Vorladungen der Glaubiger.
Ediktalvorladung.
Merrem zur Sicherheit des Gerichts und derjenigen, welche kuͤnftig an Grundstuͤcken in Tru⸗
— denhausen und Kleinallmerode, sodann Epterode Herrschaftlichen Autheils und in den Feld⸗
marken dieser Orte Hypothelen erlaugen, es noͤthig ist, das jetzige Hypothekenbuch, worinn
noch viele alte, unter Namen laͤngst verstorbener Personen bemerkte und wahrscheinlich groͤ⸗—
stentheils erloschene Hypotheken notirt sind, auf die Seite zu legen, und die jezt noch beste⸗
hende in ein neues Buch einzutragen; als werden alle und jede, welchen Grundstuͤcke besag⸗
ter Orte zur ausdrucklichen, gerichtlichen Hypothek haften, hiermit vorgeladen, vor Anfang
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de mir Endesunterzeichneten vorzulegen, und selbige in dem nenen Hypothekenbuche ohnent⸗
geldlich anmerken zu lassen, mit der Verwarnung, daß nach Verlauf gedachten Zeitrraums bey
dorfallenden Verpfaͤndungen auf das jetzige Hypothekenbuch nicht mehr zuroͤckgegangen werde,
muthtn, wenn die verpfaͤndet werden wollende Grundftuͤcke in dem neuen Hypothbedenbuche na⸗
mentlich nicht anzuzreffen sind, der neue Glaͤubiger die erste Hypothek darauf erlangen muß
velche daraus etwa zu erwachsenden Nachtteil dieser oder jener Glänbeger, daurch die unterlassene
Anzeigung seiner Hypothek, in demneuen Buche, sich alsdann selbst beyzumessen hat. Witzen⸗
hausen, anmnm 8gten September 179595. — *
Von Vogtei Ruͤckerode und Kloster Wilhelmi Gerichtswegen. Pluͤmcke.
Vorladungen der Glaubiger.
) Die beyden Soͤhne des Schutzjuden David Joseph zu Lispenhausen. Heynemann und Sale⸗
mon David dastlbst, haben bey einem im Namen und Schutz des Vaters gefüͤhrten Handel
eine solche Schulden⸗Last contrahjrt daß ihr Vermoͤgen zu deren Bezahlung nicht hinreichend
ist. Saͤmtliche bekannte und unbekannte Creditores der beyden Juden⸗Soͤhne werden daher
edictaliter eitirt, in Termino den 5ten October vor hlefigem Fuͤrfil. Amte zu erscheinen, ihrt
Forderungen zu liquidiren und sich wegen Verthetlung der Maffe zu erk aͤren oder zu gewaͤrtigen /
daß sie praͤcludirt werden. Rotenburg den zoten Aug 1791. M
S. 5. R. Rath und Amtmann. Gi S. Gleim.
Der alhier verstorbene Landbereuter George Otto Schuchard hat verschiedne Gelder, die ihm
zur executivischen Beitreibung uͤbergeben worden, erhoben, nud solche nicht an die Behoͤrde
abgegeben. Dessen hinterlaͤgne Witwé und uͤber ihren einzigen Sohn bestelte Vormuͤnderia
bat sich iadeß erklaͤrt, so wie mit allen ihres Ehmanns Glaͤubigern, also auch mit denenjenigen,
bie auf obige Weise verkuͤrzt worden, in sosern sie etwas erlassen, sich mit ibnen in Guͤte abzu⸗
inden. Alle diejenige demnach, die auf eine oder andre Welse an gedachten Landbereuter Schu⸗
chard Anspruͤche zu machen gedenken, werden edictaliter hiemit verabladet, um in dem dazu
duf Mitwoch den 21ten Sert d. J. bestimmten Termin, entweder in Person oder durch lhin⸗
laͤnglich Bevollmaͤchtigte vor Amt zu erscheinen ihre Anspruͤche protokollarisch anzuzeigen, zu
begruͤnden, und sich auf der Witwe Zahlungs-Vorschlaͤge zu erklaͤren, widrigenfals dieseibe sich
selbst beyzumessen haben, wann sie biernaͤchst nicht weiter gehoͤrt werden koͤnnen, sondern mit
ihren Anfpruͤchen ab⸗ und zur Rube verwiesen werden muͤssen. Spangenberg den 27. August
1791. Suͤrstl. Hesse Justizs Umt das. Wangemann.
Die Nothbdurft erfordert, den Schuldenbestand des Eiuwohners. Georg Schweinsberg zu
Hainebach zu wissen, und dann dessen Creditoren zualeich zu vernehmen, ob sie die zu 205 Rihlr⸗
taxirte Geundstuͤcke an Haus und Garten zu iq5 Rihlr als soviel dafuͤr nur geboten worden/
dem Meistbietend gebltebnen belassen wollen; Wobey zugleich zur Nachricht dient, daß diest
na5 Rthlri kaum fuͤr die privilegirte Glaͤubiger hbinreichen,, und fuͤr die Chirographarische ale⸗
dann nichts uͤbrig bleiben werde. Saͤmtliche Glaͤubigen werdem demnach zu; dem auf —
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