Full text: Casselische Policey- und Commercien-Zeitung (1791, [2])

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Vorladungen der Glaubiger. 
36. Stuͤd 
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dessen etwaige Schulden bezahlt sind. Alle diejenige, die an gedachtem Faͤhnrich eine gegruͤn 
deie Schu dforderung haben moͤchten, werden demnach hierdurch vorgeladen, sich damit 
dem auf den 5ten Septemb. dieses Jahrs augesttzten Termin, vor dem unten genannten Kriege 
gericht gehoͤrig zu melden, und solche zu liquidiren, oder haben im Nichterscheinungsfall p 
gewaͤrtigen, daß fie hernach weiter nicht gehoͤrt werden. Cassel den 14ten Aug. 1791. 
— 5. 5. Briegs-Gericht des hochl. Regiments Garde. 
8. C von Benning. 
Oberst und Commandeur. C. Bauer, Rgmtsquartmstr. u. Auditen 
) Der alhier verstorbene Landbereuter George Otto Schuchard hat verschiedne Gelder, die ihn 
zur executivischen Beitreibung uͤbergeben worden, erhoben, und solche nicht an die Behoͤre 
abgegeben. Dessen hinterlaßne Witwe und uͤber ihren einzigen Sohn bestelte Vormuͤnderis 
dat sich indeß erklaͤrt, so wie mit allen ihres Ehmanns Glaͤubigern, also auch mit denenjenigen, 
dle auf obige Weise verkürzt worden, in sosern sie etwas erlassen, sich mit ihnen in Guͤte abzu⸗ 
finden. Alle dlejenige demnach, die auf eine oder andre Weise an gedächten Landbereuter Schu⸗ 
chard Anspruͤche zu machen gedenken, werden edictaliter hlemit vrrabladet, um im dem dazu 
auf Mitwoch den 2iten Serpt. d. J. beflimmten Termin, entweder in Person eder durch hin—⸗ 
kaͤnglich Bevollmaͤchtigte vor Amt zu eischeinen, ihre Anspruͤche protokollarisch anzuzeigen, zu 
degruͤnben, und sich auf der Witwe Zahlungs-Vorschlaͤge zu erklaͤren, widrigenfals die selbe sich 
selost beyzuwmessen haben, wann sie hiernaͤchst nicht wener gehoͤrt werdin koͤnren, sondern mi 
ihren Anspruͤchen ad⸗ und zur Rude verwiesen werden muͤsser. Spangenberg den 27. Augufsi 
i79J. Zuͤrstl. Hess. JustizU Amt das. Wangemann, 
Die Nothdurft erfordert, den Schuldenbestand des Einwohners Georg Schweinsberg zu 
Hainebach zu wissen, und dann dessen Creditoren zugleich zu vernehmen, od sie die zu 205 Rihlr. 
jaxirte Gundstuͤcee an Haus und Garten, zu 145 Rihlr. als soviel dafuͤr nur geboten worden/ 
dem Meistbletend gebliebnen belassen wollen; Wobey zugleich zur Nachricht dient, daß dit st 
155 Rtblr kaum fuͤr die privilegirte Glaͤubiger binreichen, und fuͤr die Chirographarische alt 
dann nichts uͤbrig bleiben werde. Saͤmuliche Glaͤubiger werden demnach zu dem auf Mitt woch 
den 21ten Septb. d. J bestimmten Termin, edictaliter bdiermit vorgeladen, um alsdenn auf hie⸗ 
figer Verhoͤrsiube zu erscheinen, ihre Forderungen anzugeben und zu begruͤnden, auch sich zu⸗ 
zieich uͤber jenen Verkauf der Immobillen, bey Vermeidung dessen, daß sie hiernaͤchst mit kei 
nen weitern Einwendur gen gehoͤrt werden koͤnnen, zu erklaͤren. Spangenbera den 27ten Aug 
33 3 8 . 5. Justitz⸗ Amt daselbst. Wangemann. 
) Bes verstorbenen Einwohner Henrich Schellhaßens nachgelassene Kinder zu Reichensachsen, 
vaben die gerichtliche Anzeige gethan, daß ihres Vaters Passva das Activ⸗Vermoͤgen uͤber⸗ 
stiegen, des Endes mit Enisagung dessen Erbschaft auf die Cessionem bonorum anzutragen, 
unb um die oͤffentliche Vorladung seiner Glaubiger zu bitten sich genoͤthiget faͤnben. Da nun 
diesem Suchen statt gethan worden; So werden alle sowobl bekannts als unbekannte Glaubiger, 
welche an des gedachten Henrich Schellhaßens Nachlaß, Forderung zu machen gedenken aul 
Donnerstag den 15ten September d. J. anderweit bestimmt, dergestalt vor das Adeliche von 
Boyneburg Hoenstemische Gericht alhier zur gewoͤhnlichen Gerichts zeit, bey Vermeydnng der 
Uusschliesang hlerdurch oͤffentlich vorgeladen, sich in Person, oder durch genugsam legitimirte 
Unwaͤlde zu Unzeigung und Begruͤndung ihrer Forderungen, einzufinden, und zualeich auf den 
jhnen vorzulegenden Vermoͤgens zuftand, benebst die ordnungsmaͤßig erfolgende Vergleichso⸗An⸗ 
traͤge, zu erklaͤren, beym fruchtlosen Ausgang letzerer aber die Erkennung des foͤrmlichen Con⸗ 
tursses zu gewaͤrtigen. Jestaͤdt am aten August 179. F 
2* 3IJ. C. Thomas, Adel. v. Boyneb. Hoenst. Amtmann.· 
5) Vermoͤge Hochfuͤrstl. Regierungs; Auftrags, soll der Schulden-Zustand des verstorberen 
Schultbeiß Scholts nachgelassenen Toͤchter alhier, in Gemaͤßheit gnaͤd. Verordnung vom ibten 
Septembr. 1788. summarisch untersucht werden, dannenhero alle und jede, welche an dä—, 
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