Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1790, [2])

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Ztuͤck 43. 
Vorladungen der Glaubiger. 
heute auch der foͤrmliche Concurs erkannt worden: so werden alle dessen bekannte und unbe⸗ 
annte Glaubiger, hier darch ein vor allemahl offentlich vorgeladen, in dem auf Mitwochen den 
Zlen Nobember d. J. bestimmten Termin, so gewiß Vormittags o Uhr, auf hiesigem Stadtge⸗ 
sicht zu erscheinen, ihre Forderungen anzuzeigen, und mit denen vorhandenen noͤthtgen Be⸗ 
veißmitteln zu begruͤnden, als widrigenfals sie zu erwarten haben, daß sie gaͤnzlich von die⸗ 
sem Concurs abgewiesen werden muͤssen. Spangenberg den 22ten Septb. 17900.. 
dursui. Zess. Stadtgericht das. Wangemann. Ch. Ludwig, zeit. Consul. 
) Alle diejenigen, welche an dem Einwohner Justus Noͤding in Hetzersde, weicher sein Vermoͤ⸗ 
gen wegen vieler Schulden an seine Glaͤubiger abgetreten hat, gegruͤndete Forderunzen zu ha⸗ 
hen vermeynen, werden hierdurch ein vor allemahl oͤffentlich vorgeladen, it dem auf Donnerftag 
en In. Neor. DFJ. bessimten Termin, entweder selbst oder durch Bevollmaächtigte Vormittags 
Uhr, auf hiesigem Amthause zu erscheine a, selbige so gewiß anzuzeigen und zu begruͤnden, als 
m Widrigenfall sie zu erwarten haden, daß sie so wie die Richterschienene, damit gaͤnzlich von 
dieser Concurs⸗Masse ausgeschlossen werden sollen. Spangenberg den 2. Octob. 1790. 
Zuͤrstl. Hess. Amt daselbst. Wangemann. 
7) Alle diejenigen, welche an dem Einwohner Christoph Reinhard oder dessen Sohn Balthasar 
Reinhard zu Ober⸗Albshausen, gegruͤudete Anspruͤche zu haben glauben, werden hierdurch Ord⸗ 
nungsmaͤß g vorgeladen, ihre Forderungen in dem vor allemahl auf Dienstag den 2ten Nov. 
deJ des Vorminags 9 Uhr, auf hiesiger Amtsstube bestimten Termin, gehoͤrig zu begruͤnden, 
und der Verordnung gemaͤß guͤtliche Vergleichs-⸗Vorschlaͤge anzuhoͤren. oder rechtlicher Er⸗ 
kenntniß, im Ausbleibungsfall aber die Ausschliessung zu erwarten. Melsungen den 21ten 
Septbr. 1790. * Wangemann. 
H Kraft eines aus Hochfuͤrstl. Kegierung an mich ergangenen hochverehrlichen Auftrages, foll 
des Herrn Kammerherrn und Stifts⸗Directoris Rau von ÿolzhausen zu Vordecken, status 
passivorum und der Ertrag der jaͤhrlichen Guͤther-Revenuen fordersamst untersucht werden, 
um hieraus jene, so viel thunlich abzutragen, und die Glaͤubiger nach Recht und Ordnung zu 
befriedigen. Es werden demnach alle und jede, welche an vorgedachten Herrn Kammerherru 
und Suͤfis⸗ Director Rau von Holzhausen zu Vordecken, gegruͤndete Forderungen zu haben 
bermeynen, hiermit peremtorie, somit bey Strafe der nachherigen Abweisung, citirt und vor⸗ 
geladen, in dem hlerzu auf Montag den 2oten December dieses laufenden Jahrs anberahmten 
Tagefahrt, Morgens zu gebuͤhrender Rech sfruͤhe, entweder in Person oder durch hinlaͤng⸗ 
lich Bevollmaͤchtigte dahler vor der Commission im Amthause ohnausbleiblich zu erscheinen, 
ihre Forderungen und Anspruͤche ohne Ausnahme und Unterschied, auch wenn solche bereits 
zusgeklagt und liquidirt waͤren, ad Protokollum zu geben, und wo es weiters noͤthig, zu 
berificiren, demnaͤchst aber der Zahlung halber ferner zu gewaͤrtigen W. R. Marburg am 
Sten Octob. 1790. vVigore Commissionis. S. Carl Gottfried Hille. 
Conrad Grahn und dessen Eydam, der Soldat Ludwig Heyer zu Mecklar, haben sich fuͤr in⸗ 
solvent erklaͤrt, und es ist nach eroͤfnetem Concurs-Proceß, gewisser Termin auf den 5ten Nov. 
angesezt, in welchem alle deren Creditoren vor hiesigem Fuͤrstl. Amte unausbleiblich erscheinen, 
und ihre Forderungen angeben muͤssen, weil die Nichterscheinende nicht nur bey der jetzigen 
Verthellung gaͤnzuͤch ausgeschlossen, sondern auch kuͤnftig den Jezterscheinenden nachgesezt 
werden. Rosenburg den 7ten October 1790. 
8. 5. R. Rath und Amtmann das. O. 8. Gleim. 
0) Gegen Johannes Schwalm zu Gersdorf, sind dis dahin mehrere Passiv⸗ Schulden ausgeklagt 
und bis zur Execution und resp. Proclamation gebracht worden, so, daß man aus bewegen⸗ 
den Uefachen noͤthig findet, annoch vor dem Lictations⸗Termin, seinen Schulden-Zustand ge⸗ 
nau: zu untersuchen. Solchemnach werden alle diejenigen, welche an diesem Johannes Schwalm 
einige Forderung zu haben vermeynen, hierdurch aufgefordert sich bey Strafe der Praͤclufion 
im Termin, Mitwochs den Joten Novunbe *7 Wten Amt damit gehoͤrig zu melden, die 
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