Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1790, [2])

Ztrͤck 40. 
Verpachtungen. 
363 
dirthe 
scheh 
in de 
hau! 
noͤi 
k Vl 
s vn 
1 un 
vaen 
s 
O, Vachdem wit Ende dieses Jabrs, sowohl die hiesige Stadt-Obermuͤhle aus 2 Mablgaͤngen 
bestehend, as auch die Stadt⸗Untermuͤhle aus 2 Mahlgaͤngen, einem Schlaggange und einer 
Bockemuͤhle bestehend, pachtlos werden, und zu deren anderweiten Verpachtung auf 6, oder 
nehrere Jahre, oder auch zur allenfalsigen Erbleihe, Termin auf Montag den Aten huͤnfti 
zen Mounats October angesetzt worden: Als koͤnnen sich diejenigen, welche ein oder die andere 
Muͤhle in Pachtbestaud, oder anch in Erbleihe zu nehmen gedenken, und in diesem Fall sowohl 
prastanda zu Praͤstiren, als auch in jenem wenigstens 200 Rithlr. baare, oder sonstige ange⸗ 
messene Caution einzulegen, und solches im Terwin zu zeigen, im Stande sind, besagten Ta⸗ 
ges, Morgens 9 Uhr auf hiesigem Rathhause einfisden, die wettern Conditienen vernehmen, 
darauf ihr Gebot thun, und der Meistbietende nach Befinden des Zaschlags gewaͤrttgen. 
Witzenhausen den 7ten September 17-0.. 
2. Burgermeister und Rath daselbst. J.Henr. Rudolph, zeit. Burgermeister. 
5) Nachdem der hiesige Stadt alleinige Wein⸗ und Braudewein-Schenke, auch Herbergierung 
mit Ablauf dieses Jahrs pachtles, und also vom iten Januar 1391 aun, auf3 drey Jahre 
hinwiederum verpachtet werden seden: Als koͤnnen sich diejenigen, welche soiche zu pachten 
zesonnen sind, im Termin Montag den Iten October dieses Jahrs, dahler auf dem Ratbbause 
einfinden, und nach gethanem hoͤchsten Gebot mit Genehmigung Hochfuͤrstl. Steuer⸗Collegii, der 
Zuerdennung gewaͤrtizet seyn. Liebenau den 14. September i790. —— 
Burgermeister und Rath. Philip von Dissen, zeit. Consul. 
Vor dem Franlkfurtethor, ohnweit der Meyerey stehet ein Garten von 45 Acker, so nunmebro 
zu « Garten mit lebendigen Hecken abgetheilt worden, und mit guten Obstbaͤuwen versehen 
ist, ein oder andere, entweber ganz oder gesheilt und Metzenweise, der, worinn das Haus, in 
welchem Sommerẽ zeit eine kleine Familie wohnen kan, aber befonders von Anfang kuͤgftigen 
Jahrs zu verpachten, In Nr. 515. in der Paulistraße ist naͤhere Nachricht, so wie wegen ei⸗ 
nes andern vor dem Hollaͤndischenthor liegenden in 2 Theile Gras und ein Theil Land beste⸗ 
vnden Gartens, zu erfahren. ..443. 
Vermoͤge eines aus Hochfuͤrstlicher Ober-Rent⸗ Kammer anhero erlassenen Commissorii, ist 
uns Endesbenamten aufgetragen worden, die den Iten April 1791 pachtlos werdende Herrschaftli⸗ 
che Cappeler Steinmuͤhle, so ohnweit der Stadt Marburg gelegen und in 4 Mahl- und 1 Schlag⸗ 
aug besteht, nebst denen darzu gehoͤrigen 3 Morgen Garten, 33 Morgen Wiesen und 18 Morgen 
Landes, auf anderweite Temporgl-Vacht an den Meistbietenden oͤffentlich ausbieten zu lassen. Nach⸗ 
ein wir nun hierzu Termin auf Montag den Iten October d. J. in die Nenterey alhier anberaumt' 
aben: so wird solches zu dem Ende hiermit oͤffentlich bekannt gemacht, damit diejenige, welche be⸗ 
sagte Muͤhle mit Zubehoͤr, wie selche der bisherige Pachter im Bestand gehabt, zu pachten Lust 
haden, sich alsdenn des Morgens J0 Uhr einfinden, die naͤhere Bedingungen vernehmen, seadann 
hr Gebot thun, und hierauf das weitere gewaͤrtigen. Wobey aber zugleich zur Nachricht dient, 
das die Licitanten vorher obrigkeitliche Attestate wegen ihres bisherigen Lebenswandels und daß sie 
das Muͤhlwesens uͤberall kundig, auch hinlaͤngliche Caution zu leisien im Stande sind, vorzeigen 
nuͤssen. Marburg am 13. Sept. 17658.. Vig. Commiss. Baron Tu day. iUlmann. 
Es soll zu anderweiter Verpachtung des auf Ostern kuͤnftigen Jabrs vacant werdenden Herr⸗ 
haftlichen Wirthshauses zu Burgnffeln und dessen Zubehoͤr, ein nochmahliger Lictatsous⸗ 
Termin- Montags den diten des nächstkommen den Monats October, auf duͤrstlicher Ober⸗ 
Renth-Kammer abgehalten werden, welches hierdurch bekannt gemacht wird, damit diejenige, 
welche zu Uebernehmung dieser Wirthschaft Lust haben, sich alsdann des Vormittags alhier 
rinfinden, wegen ihrer Vermoͤgens Umstaͤnde, bisherigen guten Rufs, und daß sie sich zu ei⸗ 
ner solchen Pacht schicken, obrigkeitliche und hinlaͤngliche ÄAttestata, ohne welche niemand zur 
kieitatwon gelassen wird, produciren, sedann nach Rernehmung der Pachtconditionen, welche 
zuch vorher beym Foͤrster Rauthe zu Burgeffeln erfraat werden koͤnren ihre Erkloͤrung ad 
Protokollum thun, und darauf das weitere erwarten moͤgen. Caßfel den 20ten Septbr. 17 90. 
Aus Suͤrstl. Ober⸗Renih⸗Kammer˖ 
Aaa aaa Qu 
Jan 
KRu 
ahn 
wir 
hein 
hy co 
erdu 
nger 
nn 6) 
itzen. 
ohnt 
mind 
aaͤhe⸗ 
ht 
ODru 
—X8 
hl 
— 
* 
a 
un 
yoch 
9. 
den/ 
—8* 
au 
tlic 
kufs 
fi 
and 
egi 
—X
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.