn Kammerherrn und Stifts⸗-Directoris Rau von Solzhausen zu Nordecken, satus 
passivorum und der Ertrag der jaͤhrlichen Guͤther⸗ Revenuen sordersamst untersucht werden, 
um hieraus jene, so viel thunlich abzutragen,/ und die Glaͤubiger nach Recht und Ordnung zu 
befriedigen. Es werden demnach alle und jede, welche an vorgedachten Herrn Kammerherrn 
and Stifis⸗Director Rau von Holzhaufen zu Nordecken, gegruͤtdete Forderungen zu haben 
vermeynen, hiermit peremtorie, somit bey Strafe der nachherigen Abweisung, cilirt und vor⸗ 
zeladen, in dem hierzu auf Montag den 2oten December dieses laufenden Jahrs anberahmten 
Tagefahrt, Morgens zu gebuͤhrender Rechtsfruͤhe, entweder in Person oder durch hinlaͤng⸗ 
lich Bevollmaͤchtigte dahier vor der Commission im Amthause ohnausbleiblich zu erscheinen, 
jhre Forderungen und Anspruͤche ohne Ausnahme und Unterschled, auch wenun solche bereit⸗ 
ausgeklagt und liquidirt waͤren, ad Protokollum zu geben, und wo es weiters noͤthig, zu 
verifichren, demnaͤchst aber der Zahlung halber ferner zu gewaͤrtigen W. R. —8 
z5ten Octob. 17590.. igore Commissionis. S. Carl Gottfried Hiule 
5) Courad Grahn und dessen Eydam, der Soldat Lndwig Heyer zu Mecklar, haben sich fuͤr in⸗ 
solvent erklaͤrt, und es ist nach eroͤfnetem Concurs Proceß, gewisser Termin auf den zien Nov. 
angesezt/ in welchem alle deren Creditoren vor hiesigem Fuͤrstl. Umte unausbleiblich erscheinen, 
und ihre Forderungen angeben muͤssen, weil die Nchterscheinende nicht nur dey der setzigen 
Vertheilung gaͤnzlich ausgeschlossen, sondern auch kuͤnftige den Jezterscheinenden nachgefezt 
werden. Rotenburg den 7ten October 1700. 
85. R. Rath und Amtmann das. O. 8. Gleim. 
) Gegen Johannes Schwalm zu Gersdorf, sind bis dahin mehrere Pass iv⸗Schulden ausgekiagt 
und bis zur Execution und resp. Proclamation gebracht worben, so, daß man aus bewegen⸗ 
den Ursachen noͤthig findet, annoch vor dem Licstations⸗Termin, seinen Schuiden- Zustand ge⸗ 
nau zu untersuchen. Solchemnach werden alle diejenigen, welche an diesem Fohannes Schwaim 
einige Forderung zu haben vermeynen, hierdurch aufgefordert sich bey Strafe der Praͤciufin 
im Termin, Mitwochs den oten November bey alhiesigem Amt damit gehoͤrig zu melben, die 
hieruber in Haͤnden habende Documenta im Original zů produciren, und in wie ferne sie des 
Schuldner nach der sich alsdenn ergebenden Lage der Sache annoch einige Gedult, und wie 
lange zu verwilligen gedenken, ad Prokokollum zu erklaͤren, hierauf aber allentbhalben W. W. R. 
zu erwarten, Niedernaula den 13. Oct. 172908 Aus Suͤrstl. Justiz⸗ Umt. Seuser, Dr. 
). Es haben die Lampischen Erben ihren Garten vor dem hollaͤndischen Thore an der Ahne, besgl. 
ihr Wohnhaus in der Carlshaverstraße die Stadt Manheim genannt, zwischen der Baͤcker— 
Meisterin Alsfeld, und dem Metzgermstr. Hildebrand gelegen, nebst Brauhaus und Garten; und 
) der Foͤrster Raische sein Haus in der untersten Druselgaffe, um eine gewisfe Summe Geld 
berkauft: wer nun an diesen Grundstuͤcken etwan was zu fordern hat, oder Naͤherkaͤufer zu 
seyn vermeynt, kan sich Zeit Rechtens melben. 
WVrcerkauf von Grundstuͤcken. 
H Es sollen · auf Ansuchen des Frey⸗ Stift Wallensteins, nachbeschriebene des Einwohner Johan⸗ 
nes Reuthers Witwe und Erben in Vendendgyspgehheiee vor Breidenbach gelegene 7 
—41414 uͤcke,
	        
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