Full text: Casselische Policey- und Commercien-Zeitung (1791, [2])

Vorladungen der Glaubiger. 
37. Stüchk 
selbst heyjumessen haben, wann sie hiernaͤchst nicht weiter gehoͤrt werden koͤnnen, sondern mi 
ihten Anspruͤchen abd⸗ und zur Ruhe verwiesen werden muͤssen. Spangenberg den 27. Augus 
179. Suͤrstl. Hess. Justiz⸗üU Umt das. Wangemann. 
3) Die Nothbdurft erfordert, den Schuldenbestand des Einwohuers Georg Schweinsberg zr 
Hainebach zu wissen, und dann dessen Creditoren zugleich zu venehmen, ob sie die zu 205 Rihlr. 
taxirte Geundstücke an Haus und Garten, zu 145 Rihlr. als sovtel dafuͤr nur geboten worden 
dem Meistbietend gebliednen belafsen wollen; Wobey zugleich zur Nachricht dient, daß dieß 
145 Rthlr: kaum fuͤr die privilegirte Glaͤubiger binreichen, und fuͤr die Chirographarische alt 
dann nichts uͤbrig bleiben werde. Saͤmtliche Glaͤubiger werden demnach zu dem auf Mittwoch 
den 2iten Septb. d. J. bestimmten Termin, edictaliter hiermit vorgeladen, um alsdenn auf hie 
figer Verhoͤrstube zu erscheinen, ihre Forderungen anzugeben und zu begruͤnden, auch sich zu— 
gieich uͤber jenen Verkauf der Immobilien, bey Vermeidung dessen, daß sie hiernaͤchst mit kei 
nen weitern Einwendur gen gehoͤrt werden koͤnnen, zu erklaͤren. Spangenberg den 27ten Aug 
i79. 8 8. 5. Justitz⸗ Amt daseibst. Wangemann. 
Bes verstorbenen Einwohner Heurich Schellhaßens nachgelassene Kinder zu Reichensachsen, 
haben die gerichtliche Anzeige gethan, daß ihres Vaters Passiva das Activ-Vermoͤgen uͤber 
stiegen, des Eudes mit Entsagung dessen Erbschaft auf die Cessionem bonorum anzutragen, 
und um die öͤffentliche Vorladung seiner Glaubiger zu bitten sich genoͤthiget faͤnden. Da nu 
diesem Suchen statt gethan worden; So werden alle sowobl bekannt⸗- als unbekannte Glaubiget, 
welche an des gedachten Henrich Schellhaßens Nachlaß, Forderung zu machen gedenken, aus 
Donnerstag den 1s5ten September d. J. anderweit bestimmt, dergestalt vor das Adeliche von 
Boyneburg Hoenstemische Gericht allhier zur gewoͤhnlichen Gerichtszeit, bey Vermeydung der 
Aus schliesung hierdurch oͤffeutlich vorgeladen, sich in Person, oder durch genugsam le zirimirtt 
Anwaͤlde zu Anzeigung und Begruͤndung ihrer Forderungen, einzufinden, und zugleich auf den 
lhnen vorzulegeiden Vermoͤgens zustand, benebst die ordnungsmaͤßig erfolgende Vergleichss⸗-An⸗ 
traͤge, zu erklaͤren, beym fruchtlosen Ausgang letzerer aber die Erkennung des foͤrmlichen Con⸗ 
tursses zu gewaͤrtigen. Jestaͤdt am 4ten August 1791. 
3. C Thomas, Adel. v. Boyneb. Hoenst. Amtmanu. 
5) Vermoͤge Hochfuͤrstl. Reglerungs⸗Auftrags, soll der Schulden-Zustand des verstorberen 
Schultbheiß Schotts nachgelassenen Toͤchter alhier, in Gemaͤßheit gnaͤd. Verordnung vom ibter 
Septembr. 1788. summarisch untersucht werden, dannenbers alle und jede, welche an dieser 
Schottischen Toͤchtern Forderungen, von welcher Art sie auch seyn moͤgen, zu haben vermen⸗ 
nen, dergestalten peremtorie citirt und vorgeladen werden, daß sie in der hierzu auf Montaß 
den soten October d. J. dahier coram Commissione im Amthaus anberahmten Tagefahrt, ihrt 
—e— beboͤrig liquidiren, auch im Widerspruchsfall verificiren, die alsdann Nochter⸗ 
chelnende, aber sich zu gewaͤrtigen, daß sie hernach mit ihren Anspruͤchen nicht weiters gehoͤrt, 
sondern abgewlesen werden sollen. Marburg am uten Aug. 1791. 
I — vig. Commiss. Lt. Carl Gotifried gille. 
6) Nachdem man fuͤr noͤthig findet, den Schulden⸗ und Vermoͤgens⸗-Stand des hiesigen Schutz 
juden Joseph Dannebergs naͤher und gruͤndlicher zu untersuchen, und hierzu Montag den zteu 
Oetober nachstkuͤnftig anberahmt bat: so wird solches saͤmtlichen, sowohl bekannten als unbe⸗ 
kannten Ereditoren des besagten Schutztuben Joseph Dannebergs zu dem Epde hierdurch be— 
kannt gemacht, um sich am bestimmten Tage, Vormittags 10 Ubrr, vor Fuͤrstlichem Justiz⸗ 
Amt daͤhler in Ziegenhain auf der ehemaligen Canzeley-Stube, wo nicht sebsten, dennoch 
durch genugsam Bevollmaͤchtigte, einzufinden, und ihte an gedachtem Schutz juden Danne 
berg dermalen noch habende Forderungen, ohnfehlbar zu bewahrheiten; widrigenfalls aber 9 
gewaͤrtigen, daß sie damit nicht weiter gehoͤret, sondern von der zu constituirenden Debit⸗ 
asse schlechterbings abgewiesen werden sollen, Ziegenbain den Igten Aug. ög. 
Luͤrstl. Hess. Justiz⸗Amt hierselbsten. 3
	        
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