Full text: Casselische Policey- und Commercien-Zeitung (1791, [2])

uVorladungen der Glaubiger. 
43. Stůcdk. 
bdem andern rechtlichen Grund etwas zu fordern baben, hiermit von Amtswegen eitirt unl 
hefehliger, in Terminod ben gren Nov. d. J. Vormittags 9 Uhr, entweder in —XV 
binlaͤn glich iustrairte Sachwalter auf hiefiger Amtsstube zu erscheinen, und ihre respective 
Anspruͤche gegen mehr ernaunte —AVV zu machen, allwo zugleich ein ge— 
e Vermoͤgens⸗Verzeichniß jener Eheleute vorgelegt, und weiter nach ber gnaͤdigsten 
erorbnung vom 16ten Rovember 1788. verfahren werden soll; So wie denn auch die Nichter⸗ 
scheinende der nachherigen Eutboͤrvng zu gewarten haben. Obernaula den 22ien Septv. i791. 
8. Sess. u. reyh. v. Toͤrnberg Gesamt⸗Justiz Amt alh. J. Siebert, Amis-Aciuar 
3) Alle diejenigen, welche an dem hiesigen Buͤrger Johannes Schade Forderungen ha—⸗ 
ben, muͤssen sich in Termino den 26. Ociober bey Unteczeichneten melten, und soiche liquidiren, 
ober gewaͤrtigen, daß sie bey Vertheilung der geringen Masse, uͤbergangen werden Rotenburg der 
ð. Sept. 179. 1 6. R. Rath und Amtmann. 0. 8. Gleim. 
4) Nachdem sich aus dem, uͤber des dabier verstorbenen Cantor⸗-Adjuncti Rons hausen Nachlas 
senschaft errichtetem Inventario, ergeben hat, daß die Schulden bas Vermoͤgen weit uͤbersten⸗ 
gen, und mir dahero von Fuͤrstl. Regierung gnaͤdig committirt worden 7 dieses rechtlich zu un⸗ 
jersuchen: Als werden alle bekannte und undekanute Glaͤubiger des ersagten Cantor Rons hau⸗ 
sen hierdurch edictaliter vorgeladen, in dem auf den 28ten Nov. d. J. anberamten Termin aus 
hlesigem Rathhause, Vormittags jo Uhr, emtweber in Person, oder durch genugsam Bevoll⸗ 
maͤchtigte eoram Commiissione zu erscheinen und ihre Forderungen anzugeben, und zu begruͤn⸗ 
bden, als widrigenfals zu pue daß sie nicht welter damit gehort sondern gaͤnzlich ab⸗ 
gewiesen werden sollen. Waldcappell den izten Sctob— 1791.. 
J. C. Wilckens, Vvig. Commiss. 
5) Des Durchlauchtigsten Fuͤrsten und Herrn, Hemn Wilhelm des Reunten, Lanbgra⸗ 
fen zu Hessen, Fuͤrsten zu Hersfeld, Grafen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Noda, 
Schaumburg und Hanau rꝛc. 2c. Ihro Hochfuͤrstl Burchlaucht zu Dero franzoͤsischen Justi⸗ 
Kanzley verordnete Director, Raͤthe, und Affessores, fuͤgen hiermit zu wissen: Demnach der 
Buͤrger und ehemablige Weinwirth Erdmann, wasmaßen er durch Ungluͤcksfaͤne in Schul⸗ 
den gerathen, die er gaͤnzlich zu tilgen nicht re sondern deshalb mit feinen Creditoribu⸗ 
in guͤrliche Unterhandiung zu treten, und diesen ergleichs, Vorschlaͤge zu thun, ohnlaͤngsi 
nicht nur geziemend vorftellig gemacht, sondern anch Behufs dessen um oͤffentliche Vorladutg 
derselben gebeten, und Wir bann dusem Suchen katt gethan; Als werden alle und jede gedach⸗ 
ten ehemahligen Weinwirths Eremann Glaubiger, hiermit oͤffentlich und peremtorie cinrt, in 
Termino den 17ten Jan. k. J. Morgens 9 Uhr, auf hiesiger Fuͤrsil. franzoͤsischen Justiz⁊ Kanz⸗ 
ley zu erscheiuen, ihre Forderungen weniger nicht kuͤrzi protocollum anzuzeigen, und zu be⸗ 
z uͤnden, als auch auf die von Schuldner ihnen alsdann dorzulegende Vergleichs⸗Vorcchlaͤge 
fich zu erllaͤren, im Nichterscheinungs-Fall aber des Verfa hrens in contumaciam zu gewaͤrn⸗ 
gen. Cafsel den 16ten Septbr. 7... * 8Sr. Justiʒ⸗Kanziey. 
6) Das von dem entwichenen hiefigen Buͤrger und Metzaermeister Fohannes Blermanß zuruͤd⸗ 
gelassene Activ⸗Vermoͤgen, reichet zu Bezablung dessen Passiv⸗ Schusden bepweitem mch 
an, und es ist dewnach, wenn von dessen Creditoren kein angeme ssener Nachlaß geschehen sollte/ 
die Eckennung des Concurses ohnverm eidlich ; da jedoch zu Verhuͤtung dessen zuforderst die 
Guͤte bey denen Glaubigern zu versuchen,nund eine sommarische Untersuchung des Ftatu 
kassivorum vorzunehmen noͤthig ist: Als wer den alle diejenigen, wesche an obgedachten Johannes 
Biermann etwas zu fordern haben, andurch dergestalt edictaliter citiret, daß sie in Termino⸗ 
Montags den 7ten November, entweder in Person oder durch genugsam Berollmaͤchtigte vor 
hiesigem Amte erscheinen, ihre Forderungen bey Vermeibung der Abweisung geboͤrig anbringen 
und begruͤnden, sodann aber nach vorgaͤngiger Vorleguag des Status Massaͤ, wegen eines 
angemessenen Nachlasses und sonst zu treffenden guͤuchen Vergleichs sich ertlaͤren, — 
——— * * *. ann /
	        
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