Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1790, [2])

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Ediktalvorladungen 
Stuͤck z5 
fie in dem auf Dienstag den zoten November angesezten peremtorischen Termin, vor hiesigen 
Stadtgericht zu ewodͤhnlicher fruͤher Gerichtszeit, es sey in Person oder durch gehoͤrtg Be 
vollmuͤchtigte —2 sich behoͤrig legitimiren, und auf ein, vom Imploranten in vidimirte 
Abschrift zu den Lieten gegebenes Teslament der verstorbenen Pflaͤgerin sowohl, als die unte 
im Streit befangenen, Eingangs erwehnten Thellen geschehene Verhandlangen bestimt vernet 
men lassen, widrigenfalls aber erwarten sollen, daß sie weiter nicht gehoͤret, sondern mit ihre 
eiwatgen Nothdurft ausgeschlossen und nach Vorliegenheit ber Sache erkannt werden werde R 
R. Cassel den zeten Juln 17590. Burgermeister und Rath daselbst. 
3) Demnach die hinterlassenen, und nunmehr major. Kinder, des verstorbdenen Foͤrster Baus 
von Ochshausen, zu vernehmen gegeben, wie ihre beyde Bruͤder, Johann Henrich und Johan 
nes Bauer bereits geraume Jabre abwesend, und selbige von ihrem Leben und LUufenthalt kein 
weitere Nachricht ertheilt haͤtten, mit Bitte, ihnen deren, blshierhin unter Vormundschaft! 
Besorgung gestaudenes Vermoͤgen, auszu olgen, zuvor aber selbige edictaliter vorzuladen 
Als werden auch sie, abwesende Gebruͤder Bauer, ein fuͤr allemahl hlermit, oder im Fall de 
Ablebens deren rechtmaͤßige Erben citirt, so gewiß binnen 3 Monaten a dato von ihrem 
ben und Aufenthalt, bey Fuͤrstl. Landgericht Nachricht zu geben, als sie ausonsten, nach, ir 
Termin den 2ten November bey die Acten gegebener Bescheinigung, der gegenwaͤrtigen Edicta⸗ 
Vorladung vor nicht meher lebeud declarirt, die sich nicht gemeldete allensalsige Erben ader 
mit ihren Anspruͤchen praͤcludirt, und denen Geschwistern das Vermoͤgen ausgefolgt werde 
soll. Cafssel den 2ten Aug 170970. — 8. 5. Landgericht hiers. Vr. Vietor. 
) Wir Burgermeister und Rath der Fuͤrstlich⸗Hessischen Resideuz-Stadt Cassel fuͤgen bie 
mit kund uund zu wissen: Nachdem bes verstorbenen hiesigen Buͤrger und Schumachermstrt 
Michaelis nachgeassener Sohn, Mathias Michaelis, vor langen Jahren von hier sich entfern 
hat, ohne daß dessen Anfenthalt ausfuͤndig zu machen, und dessen beide Schwestern, Catharin 
Haria. des Leinwebers Uldrich Witwe, und Anna Elisabeth, des Schumachermstrs. Gerlat 
Ehefrau, Geschwistere Michaelis, um Verabfolgung genenut ihres abwesenden Bruders Vermo 
gen gegen zu bestellenden Vorstand geziemend nachgesncht haben: Als wird ersagter Mathla 
——2 oder dessen etwaige Erben hiemit ein und fuͤr allemal aufgefordert und vorgelade 
daß er oder sie in dem auf Freytag den 10. Dec. bestimten e ie Termin vor —**— 
Siadtgericht zu gewoͤhnlicher fruͤher Gerichtszelt erscheinen, die Personen legitimiren und de 
fragliche Vermoͤgen in Empfang nehmen; in Unterbleibung dessen sie gewarten follen, daß ß 
weiter nicht gehoͤret, sondern praͤcludirt und das Michaelische Vermoͤgen denen vorbenamie 
beiden Michaelischen Geschwistern gegen Caution verabfolget werde werden. Cassel den zu⸗ 
August 1790. Burgermeister und Rath daselbst. 
Vorladungen der Glaubigere. 
1) Saͤmtiliche Crediteres in dem bey hiesiger FJuͤrstlichen Kanzley pendenten Amtmann Reiterisde 
Concurs werden hiermit edictaliter vorgeladen, im Termin, Freytags den joten Septb.d 
Vormittags 9 Ubr, auf Fuͤrßlicher Kanzley dahier personlich, oder durch genugsam, und — 
specialiter bevollmaͤchtigte Anwaͤlbe zu erschelnen, um sich wegen Fortsetzung oder hite 
guug des Prozesses, welchen die Reiterische Concurs⸗ Rasse mit der Eichsfelbischen Regierun 
IAberein, derselben vom verstorbenen Hoßammerrath Udermann zu Maunnfried cedirtes Kab 
dal von Zenrntansend Ktolr. schlecht Geld bisher gefuͤhret hat, nach Auleitung einer, ihnen vorn 
Curatore vorzulegenden Jafoemation von der Lage der Sache, nicht weniger auch auf einen 
vom Rundico der Eichsfeldischen Laadsaͤnde geschehene Veraleicas⸗Vorschlag, ad Protokollur 
zu erklaͤren. Diese Erklaͤrnng in termino præuxo uͤber die angeführten Puncte, wird ihnen hie 
mit sub præjudieio abgefordert, daß in dieser Sache auf die Nichterscheinende und sich uid 
xtlaͤrende Creditores weiter nicht reflectiret, sondern das demjenigen, was die Erschlenen
	        
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