Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1790, [2])

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Vorladungen der Glaubiger. 
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Terminus Liquidallonis auf den oten Septb. d. J. bezielet, und der hlesige Kanzley-Advocat, 
Herrn Licentlat Schumann zum Contradictor bestellet worden ist, so werden alle und jede, 
welche am ersagten Ebertschen Vermoͤgen Forderung zu haben vermeynen, hiermit ein und vor alle⸗ 
mal sub præjudieio præclusi vorgeladen, gegen ersagten Herrn Contradictorem in præfixo Per⸗ 
soͤnlich oder durch Mandatarium ihre Forderungen zu liquidiren, und sich deshalb mit ermel⸗ 
detem Herrn Contradictor guͤtlich zu vergleichen, oder rechtlichen Sentenz zu gewaͤrtigen Esch⸗ 
wege den 10ten Jun. 17098.. Suͤrstl. Stadtgericht daselbst. Schneider, d. juͤng. 
7) Da sich bey Aufzeichnung des Vermoͤgens des hiesigen Buͤrger und Metzgermeisters, Jakob 
Happels, wie auch des obgleich besondern, jedoch jenem noch unter befindlichen Vermoͤgen 
desselben desertirten Sohns, Henrich Happels, ergeben, daß bey einem, wie dem andern, die 
nur bereits schon bekannt gewordene Schulden, das Vermoͤten uͤbersteigen, und daun zu Be⸗ 
richtigung dieser Schuld ermessen, vor der Hand erforderlich ist, daß die sich alschon gemeldete 
Blaubiger, ihre angezeigte Forderungen, annoch gehdͤrig in Richtigkeit setzen, die bis jezt un⸗ 
bekaunt gebliebene Glaͤubiger, hingegen, ihre Forderungen ebenwohl annoch anzeigen und deren 
Richtigkeit nicht minder darthun; so werden auch saͤmtliche so bekannt⸗ als unbekaunte Glau⸗ 
biger des Jakob Happels und desselben Sohns Henrich Happels, hiermit oͤffentlich vorgeladen, 
ihre Forderungen den 28ten Julius l. J. vor mir, in der hiesigen Justiz⸗ Beamten⸗Wohnung, 
so gewiß resp. anzuzeigen und allenthalben zu begruͤnden, als sie in des einen oder des andern 
Entstebhung hernach damit weiter nicht mehr gehoͤret, sondern von aller Theilnahme an diesem 
Happelischen Vermoͤgen, ausgeschlossen werden sollen. Neukirchen am 12ten Jun. 1790. 
Vermoͤge Auftrags aus Sochfuͤrstl. Kriegs⸗KRollegio. Lampinann. 
z) Auf Ersuchen verschiedener sich damahls gemeldeter Glaͤubiger, ist zwar bereits unterm 15ten 
April 1778 eitatio edicialis derer Bolender, Schade und Zentgreb schen Creditorum erlassen, 
und das Liquidations-Verfahren angefangen, dieses aber nicht vollendet worden: Da nun der⸗ 
mahlen die, dem gedachten Schade zugehoͤrige, vor Kirchheim belegene, und denen Hornickeli⸗ 
schen Erben zu Reckerode verpfaͤndete Grundstuͤcke, meistbietend verkauft werden sollen, nud 
man abseiten hiesigen Amts um so weniger gewiß ist, ob jene in Anno 1778 sich bereits ge⸗ 
meldete Glaͤubiger, in Ansehung ihrer Forderungen befriediget, oder ein Vorzugsrecht gegen 
bie Hornickelische Erben anzufuͤhren gewillet seyn moͤchten, da außer diesen Guͤtherstuͤcken dei⸗ 
ne weitere Masse vorhanden ist, oder ob etwa auch nach dieser Zeit hinwiederum von dem 
obengedachten Johannes Schade und Heurich Carl Zentgreben, solche Schulden contrahiret wor⸗ 
den sind, aus welchen an diesen Grundstuͤcken ein rechtlicher Anspruch allenfals statt habe, 
mithin die allenthalbige Nothdurft und Sicherstellung des Amts erfordert, eine nochmalige Vor⸗ 
ladung derer Bolaͤnder, Schade und Henrich Carl Zentgrebischen Glaͤubigerer zu erkennen: 
So werden in dessen Gemaͤßheit alle diejenigen, welche entweder an denen Erben des gedach⸗ 
ten Bolaͤnders, oder au den Johannes Schade und Henrich Carl Zentgrebe zu Kirchheim, aͤlte⸗ 
re oder neuere gegruͤndete Forderungen zu haben vermeynen, und zwar ohne Unterschied, ob 
solche im Jahr 1778, oder uͤberhaupt schon bey Amt angezeigt worden oder micht, hierdurch 
aufgefordert, in dem ad liquidandum eredita auf Freytags den 160ten Julius d. J. pro ultimo 
anberaumten Termin, Morgens 9 Uhr, so gewiß vor Fuͤrstl. Justiz⸗Amt zu Niederaula zu 
ascheinen, und diese ihre Anspruͤche (unter Vorlegung derer allenfals in Haͤnden habenden, 
dieraͤber sprechenden Uhrkunden) zu liquidiren, als in dessen Entstehung die Ausbleibende sich 
zu gewaͤrtigen haben, daß sie alhier damit nicht weiter gehoͤret, sondern von der gegenwaͤrtj⸗ 
gen constituirt werdenden Masse ausgeschlossen werden. Holzheim den 15ten Junius 1790. 
Aus Suͤrstl. Justiz⸗ Amt. Seuser, Dr. 
) Da dem im hochloͤbl. Garde⸗ Grenadier ⸗Regiment gestandenen Capitaine Wiulheim don Lin⸗ 
dau, auf sein unterthaͤnigstes Nachsuchen der Abschied gnaͤdigst zugestanden worden: so werden 
alle diejenige, so gerechte Forderuugen an ihm zu haben vermeynen, hiermit ein wie allemabi 
vorgeladen, im Termin Sonnabends deä— fup⸗ d. J. vor dem Kriegtgericht bes 3. 
—— ar⸗
	        
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