Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1790, [2])

Ztuůck 42. 
Verkauf von Grundstͤcken. 
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spnnen sind, solche in einern vestgesezten Termlu auk das hoöͤchste Gebot zu verkaufen; so we:den 
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sung in der untersten Earlsstraße gefaͤlligt einzusinden, und nach Befiuden des Gebots des Zu— 
tor. schlags gewaͤrtig zu seyn. Cassel den 12. Sctobr. 1790. A 4.. 
dV 40) Es ist zum oͤffentlichen freywilligen Verkauf. des Kammer-⸗Registrators Pritzko zu Hanau, al⸗ 
vi dier vor dem Lespziger Thor ohnweit der Pulvermuͤhle, zwischen der Witwe Hornicke lin und 
— daufmann Hellmuth gelegenen Garten, anderweiter Termin auf Donnerstag den 18. Novemb. 
an chierskuͤnftig praͤfigrk. Kauflustige konnen sich demnach bestimten Tages vor hiesi gem Stadt⸗ 
geba dericht zu gewoͤhnlcher sruͤter Zelt oangeben⸗ bieten, und der Meistbiekende nach Befinden das 
Fun veitere erwarten. Cassel den 8. Octsbr. 1740.— — 
— J EXx Conuni ione Senatus. 8. E Koch, Stadt⸗Secretarius. 
at). Nachdem guf Ansuchen des verstorbenen Hof⸗ Schweardtfeger Schönickele nachgelassener Kin⸗ 
der zum dffentlichen freywilligen Verkauf ibrer aldier am Markt, zwischen dem Hru. Geheim— 
den Rath Mdler und Kaufmann Schrader gelegenen Bebausung, an derweiter Termin auf Don⸗ 
nerstag den 18. Novembr. schlerskuͤnftig prafigirt it: Als haben sich Kauflustige eim besaglen 
dage vor hitsigem Stadtgericht zu gewoͤtznlicher fruͤher Zelt anzugeden, zu blelen und der Hiessi- 
nietenbe nach Befinden das weitere zu erwarten; wobey zur Nachricht dient, daß mit dem dar— 
auf geschehenen Gebot derer 2600 Rihlr. der Anfang zum Rusbieren gemacht werden soll. Caffel 
ben *. Octobh. 1795. Ex Commissione Senatus. 6. E. Boch, Stadt⸗Secretarius. 
2) Es ist nach zuvorgeschehener Bernfung zur Verthellung, auf Ansuchen des versorbenen Schrei— 
nernistr. Boͤttgers Witwe, als Vormuͤnderin uͤber ihre minorenne Kinder und deren majorennen 
Zohns, zum oͤffentlichen freywilligen Verkauf, ihrer alhier auf dem Pferdemarkt, zwischen dem 
Schutzjuden Goldschmidt und Schutzjuden Itzig Meyer gelegenen Behausung, anderweiter Ter⸗ 
min auf Donnerstag den 18. Novemor. schiersluͤnftig praͤfigert. Kauflustige koͤnnen sich dem⸗ 
nach besazten Tages vor hiesigem Stadtgericht zu gewoͤhnlicher fruͤher Zeitsaͤng ben, bleten, und 
er Meistbietende nach Befinden das weitere erwarten; webey zur Nachticht dient, daß mit 
dem darauf geschehenen Sebot derer 2500 Rehlr. der Anfang zum Ausbieren gemacht werden 
soll. Cassel den 8. Oct. 1790. Ex Comnissione Senatus 9. E. Kech/ Stadt Secretarius. 
3) Es soll von Odrigkeit und Amtswegen eine denen hinterlassenen Kindern des verstorbenen 
Muͤllers, Johann Jost Uelten in der Stockelache, zugeboͤrige Vlertel⸗Hufe Land, in der Klein⸗ 
englischen Feldmark, an Heurich Kapser und dem Wirth Johann Adam Cassell gelegen, im 
Termin den 11ten November J. J. meistbietend verkauft werden. Wer nun diese Z Hufe kLand 
u kaufen willens ist, der kan sich in præsixo des Morgens fruͤh von 9 bis 12 Uhr, auf hie⸗ 
ige r Ämtsstube einfinden, sein Gebot thun, und auf das Meistbietende sich Zuschlags und 
AUmts-Wehrschaft gewaͤrtigen. Vorlen den 26ten August 1790. — 
I Kuͤrstl. Justiz⸗Amt daselbsten. G. 8. Sleischhut. 
24) Nachdem in Schuldforderungs sachen des Huthmachergesellen, Jean Massie alhier, wider des 
Pierre Gueide Ehefrau zu Martendorf, der oͤffentliche Verkanf der leztern zugehoͤrigen dasigen 
Behausung und Porttion an kLaͤndereyen, Garten, Wiesen und Trischern unterm zoten dieses 
erkannt, und Terminus Licitationis auf den 20ten Dec. d. J. anberahmt worden: Als wird 
olches zu dem Ende hlermit oͤffentlich bekaunt gemacht, damit diejenige, welche diese Grund⸗ 
tuͤcke zů erstehen oder rechtl. Anspruch darquf zu machen vermeynen, in præßxo, Vormittags 
o Uhr, vor mir in meiner Wohnung dahier erscheinen, ihre Gebote thun, und resp. ihre An⸗ 
pruͤche geltend machen, darauf aber jene nach erloschener Kerze und beschehener ordnungs⸗ 
naͤsigen Umfrage des Zuschlags, so wie leztere allenthalbiger rechtl. Erkerntniß gewaͤrtigen 
moͤgen. Maasen dann dlezenige — Colonisten aus ein oder guderer Colonse im Lande, 
welche sothane Grundstuͤcke kaͤuflich an sich zu bringen gesonnen seyn moͤgten, vermoͤge gnaͤ⸗ 
digsten Reglement d. d. Wabern den 7ten Jun. 1782, hlerdurch vorgeladen werden, um sich 
a dato binnen 6 Wochen, oder laͤngstens in Tagefarth zu melden, oder sich surt 
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