Full text: Casselische Policey- und Commercien-Zeitung (1791, [2])

vorladungen ver Giauvie 
die noch unvertheilte Verlassenschaft, an die von Bernerischen Herrn Erben verabfolgt werde 
Rinteln den 24ten Septb 1791.. Joh. Jac. Cotheisen. Vig. Commisf. J 
Nachdem sich seit kurzer Zeit verschiedene Creditoren des Undreas Beckers id dessen Ehe⸗ 
frau alhier, um ihre Befriedigung gemeldet, deren saͤmtliche Habselig'eit aber bereits gegen 
400 Rtolr. Kapital Hochfuͤrstl. Ober-Renth⸗Kammer zu Cassel specialiter verpfaͤndet dem 
Amt mit zu wissen noͤtbig ist, ob denannte Beckerische Eheleute anuoch so viel eigenthuͤmlich 
Vermoͤgen besitzen, daß diren uͤbrige Glaubiger fernerhin nicht gefaͤhrdet seyen: So werden 
folchemnach alle diejenige, so an besagtem Andreas Becker und dessen Ehefrau aus einem oder 
dem andern rechtlichen Grund etwas zu fot dern baben, hiermit von Amts wegen citirt und 
befehliget, in Termino den zten Nov. d. J. Vormittags 9 Uhr, entweder in Person oder durch 
dinlaͤnglich instrnirte Sachwalter auf hiefiger Amts siube zu erscheinen, und ihre respective 
Auspruͤche gegen mehr ernaunte Beckersche Eheleute geltend zu machen, allwo zugleich ein ge⸗ 
schaͤtztes Vermoͤgens⸗-Verzeichniß jener Eheleute vorgelegt, und weiter nach der gnaͤdigfien 
Verorbnung vom 16ten Noevember1788. verfahren werden soll; So wie denn auch die Nichter⸗ 
scheinende der vachherigen Enthoͤrvng zu gewarten haben. Obermana ben 22ten Septb. 1791. 
SHess. u. Sreyh. v. Doͤrnberg Gesamt⸗Justiz⸗Amt alh. J. Siebert, Amts⸗Acituar. 
3) Auf Instanz des verstorbenen Seugschre ber Lins Beneficial⸗ Erden werden alle, so⸗ 
wohl bereits dekannte als unbekannte des Defuncti Glaubiger hiermit edictaliter vorgeladen, 
um in Termino Donnerstag den 2oten naͤchstkuͤnftig, Vormittags um o Uhr. vor hiesigem Gar⸗ 
nisons-Kriegs⸗Gericht zu erscheinen, und ihre Forderungen ordnungsmaͤßig zu liquidiren, 
widrigenfalls aber der Praͤclusion bey diesem Verfahren ohnfeh!bar zu gewaͤrtigen. Cassel den 
28ten September 1791. ** 
Losberg, . 
General- Lieut. und Gouverneur. seinemann, Garn. Audit. 
1) Da die gegen den hiesigen Buͤrger und Kramer Arend Treißbach und dessen Ehefrau zu Tagt 
gekommene Schulden-Last, deren Activ⸗-Vermoͤgen um ein betraͤchtliches uͤbersteigt, und im 
Fall kein guͤtlicher Vergleich der Creditoren uner fich, zu Stande komt, die foͤrmliche Er⸗ 
lennung des Concurses unvermeidlich ist: So wird zu Vermeidung dessen, Termin auf Mon⸗ 
tag den 24ten October zum Versuch der Guͤte anberaumt, und werden zugleich alle diejenigen, 
welche an bemeldetem Abenb Treißbach und dessen Etzefrau etwas zu fordern haben, andurch 
dergestalt edictaliter vorgeladen, daß sie in præfixo, entweder in Person, oder durch genug⸗ 
sam Bevollmaͤchtigte vor hiesigem AÄmte erscheinen, ihre Forderungen sub pœna præclusi, 
summarisch ad Protocollum augeben, und resp. begruͤnden, sodenn aͤber sich, auf die, nach 
vorgelegtem Statu Massæ, entweder ex officio, oder von einem der he ar zugebende Ver⸗ 
gletchs⸗ und resp. Remißions-Vorschlaͤge, erklaͤren; wornach deun oder in Entstehung einer 
guͤtlichen Auskunft das weitere verfuͤgt werden sol. Frankenberg den zaten Sepib. 1791. 
Suͤrstl. Sessisches Amt daselbst. J. C. Ruchenbecker. 
5) Des Durchlauchtigsten Fuͤrsten und Herrn, Herrn Wilhelm. des Neunten, Landgra⸗ 
fen zu Hessen, Fuͤrssen zu Hersfeld, Grafen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenbain, Nidda, 
Schaumburg und Hanau ꝛc. ꝛtc. Ihro Hochfuͤrstl. Durchlaucht zu Dero franzoͤsischen Justiz⸗ 
Kanzley verordnete Director, Raͤthe, und Asseffores, fuͤgen hiermit zu wissen: Demnach der 
Buͤrger vnd ebemadlige Weinwirth Erdmann, wasmaßen er durch Ungluͤcksfaͤle in Schul⸗ 
den geratben die er gaͤnzlich zu tügen nicht vermoͤgend, sondern desbald mit feinen Crebithebus 
in guͤtliche Unterhandlung zu treten, und diesen Vergleichs, Vorschlaͤge zu thun, ohnlaͤngst 
nicht nur geziemend vorstellig gemacht, sondern auch Behufs dessen um oͤffentliche Vorladung 
derselben gebeten, und Wir bann dusem Suchen statt gethan: Als werden olle und jede gedach⸗ 
ten ehemahligen Weinwirths Eedmann Glaubiger, hlermit oͤffentlich und peremtorie eitirt, in 
Termino den 17ten Jan. k. J. Morgens 9 Uhr, auf hiesiger Fuͤrstl. franzoͤsischen Justig . Kanz⸗ 
ley zu erscheinen, ihre Fordernngen weniger uicht kuͤrzl. ad protocollum anzuzeigen, und zu be⸗ 
gruͤn⸗ 
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